1.4 Jagdbeschränkungen (Verbote, Abschussplanung etc.)
Rechtliche Hintergründe zur Jagdausübung
Jagdarten (§ 18 Abs. 1 und 2 HJagdG)
Die Jagd wird alsEinzeljagd oder als Gesellschaftsjagd ausgeübt.Gesellschaftsjagden sind Formen gemeinschaftlichen Jagens, die von mindestens 4 Jagdscheininhabern ausgeübt werden und bei denen die Jagdausübung aufeinander abgestimmt ist und in einem räumlichen Zusammenhang steht.
Jägernotweg