2 Formale Voraussetzungen für psychotherapeutische Leistungen in der GKV
Psychotherapeutische Leistungen, die zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden, unterliegen klaren gesetzlichen und untergesetzlichen Vorgaben. Diese sollen eine qualitativ hochwertige und wirtschaftliche Versorgung sicherstellen.
In diesem Praxishandbuch werden – in Anlehnung an § 1 Abs. 2 PT-RL – unter dem Begriff „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ folgende Berufsgruppen gefasst, sofern sie über die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen verfügen:
- ärztliche Psychotherapeutinnen und ärztliche Psychotherapeuten,
- ärztliche Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen und ärztliche Kinder- und Jugendpsychotherapeuten,
- Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten,
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
- Fachpsychotherapeutinnen für Erwachsene und Fachpsychotherapeuten für Erwachsene sowie
- Fachpsychotherapeutinnen für Kinder und Jugendliche und Fachpsychotherapeuten für Kinder und Jugendliche.
Die Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ ist geschützt und darf nur von Personen geführt werden, die über eine Approbation als „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ verfügen. Ärztinnen und Ärzte können den Zusatz „ärztliche“ oder „ärztlicher“ verwenden (vgl. § 1 Abs. 1 PsychThG).
Dieses Kapitel gibt einen Überblick über die fachlichen Qualifikationsvoraussetzungen, die für die Berufsausübung der Psychotherapeutinnen und -therapeuten erforderlich sind, erläutert die in der PT-RL definierten Anwendungsbereiche der Psychotherapie und beschreibt die Vorgaben zur Erreichbarkeit, insbesondere im Hinblick auf die Terminkoordination.
2.1 Fachliche Befähigung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Voraussetzung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der PT-RL (auch der Psychotherapeutischen Sprechstunde, der Gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung und Psychotherapeutischen Akutbehandlung) ist, dass Psychotherapeutinnen und -therapeuten die fachliche Befähigung nach den §§ 3, 4 und 5 PT-V für die Durchführung der Richtlinienverfahren nach § 15 PT-RL erfüllen (s. a.Kapitel 5.1) und über eine Genehmigung der zuständigen KV gemäß § 2 PT-V verfügen.
§ 3 Fachliche Befähigung der Fachärztinnen und Fachärzte (1)1Die fachliche Befähigung für ein Psychotherapieverfahren bei Erwachsenen als Einzeltherapie und als Gruppentherapie wird nachgewiesen durch: - 1. Facharztanerkennung im Gebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder
Facharztanerkennung im Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie oder Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung gemäß § 2a Abs. 6 der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Ärztinnen und Ärzte in der jeweils aktuell gültigen Fassung, sofern das Gebiet nicht auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen beschränkt ist, mit Zusatzbezeichnung Psychotherapie, und - 2. Weiterbildungszeugnisse, die eine Weiterbildung im entsprechenden P
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