: Justus Eberl, Florian Born, Philipp Korbmacher, Oliver Klein, Carl-Christian Meyer, Moritz Freiherr
: Waldmehrung für Klimaschutz Abschlussbericht des Forschungsvorhabens'KlimaWald Los 2 Biodiversitätsfördernde Waldmehrung'
: Books on Demand
: 9783695148592
: Wald in Raum und Öffentlichkeit
: 1
: CHF 27.50
:
: Technik
: German
: 234
: Wasserzeichen
: PC/MAC/eReader/Tablet
: ePUB
Die natürlichen Kohlenstoffsenken sind aktuell die einzig wirksamen Möglichkeiten, um der Atmosphäre Kohlenstoff zu entziehen. Diese Klimaschutzleistung ist daher für die Erreichung des Ziels der Klimaneutralität unverzichtbar. Dazu ist sowohl die Sicherung als auch die Steigerung der Senkenleistungen des Landnutzungs-, Landnutzungsänderungs- und Forstsektors (LULUCF) erforderlich. Angesichts einer Vielzahl von begrenzenden Faktoren in der bestehenden Landnutzung ist auch die Mehrung der Waldfläche dazu eine entscheidende Komponente. Die Neuanlage von Wald ermöglicht darüber hinaus zahlreiche Co-Benefits für andere Gemeinwohlleistungen. Im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz untersuchte eine interdisziplinäre Forschungsgruppe Möglichkeiten, Hemmnisse und Fördermöglichkeiten für eine Waldmehrung, die dem Klimaschutz und der Förderung der Biodiversität dient. Dazu wurde der rechtliche, ökonomische und ökologische Rahmen und die Einstellung von Praktikern zur Waldmehrung analysiert. Die im Rahmen des Vorhabens durchgeführten rechtswissenschaftlichen, ökonomischen, ökologischen und ökosystemmodellierenden Untersuchungen konnten Wege zur Lösung der Waldmehrungsproblematik aufzeigen und Potentiale beziffern. Die juristische Untersuchung zeigt Möglichkeiten zur Weiterentwicklung des Genehmigungsvorbehalts der Erstaufforstungsgenehmigung auf. Die ökonomische Untersuchung identifiziert Rahmenwerte, um Landnutzern attraktive Anreize für die Entwicklung von Wald auf Offenland zu bieten. Auch die Klimaschutzwirkungen verschiedener Waldmehrungsmöglichkeiten wurden modelliert. Im Ergebnis dieser Teiluntersuchungen wird die Möglichkeit einer Neuwaldbildung beschrieben, die auch ohne waldrechtliche Genehmigung v.a. unter Rückgriff auf gestützte natürliche Prozesse biodiversitätsreiche Neuwälder ermöglicht. Die Untersuchung schließt mit dem Vorschlag einer konkreten Förderrichtlinie für potentielle Fördermittelgeber ab, die europa- und bundesrechtlichen, insb. beihilferechtlichen Ansprüchen genügt.

Justus Eberl studierte Rechts- und Forstwissenschaften in Freiburg im Breisgau, Buenos Aires und Göttingen. Promotion am Lehrstuhl für Forstpolitik und Forstliche Ressourcenökonomie der TU Dresden in Tharandt. Vorbereitungsdienst und Zweite Juristische Staatsprüfung in Niedersachsen. Seit 2022 Professor für Forstpolitik und Umweltrecht an der Fachhochschule Erfurt.

4 Bundesrechtlicher Rahmen

Im Folgenden wird der bundesrechtliche Rahmen dargestellt, welcher bei einer Erstaufforstung einzuhalten ist.

Die Zentralvorschrift für die Neuanlage von Wald stellt § 10 BWaldG dar. Dieser ist vom Umfang und Inhalt her äußert knappgehalten worden. So heißt es in § 10 Abs. 1 Satz 1 BWaldG lediglich,„die Erstaufforstung von Flächen bedarf der Genehmigung (…)“. Weitere Konkretisierungen, wie Mindestgröße oder Einschränkungen hinsichtlich der Art der Flächen nennt § 10 BWaldG nicht. So unkompliziert, wie § 10 Abs. 1 Satz 1 BWaldG formuliert ist, stellt sich die Situation allerdings nicht dar. Da eine Erstaufforstung ihrem Wesen nach eine auf menschliches Handeln beziehungsweise Tun gerichtete Maßnahme ist, verwundert es nicht, dass mit der Neuanlage von Wald zwangsläufig Landnutzungsinteressen kollidieren. Berücksichtigung finden diese kollidierenden Interessen nicht nur in den Versagungsgründen gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 BWaldG, sondern auch in den Regelungen zum Naturschutz, der Raumordnung oder dem Grundstücksverkehr. So setzt sich der für Waldmehrung relevante Rechtsrahmen auf Bundesebene aus dem Bundeswaldgesetz17 (BWaldG), dem Bundesnaturschutzgesetz, den Belangen der Raumordnung und der Landschaftspflege und Aspekten des Grundstückverkehrsrecht zusammen.

In der nachfolgenden Untersuchung wird als erstes dieser Rechtsrahmen dargestellt und erläutert. Eingangs wird der Untersuchungsgegenstand der „Erstaufforstung“ anhand des Waldbegriffs des BWaldG und dessen Anwendungsbereichs eingegrenzt, um sodann das Genehmigungsverfahren gem. § 10 BWaldG zu erläutern. An dieser Stelle wird der Schwerpunkt insbesondere auf diejenigen Aspekte gelegt, die in der Regel für oder gegen eine Genehmigung sprechen. Ziel ist es herauszufinden, ob das Genehmigungsverfahren zu einer zügigen Bewilligung von Erstaufforstungsgenehmigungen beitragen kann, oder ob Anpassungsbedarfe bestehen. Für den letzteren Fall werden abschließend Anpassungsvorschläge erarbeitet.

4.1 Waldbegriff und Anwendungsbereich der Erstaufforstungsgenehmigung

Aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang der Norm wird deutlich, dass vom Anwendungsbereich einer Erstaufforstung im Sinne des § 10 BWaldG nur diejenigen Flächen umfasst sein können, welche durch zielgerichtete menschliche Maßnahmen mit Forstpflanzen bestockt wurden (Endres 2022).

4.1.1 Inhalt und Reichweite des Waldbegriffs

Im Zuge einer Erstaufforstung wird eine Nicht-Wald-Fläche zu Wald, mit der Folge, dass die Fläche, die ursprünglich nicht dem Anwendungsbereich des BWaldG unterlag, nunmehr von diesem umfasst wird. Der Zeitpunkt, ab dem die Erstaufforstungsfläche als Wald im Sinne des BWaldG darstellt, ist nicht ohne weiteres bestimmbar. § 10 BWaldG schweigt zu dieser Frage, sodass es im Bundesrecht an normativen Anknüpfungspunkten fehlt. In den Ländern bestehen tlw. Regelungen, so bspw. in Niedersachsen, wo gem. § 2 Abs. (3) S. 2 NWaldLG geregelt ist, dass von Wald auszugehen ist, wenn die Fläche nach der Erstaufforstung bei der erwarteten Entwicklung Waldbinnenklima bilden wird. Eine Übersicht über die landesrechtlichen Regelungen zur Entstehung von Wald aus Sukzession oder nach Erstaufforstung findet sich in Anhang I. Soweit solche partikularrechtlichen Regelungen nicht vorliegen, wird in der Literatur für die Bundesebene und Länder ohne Regelungen aber bestritten, dass es auf solche zu erwartenden Entwicklungen oder eine bestimmte „Flächenausstattung“ ankommt (Endres 2022). Daher mu