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Der gesamteVerkehr mit Betäubungsmitteln bedarf grundsätzlich einerErlaubnis gem. § 3 Abs. 1 BtMG desBundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte mit der Folge, dass derjenige, der sich ohne Erlaubnis in irgendeiner Form am Verkehr mit Betäubungsmitteln beteiligt, nach dem BtMG bestraft werden kann. Keiner Erlaubnis bedürfen beim Umgang mit Betäubungsmitteln bestimmte Berufsgruppen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit. Lediglich der bloße Konsum ohne Beteiligung am BtM-Verkehr ist straflos.
Betäubungsmittel sind nach derGesetzesdefinition in §§ 1 und 2 BtMG alle diejenigen Stoffe und Zubereitungen, die in den Anlagen I–III zu § 1 BtMG aufgeführt sind.
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Ziel des Betäubungsmittelgesetzes ist es, die medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen und zugleich dem Missbrauch von Betäubungsmitteln entgegenzuwirken. Dieser Zielsetzung ist die Doppelnatur von Betäubungsmitteln immanent. Viele Betäubungsmittel sind als Arzneimittel unentbehrlich, gleichzeitig aber stellen sie eine erhebliche Gefahrenquelle für die Gesundheit des Einzelnen und die Interessen der Gemeinschaft dar.
Durch die Entstehung eines internationalen illegalen Drogenmarktes kommt dem Betäubungsmittelrecht neben der Verhinderung der von Drogen ausgehenden Gesundheitsgefahren verstärkt die Aufgabe einer Bekämpfung krimineller Organisationen zu. Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes stehen diesen wichtigen Gemeinschaftsbelangen keine gleichwertigen Interessen an einer Freigabe des Umganges mit Drogen gegenüber. Die immer wieder aufflammende Liberalisierungsdebatte wurde durch eine Schrift zur Legalisierung von THC-Konsum, welche durch 106 Hochschullehrer unterzeichnet wurde, zunächst neu befeuert.[1] Im am 7. Dezember 2021 unterzeichneten Koalitionsvertrag hieß es dann:„Wir führen die kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizenzierten Geschäften ein.“[2] Am 26.10.2022 hat die Bundesregierung zunächst ein Eckpunktepapier zur Erarbeitung gesetzlicher Regelungen zur Einführung einer kontrollierten Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken veröffentlicht. Am 12.4.2023 folgte die Bekanntgabe von Eckpunkten eines 2-Säulen-Modells. Aus einem offiziellen Referentenentwurf v. 6.7.2023 wurde am 16.8.2023 ein Gesetzentwurf der Bundesregierung. Das CanG soll dabei die erste Säule umsetzen, zur zweiten Säule heißt es in der Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion: „In einer zweiten Säule soll in wissenschaftlich konzipierten regional und zeitlich begrenzten Modellvorhaben eine Abgabe an erwachsene Einwohner bestimmter Kreise/Städte über kommerzielle Lieferketten erprobt werden. Mit der zweiten Säule können die Auswirkungen einer kommerziellen Lieferkette auf den Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz sowie den Schwarzmarkt wissenschaftlich untersucht werden.“[3]
Hauptgrund für dieses schrittweise Vorgehen dürfte sein, dass die Bundesregierung erkannt hat, dass das geltende Europarecht einer kommerziellen Nutzung von Cannabis entgegensteht. So wird darauf verwiesen, dass man mittelfristig anstrebe, die einschlägigen Regeln des EU-Rechts zu „flexibilisieren“ und „weiterzuentwickeln“.[4] Der Gesundheitsausschluss hat am 21.2.2024 noch Änderungsempfehlungen abgegeben[5] und in dieser Fassung wurde das CanG am 27.3.2024 durch den Bundestag beschlossen.[6] Das Gesetz trat grundsätzlich am 1.4.2024 in Kraft, die Regelungen zu den Anbauvereinigungen jedoch abweichend erst zum 1.7.2024 und die Vorschriften zur Tilgung von Eintragungen im Bundeszentralregister treten erst am 1.1.2025 in Kraft. Dieses gestufte in Kraft treten stellte einen Kompr