Alexander Schrehardt
1.1
Spätestens bei Eintritt des Versicherungsfalls muss sich die Vorsorgeberatung des Vermittlers beweisen. Leider zeigt es sich in der Alltagspraxis immer wieder, dass viele Vermittler eine Vorsorgeberatung zur Absicherung der Arbeitskraft mit einer Beratung zu und dem Abschluss von einer Berufsunfähigkeitsversicherung gleichsetzen. Eine fatale Unterlassungssünde, die v.a. für Versicherungsmakler äußerst unschöne Folgen haben kann.
1.2
Jeder Berufsunfähigkeit geht regelmäßig eine längere Arbeitsunfähigkeit voraus und die Mehrheit der Kunden, die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind,1 wird bei einem Bezug von Krankengeld – bezogen auf ihr durchschnittliches Nettoeinkommen – mit einer Deckungslücke konfrontiert. Eine Vorsorgeberatung zur Absicherung der Arbeitskraft sollte daher mit der Absicherung des Arbeitsunfähigkeitsrisikos aufsetzen. Diese Vorgehensweise sichert dem Vermittler auch einen höheren Beratungserfolg. Während das Risiko einer Berufsunfähigkeit für die meisten Kunden ein abstraktes Ereignis darstellt, kennt jeder Kunde eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall aus persönlicher Erfahrung. Mit einer qualifizierten Beratung zu einer (ergänzenden) Absicherung des Risikos einer (längeren) Arbeitsunfähigkeit kann der Vermittler seine fachliche Expertise gegenüber dem Kunden unter Beweis stellen. Dabei kann dieser erweiterte Beratungsansatz vom Vermittler nicht nur als verlängerte Werkbank für eine weiterführende Beratung zur Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos genutzt, sondern auch als ein wichtiger Beitrag für seine persönliche Enthaftung bewertet werden.
1.3
Im Jahr 1861 wurde in Deutschland der Grundstein für einen Anspruch von Arbeitnehmern auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gelegt. In Artikel 60 des preußischen Allgemeinen Deutschen Handelsrechts wurde normiert, dass
1.4
.... „ein Handlungsgehülfe, welcher durch unverschuldetes Unglück an Leistung seines Dienstes zeitweise verhindert wird, dadurch seiner Ansprüche auf Gehalt und Unterhalt nicht verlustig geht. Jedoch hat er auf diese Vergünstigung nur für die Dauer von sechs Wochen Anspruch.“2
1.5
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung beschränkte sich nach dieser Rechtsnorm, die 1897 in das Handelsgesetzbuch des Deutschen Reichs übernommen wurde,3 allerdings auf Angestellte. Mit dem Arbeiterschutzgesetz vom 1.6.18914 wurde die Gewerbeordnung geändert und für Betriebsbeamte und Werkmeister, die mit der Leitung und Beaufsichtigung des Unternehmens beauftragt waren, sowie für Bau- und Maschinentechniker, Chemiker und Zeichner, die mit höheren technischen Dienstleistungen betraut waren, ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine Dauer von sechs Wochen im Fall einer krankheitsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses normiert.5 Allerdings hatte Reichskanzler Otto Fürst von Bismarck mit der Einführung der gesetzlichen Krankenversicherung Arbeitern einen Anspruch auf Krankengeld ab dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit verschafft. Das Krankengeld sicherte den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung allerdings nur eine Einkommensersatzleistung in Höhe der Hälfte des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter.6 Mit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches im Jahre 1900 hatte der Gesetzgeber eine Regelung für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für alle Arbeitnehmer normiert:
1.6
„Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, daß er für eine verhältnißmäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muß sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.“7
1.7
Allerdings entfaltete diese Rechtsnorm des § 616 BGB keine zwingende Wirkung, d.h. dieser Anspruch auf Entgeltfortzahlung konnte durch eine vertragliche Regelung vom Arbeitgeber abbedungen werden.8 In den folgenden Jahrzehnten wurden mehrere Anläufe für eine bessere finanzielle Absicherung von Arbeitern und Angestellten im Krankheitsfall durch eine (flankierende) Entgeltfortzahlung unternommen. Mit dem Lohnfortzahlungsgesetz wurde mit Wirkung zum 1.1.1970 der Rechtsanspruch von Arbeitern auf Entgeltfortzahlung mit einer Dauer von bis zu sechs Wochen normiert.9 Für die Dauer der Entgeltfortzahlung ruht der Anspruch auf Krankengeld.10
1.8
Dieser gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen im Fall einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers gilt bis zum heutigen Tag.11 Auch im Fall einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Spende eines Organs, von Gewebe, Blut oder Blutbestandteilen hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Entgeltfortzahlung für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen.12 Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung wurde vom Gesetzgeber halbzwingend normiert,13 d.h. eine über die Dauer der gesetzlichen Regelung hinausreichender Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann arbeits- oder tarifvertraglich geregelt werden.
1.9
Im Fall einer weiteren Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers infolge derselben Krankheit, besteht ein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Der Arbeitnehmer war in den letzten sechs Monaten vor Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht arbeitsunfähig oder
seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit ist mindestens eine Frist von 12 Monaten verstrichen.14
1.10
Der Gesetzgeber hat im Entgeltfortzahlungsgesetz einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung im Fall einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit15 normiert, was nunmehr die Frage aufwirft, unter welchen Voraussetzungen ein Verschulden des Arbeitnehmers gegeben ist und der Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung freigestellt wird. Nach herrschender Meinung ist von einer Schuldhaftigkeit des Arbeitnehmers auszugehen, wenn dieser in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt.16 Immer wieder werden Arbeitsgerichte angerufen, um über ein mögliches Eigenverschulden des Arbeitnehmers im Fall einer Alkoholabhängigkeit bzw. einer infolge einer Alkoholabhängigkeit ...