: Michael Zerres, Thomas Zerres
: Start-ups und EU-Recht Was junge Unternehmen im internationalen Geschäft beachten müssen
: UVK Verlagsgesellschaft mbH
: 9783381135738
: nuggets
: 1
: CHF 14.40
:
: Betriebswirtschaft
: German
: 150
: Wasserzeichen
: PC/MAC/eReader/Tablet
: ePUB
Das Buch gliedert sich in drei Teile: Im ersten Teil geht es zunächst darum, einen Überblick darüber zu geben, was EU-Recht überhaupt ist, welche Arten es gibt und welche Akteure auf europäischer Ebene für die Rechtsetzung und die Rechtsprechung zuständig sind. Im zweiten Teil geht es dann um die zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines Binnenmarktes wichtigen 'Grundfreiheiten' sowie um die grundsätzliche Sicherung eines freien Wettbewerbs durch die Regelungen des europäischen Wettbewerbsrechts. Im dritten Teil werden die für Start-ups relevanten und durch EU-Recht harmonisierten Rechtsbereiche vorgestellt. Dabei geht es um den Datenschutz, das Preisrecht und - ganz aktuell - um die neue KI-Verordnung der EU.

Prof. Dr. Michael Zerres war Professor für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, speziell Marketing, an der Universität Hamburg. Seine Forschungsschwerpunkte sind das Dienstleistungsmarketing, das Marketingcontrolling und das Marketingrecht. Prof. Dr. Thomas Zerres lehrt Zivil- und Wirtschaftsrecht an der Hochschule Konstanz. Seine Lehr- und Forschungsschwerpunkte sind das Bürgerliche Recht, das Marketingrecht sowie das Europäische Wirtschaftsrecht.

4.2Gemeinsamer Prüfungsrahmen
von Grundfreiheiten


Anwendbarkeit und Schutzbereich


Ob eine bestimmte Maßnahme gegen eine Grundfreiheit verstößt, wird vom EuGH üblicherweise in drei Schritten geprüft, um die einschlägigen Rechtsfragen voneinander trennen zu können. Dieses Schema ist vergleichbar mit der Prüfung des Vorliegens von Grundrechtsverletzungen im deutschen Recht:

  • Anwendungsbereich der Grundfreiheit,

  • Vorliegen einer Beeinträchtigung und

  • Rechtfertigung der Beeinträchtigung.

Zunächst geht es um die Feststellung, dass die Grundfreiheit unmittelbar im nationalen Recht anwendbar ist. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob die EU in diesem betreffenden Bereich bereits sogenanntes Sekundärrecht mit dem Ziel einer Rechtsangleichung unter Bezugnahme auf die Kompetenzgrundlage nach Art. 114 AEUV geschaffen hat. Existiert eine solche Norm, zum Beispiel eine Verordnung oder eine Richtlinie, dann ist diese Regelung vorrangig zu beachten.

Soweit dies nicht der Fall ist, geht es um die Frage, ob der Schutz- beziehungsweise der Anwendungsbereich der Grundfreiheit betroffen sind. Dabei dient der sachliche Anwendungsbereich der Abgrenzung der Grundfreiheiten untereinander. Zu ermitteln ist der Tatbestand der jeweiligen Grundfreiheit, das heißt also, ob es sich um Waren, Dienstleistungen, Niederlassung usw. handelt. Dabei kommt es auf den wirtschaftlichen Kern der Grundfreiheiten an. Rein karitative Tätigkeiten sind vom Schutzbereich aller Grundfreiheiten ausgenommen. Dagegen schließt ein nichtwirtschaftlicher Bezug einer Tätigkeit, wie zum Beispiel Sport oder Bildung, den Anwendungsbereich nicht aus.

Zu beachten ist, dass bestimmte Bereiche vom Anwendungsbereich einer Grundfreiheit ausgenommen sein können.

So gilt etwa die Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht für bestimmte Beschäftigte in der öffentlichen Verwaltung (Art. 51 AEUV), sofern deren Tätigkeit unmittelbar mit der Ausübung von öffentlicher beziehungsweise hoheitlicher Gewalt verbunden ist.

Dieses Merkmal wird vom EuGH allerdings restriktiv ausgelegt, so dass im Prinzip nur Tätigkeiten, wie zum Beispiel Polizei, Streitkräfte, Rechtspflege oder Steuerverwaltung, darunter fallen, während staatliche Einrichtungen, die mit der Verwaltung und der Erbringung von Dienstleistungen betraut sind, nicht zur Ausübung öffentlicher Gewalt zählen.

Bei den Personenverkehrsfreiheiten ist in diesem Zusammenhang auch der persönliche Anwendungsbereich zu prüfen. Grundsätzlich sind Träger der Grundfreiheiten alle Unionsbürger (Art. 45 Abs. 2, 49, 56 AEUV). Die Niederlassungsfreiheit erstreckt sich nach Art. 54 AEUV (für die Dienstleistungsfreiheit vgl. Art. 62 AEUV) auch auf Gesellschaften, die nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre Hauptverwaltung in der EU haben.

Zudem muss der Sachverhalt grenzüberschreitend sein, das heißt, reine Inlandsachverhalte unterliegen nicht den Grundfreiheiten. So müssen zum Beispiel Waren, Personen oder Dienstleistungen eine Landesgrenze innerhalb der EU überschreiten; zumindest muss eine derartige Grenzüberschreitung geplant sein.

Vorliegen einer Beeinträchtigung


Zweitens geht es um die Feststellung, ob eine Beeinträchtigung durch Adressaten der Grundfreiheiten vorliegt. Adressaten der Grundfreiheiten sind die Mitgliedstaaten und die Organe der EU. Ausnahmsweise können auch private Akteure den Binnenmarkt beeinträchtigen, wenn deren Handeln dem Mitgliedstaat funktional zuzurechnen ist. So hat der EuGH eine Beeinträchtigung darin gesehen, dass eine GmbH, die vom Staat mi