4 Bundesrechtlicher Rahmen
Im Folgenden wird der bundesrechtliche Rahmen dargestellt, welcher bei einer Erstaufforstung einzuhalten ist.
Die Zentralvorschrift für die Neuanlage von Wald stellt § 10 BWaldG dar. Dieser ist vom Umfang und Inhalt her äußert knappgehalten worden. So heißt es in § 10 Abs. 1 Satz 1 BWaldG lediglich,„die Erstaufforstung von Flächen bedarf der Genehmigung (…)“. Weitere Konkretisierungen, wie Mindestgröße oder Einschränkungen hinsichtlich der Art der Flächen nennt § 10 BWaldG nicht. So unkompliziert, wie § 10 Abs. 1 Satz 1 BWaldG formuliert ist, stellt sich die Situation allerdings nicht dar. Da eine Erstaufforstung ihrem Wesen nach eine auf menschliches Handeln beziehungsweise Tun gerichtete Maßnahme ist, verwundert es nicht, dass mit der Neuanlage von Wald zwangsläufig Landnutzungsinteressen kollidieren. Berücksichtigung finden diese kollidierenden Interessen nicht nur in den Versagungsgründen gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 BWaldG, sondern auch in den Regelungen zum Naturschutz, der Raumordnung oder dem Grundstücksverkehr. So setzt sich der für Waldmehrung relevante Rechtsrahmen auf Bundesebene aus dem Bundeswaldgesetz17 (BWaldG), dem Bundesnaturschutzgesetz, den Belangen der Raumordnung und der Landschaftspflege und Aspekten des Grundstückverkehrsrecht zusammen.
In der nachfolgenden Untersuchung wird als erstes dieser Rechtsrahmen dargestellt und erläutert. Eingangs wird der Untersuchungsgegenstand der „Erstaufforstung“ anhand des Waldbegriffs des BWaldG und dessen Anwendungsbereichs eingegrenzt, um sodann das Genehmigungsverfahren gem. § 10 BWaldG zu erläutern. An dieser Stelle wird der Schwerpunkt insbesondere auf diejenigen Aspekte gelegt, die in der Regel für oder gegen eine Genehmigung sprechen. Ziel ist es herauszufinden, ob das Genehmigungsverfahren zu einer zügigen Bewilligung von Erstaufforstungsgenehmigungen beitragen kann, oder ob Anpassungsbedarfe bestehen. Für den letzteren Fall werden abschließend Anpassungsvorschläge erarbeitet.
4.1 Waldbegriff und Anwendungsbereich der Erstaufforstungsgenehmigung
Aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang der Norm wird deutlich, dass vom Anwendungsbereich einer Erstaufforstung im Sinne des § 10 BWaldG nur diejenigen Flächen umfasst sein können, welche durch zielgerichtete menschliche Maßnahmen mit Forstpflanzen bestockt wurden (Endres 2022).
4.1.1 Inhalt und Reichweite des Waldbegriffs
Im Zuge einer Erstaufforstung wird eine Nicht-Wald-Fläche zu Wald, mit der Folge, dass die Fläche, die ursprünglich nicht dem Anwendungsbereich des BWaldG unterlag, nunmehr von diesem umfasst wird. Der Zeitpunkt, ab dem die Erstaufforstungsfläche als Wald im Sinne des BWaldG darstellt, ist nicht ohne weiteres bestimmbar. § 10 BWaldG schweigt zu dieser Frage, sodass es im Bundesrecht an normativen Anknüpfungspunkten fehlt. In den Ländern bestehen tlw. Regelungen, so bspw. in Niedersachsen, wo gem. § 2 Abs. (3) S. 2 NWaldLG geregelt ist, dass von Wald auszugehen ist, wenn die Fläche nach der Erstaufforstung bei der erwarteten Entwicklung Waldbinnenklima bilden wird. Eine Übersicht über die landesrechtlichen Regelungen zur Entstehung von Wald aus Sukzession oder nach Erstaufforstung findet sich in Anhang I. Soweit solche partikularrechtlichen Regelungen nicht vorliegen, wird in der Literatur für die Bundesebene und Länder ohne Regelungen aber bestritten, dass es auf solche zu erwartenden Entwicklungen oder eine bestimmte „Flächenausstattung“ ankommt (Endres 2022). Daher mu