II. Erbrechtliche Grundlagen und typische Fehler
Das gesetzliche Erbrecht: Ordnungen, Quoten und Ehegattenerbrecht
Bevor wir in die Gestaltungsmöglichkeiten einsteigen, müssen wir uns mit dem beschäftigen, was passiert, wenn man eben nichts gestaltet: die gesetzliche Erbfolge. Das ist so etwas wie der Standard-Modus, das voreingestellte Programm. Und wie jedes Standard-Programm passt es manchmal, manchmal aber auch überhaupt nicht.
Das Grundprinzip ist eigentlich simpel: Mit dem Tod geht das gesamte Vermögen – Juristendeutsch: der Nachlass – auf die Erben über. Automatisch. Ohne Wenn und Aber. Die Erben werden Eigentümer, ob sie wollen oder nicht. (Sie können natürlich ausschlagen, aber dazu später.)
Jetzt fragt sich natürlich: Wer erbt denn, wenn's kein Testament gibt? Das Gesetz hat dafür ein System entwickelt, das im Kern auf Verwandtschaft basiert. Familie first, sozusagen. Das Problem ist nur: Familie ist heute nicht mehr das, was sie mal war. Oder besser: Familie ist heute vielfältiger.
Die Ordnungen – oder: Wer kommt zuerst?
Das Gesetz teilt potenzielle Erben in Ordnungen ein. Die erste Ordnung hat Vorrang vor der zweiten, die zweite
vor der dritten, und so weiter. Innerhalb einer Ordnung wird's dann etwas komplizierter, aber Schritt für Schritt.
Erste Ordnung: Die Abkömmlinge
Zur ersten Ordnung gehören alle, die vom Erblasser abstammen: Kinder, Enkel, Urenkel. Wenn es Erben erster Ordnung gibt, sind alle anderen außen vor (außer dem Ehegatten, aber dazu gleich). Die Kinder erben zu gleichen Teilen. Drei Kinder? Jedes bekommt ein Drittel. Simpel.
Was, wenn ein Kind schon verstorben ist? Dann treten dessen Kinder – also die Enkel des Erblassers – an die Stelle. Die teilen sich den Anteil, der ihrem Elternteil zugestanden hätte. Das nennt man Eintrittserbfolge, und es zieht sich durch alle Generationen.
Ein Beispiel: Erblasser hat drei Kinder. Kind A lebt, Kind B ist verstorben und hatte zwei Kinder, Kind C lebt. Ergebnis: A bekommt ein Drittel, C bekommt ein Drittel, und die beiden Kinder von B teilen sich ein Drittel – also je ein Sechstel.
Wichtig – und das übersehen viele: Es gibt keinen Unterschied zwischen ehelichen, nichtehelichen und adoptierten Kindern. Alle sind gleichberechtigt. Das war nicht immer so, aber seit Jahrzehnten ist das der Stand. Ich erwähne das, weil ich immer noch Mandanten habe, die glauben, “uneheliche” Kinder würden weniger erben. Tun sie nicht.
Zweite Ordnung: Eltern und deren Abkömmlinge
Die zweite Ordnung kommt nur zum Zug, wenn es keine Erben erster Ordnung gibt. Also: keine Kinder, keine Enkel, keine Urenkel. Dann erben die Eltern des Erblassers. Leben beide noch, je zur Hälfte. Ist ein Elternteil schon tot, erben dessen Kinder – also die Geschwister des Erblassers.
Hier wird's manchmal verwirrend. Nehmen wir an, der Vater ist schon lange tot, die Mutter lebt noch. Die Mutter erbt ihre Hälfte. Die andere Hälfte – die ursprünglich dem Vater zugestanden hätte – wird unter dessen Abkömmlingen aufgeteilt. Also unter den Geschwistern des Erblassers.
In meiner Praxis führt das regelmäßig zu Überraschungen. Neulich hatte ich einen Fall, wo ein kinderloses Ehepaar (ohne Testament) verstorben war. Die Witwe dachte, sie würde alles erben. Pustekuchen. Die Geschwister ihres verstorbenen Mannes meldeten sich – Leute, die sie seit dreißig Jahren nicht gesehen hatte. Und rechtlich standen ihnen ein Viertel des Vermögens zu. Die Frau war fassungslos.
Dritte und vierte Ordnung: Die Großeltern und darüber hinaus
Ehrlich gesagt, in der Praxis spielen diese Ordnungen kaum eine Rolle. Aber der Vollständigkeit halber: Dritte Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge (also Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen). Vierte Ordnung
sind die Urgroßeltern und deren Nachkommen. Und so weiter, theoretisch bis ins Unendliche.
Praktisch relevant wird das höchstens, wenn jemand völlig alleine stirbt – keine Kinder, keine Geschwister, Eltern lange tot. Dann wird's zur Spurensuche. Ich hatte mal einen Fall, wo wir Erben in Australien auffindig machen mussten. Die wussten nicht mal, dass sie einen Cousin in Deutschland hatten.
Der Ehegatte – die Sonderrolle
Jetzt wird's interessant, denn der Ehegatte hat eine Sonderstellung. Er ist nicht Teil der Ordnungen, sondern erbt quasi “daneben”. Wie viel, hängt davon ab, neben wem er erbt und in welchem Güterstand die Ehe geführt wurde.
Zugewinngemeinschaft – der Normalfall
Die meisten Ehen laufen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet vereinfacht: Während der Ehe bleibt alles getrennt, aber am Ende (bei Scheidung oder Tod) wird der Zugewinn ausgeglichen.
Wenn der Ehegatte neben Kindern erbt, bekommt er ein Viertel plus ein weiteres Viertel als Zugewinnausgleich, macht zusammen die Hälfte. Die Kinder teilen sich die andere Hälfte. Bei zwei Kindern bekommt also jeder ein Viertel, die Witwe die Hälfte.
Das mit dem pauschalen Zugewinnausgleich ist übrigens eine Besonderheit. Der Ehegatte kann alternativ auch die
Erbschaft ausschlagen und stattdessen den konkreten Zugewinnausgleich plus Pflichtteil verlangen. Das macht er, wenn der tatsächliche Zugewinn höher ist als das pauschale Viertel. Klingt kompliziert? Ist es auch. Aber es kann sich lohnen.
Neben Erben zweiter Ordnung oder Großeltern erbt der Ehegatte die Hälfte plus das Zugewinnviertel, also drei Viertel. Sind gar keine Verwandten da (was selten vorkommt), erbt er alles.
Andere Güterstände
Bei Gütertrennung (alles getrennt, kein Ausgleich) erbt der Ehegatte neben ein oder zwei Kinder