Teil I
„Best Practice“ – Verwalter werden
*)A. Kontaktaufnahme mit dem Insolvenz- und Restrukturierungsgericht
I. Die Rahmenbedingungen: Derzeitige „Vorauswahl-Listungspraxis“ und kommendes „Bundesverzeichnis“
1 Die Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen rund um die Bestellungspraxis der Insolvenzgerichte – oder besser der Insolvenzrichter – ist unabdingbar vor einer Kontaktaufnahme mit diesen zum Zwecke der „Bewerbung“. Und diesen Begriff im Rahmen des hiesigen Praxishandbuches in Anführungszeichen zu setzen, zeigt schon die gesamte Problematik rund um diesen Bereich auf: Denn es gibt eigentlich keine geregelte „Bewerbung“ bei den bestellenden Insolvenzrichtern und es wird sie auch künftig bei gesetzlicher Implementierung eines „Bundesverzeichnisses“ der „zugelassenen“ Insolvenzverwalter/Sachwalter und übrigen amtlich bestellten sanierungsrechtlich-insolvenzrechtlichen Personen nicht geben.
1. Die „Bestellungsdebatte“ im Überblick
2 Die Diskussion rund um die gerichtliche „Bestellungsakte“ hat nach Inkrafttreten der InsO die Stellung der Insolvenz- (und nunmehr auch der Restrukturierungs-)gerichte maßgeblich beeinflusst und geprägt. Während sie z. Zt. der Geltung der KO noch weitgehend unbekannt war, nahm sie bereits 2001 Fahrt auf. Ihr Ausgangspunkt war so einfach wie der spätere Verlauf kompliziert wurde: Mit Zunahme der massehaltigen Insolvenzverfahren und einem „moderneren“ Insolvenzverständnis, welches nun auch vermehrt Betriebsfortführung, Massemehrung und damit auch Vergütungssteigerung beinhaltete, und zunehmender Anzahl von „Großverfahren“ lautete die Frage so manches Insolvenzverwalters: „Warum der, warum nicht ich?“. Es ging damit um Verfahrensvergabe, Zugang zur Verfahrensbestellung und – mitunter bis heute – Begründung der Bestellungsentscheidung, und im Hintergrund „lauerten“ die wirklich relevanten Fragen nach der gesetzlichen Stellung der Insolvenzverwalter, nach Berufsrecht und Berufsordnung.
3 Nach ersten Ideen zu einer quasi „automatisierten“ Verwalterbestellung nach Reihenfolge,
1) die – ob ihrer Absurdität – schnell „beerdigt“ wurden,
2) dies zuweilen unter Zerreißproben von berufsständischen Vereinen, fokussierte sich die Debatte auf eine vermeintlich notwendige Verrechtlichung der Zugangsfrage zu etwaigen insolvenzgerichtlichen „Vorauswahl-Listen“. Um die Sache „hochzutreiben“, suchte sich ein findiger Verwalter ein kleines Insolvenzgericht aus, welches zu dem Zeitpunkt drei Verwalter bestellte, „bewarb“ sich dort und fing sich ein freundliches richterseitiges Absageschreiben ein.
3) Das Schreiben schrieb dann Rechtsgeschichte, denn es war gar keines, sondern – wie sich später höchstrichterlich festgestellt ergab – ein „Justizverwaltungsakt“ analog §§ 23 ff. EGGVG. So gruppierte jedenfalls das BVerfG den Vorgang schließlich ein (ganz offensichtlich in seiner „Not“ irgendeine gesetzliche Ankoppelung für den gesetzlich völlig ungeregelten Bereich zu finden).
4) Der Rest ist bis heute die „Insolvenzrechtsszene“ und den Gesetzgeber bewegende Rechtsgeschichte. Nur wenige Auseinandersetzungen zwischen Richtern und den eigentlich mit ihnen zusammenarbeitenden Insolvenzverwaltern wurden so erbittert geführt wie die nun folgenden „Vorauswahl-Listenzugangsentscheidungen“ und die folgerichtig auch auftretenden „De-Listing“-Entscheidungen, also „offizielle“ Entfernungen von diesen Listen.
5) Es ging um die Verrechtlichung von Lis