: Carsten Bringmann
: Die Regulierung der Sportwette unter dem GlüStV 2021 Eine unions- und verfassungsrechtliche Untersuchung
: Fachmedien Recht und Wirtschaft
: 9783800597710
: ZfWG-Schriftenreihe. Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht
: 1
: CHF 67.50
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: Sonstiges
: German
: 246
: Wasserzeichen
: PC/MAC/eReader/Tablet
: ePUB
Das vorliegende Werk untersucht die Regulierung der Sportwette unter dem am 1.7.2021 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag 2021. Nach einer historischen Darstellung der Sportwettregulierung setzt sich das Werk insbesondere mit den aus dem Unionsrecht und dem Verfassungsrecht folgenden und in der Rechtsprechung des EuGH und des BVerfG näher ausgestalteten Vorgaben an die Regelung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Geltungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags 2021 auseinander. Besonders in den Blick genommen werden von dem Verfasser dabei die sich aus der Rechtsprechung des EuGH und des BVerfG ergebenden Anforderungen an die unionsrechtliche Kohärenz bzw. verfassungsrechtliche Konsistenz der Sportwettregulierung. Ein weiterer Schwerpunkt der Darstellung liegt auf der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bündelung von Kompetenzen für die Erlaubniserteilung und die Aufsicht über die Veranstalter und Vermittler von Sportwetten bei der als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierten Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL). Im Rahmen seiner Untersuchung gibt der Verfasser immer wieder praxisbezogene Hinweise zur rechtskonformen Ausgestaltung der Sportwettregulierung und der Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags 2021 durch den Rechtsanwender.

Dr. Carsten Bringmann ist Rechtsanwalt und Assoziierter Partner bei der Wirtschaftskanzlei NOERR. Er berät in allen Bereichen des öffentlichen Wirtschaftsrechts, wobei ein besonderer Schwerpunkt seiner Tätigkeit auf dem Glücksspielrecht liegt. Neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt ist Carsten Bringmann seit 2017 Lehrbeauftragter für Europäisches Wirtschaftsrecht an der Bergischen Universität Wuppertal.

1. Wesentliche Neuerungen des GlüStV 2021


Mit dem am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen und auf unbestimmte Zeit geschlossenen73 GlüStV 2021 haben die Länder einen weiteren Schritt in Richtung Liberalisierung des deutschen Glücksspielmarktes gemacht. Zentrale Neuregelung des GlüStV 2021 ist die weitgehende Lockerung des in § 4 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021 vorgesehenen Verbots der Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen im Internet. Neben Lotterien, Sportwetten und Pferdewetten dürfen zukünftig auch virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele im Internet veranstaltet und eigenvertrieben werden (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 1 GlüStV 2021). Begründet wird die Legalisierung dieser Glücksspielformen von den Ländern damit, dass sich in diesen Bereichen trotz des bestehenden und höchstrichterlich bestätigten74 Internetverbots ein Schwarzmarkt im Internet gebildet habe,75 dessen Bekämpfung sich in den vergangenen Jahren als schwierig erwies.76

Der GlüStV 2021 soll nun erstmalig ein legales Angebot von virtuellen Automatenspielen, Online-Poker und Online-Casinospielen ermöglichen, um spielwilligen Personen eine weniger gefährliche Alternative zum bisherigen Schwarzmarkt zu bieten, in der Schutzmaßnahmen gegen Spielsucht, gegen Manipulationen und andere betrügerische Aktivitäten vorgeschrieben sind und tatsächlich durchgeführt werden (sog. Kanalisierung).77 Während das terrestrische Trennungsgebot für Sportwetten und Automatenspiel in § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 beibehalten wird,78 dürfen gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 1 GlüStV 2021 unterschiedliche Glücksspielformen zukünftig sogar über dieselbe Internetdomain angeboten werden.79

Regulierungstechnisch sieht der GlüStV 2021 für virtuelle Automatenspiele und Online-Poker – analog zu der Regulierung der Sportwette – ein zahlenmäßig unbegrenztes Erlaubnismodell vor.80 Die Regulierung von Online-Casinospielen, worunter gemäß § 3 Abs. 1a Satz 2 GlüStV 2021 virtuelle Nachbildungen von Bankhalterspielen und Live-Übertragungen eines terrestrisch durchgeführten Bankhalterspiels mit Teilnahmemöglichkeit über das Internet zu verstehen sind, überlässt der GlüStV 2021 hingegen den Ländern. Diese können Online-Casinospiele für ihr Hoheitsgebiet gemäß § 22c Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 auf gesetzlicher Grundlage selbst, durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder durch eine privatrechtliche Gesellschaft, an der juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, veranstalten (Regulierungsoption 1) oder eine, maximal jedoch so viele Konzessionen erteilen, wie Konzessionen für Spielbanken im Sinne des § 20 nach dem jeweiligen Spielbankenrecht des Landes mit Stand 17. Januar 2020 vergeben werden konnten (Regulierungsoption 2). Hierdurch soll den Ländern die Möglichkeit gegeben werden, „ihr Regelungssystem für Online-Casinospiele in kohärenter und systematischer Weise an jenem für Spielbanken auszurichten und auf ihr jeweiliges Spielbankrecht angepasste Lösungen für in das Internet übertragbare Tischspiele zu finden“.81 Nach den Erläuterungen zum GlüStV 2021 wird mit der Unterscheidung zwischen virtuellen Automatenspielen und Online-Casinospielen die Differenzierung im stationären Bereich zwischen den breiter verfügbaren Automatenspielen des gewerblichen Spiels und den in den Spielbanken angebotenen Spielen grob nachgezeichnet.82

Um einer Entwicklung steigender Spielsuchtprävalenzen durch die vermehrte Wahrnehmung zukünftig erlaubter Glücksspielangebote entgegenzuwirken, sieht der GlüStV 2021 Einschränkungen für Anbieter und Spieler vor, welche ein für alle Spieler insgesamt weniger gefährliches, erlaubtes Angebot sicherstellen sollen.83 Dazu zählt insbesondere die Einführung eines monatlichen anbieterübergreifenden Einzahlungslimits für Glücksspiele im Internet in Höhe von 1.000 Euro (§ 6c Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021),84 dessen Einhaltung durch eine zentrale Datei zur Limitüberwachung (Limitdatei) überwacht werden soll,85 sowie die Implementierung eines anbieter- und spielformübergreifenden Spielersperrsystems (§§ 8 bis 8d GlüStV 2021). Daneben wurden Regelungen geschaffe