2.) STAAT UND GESELLSCHAFT ALS UNENDLICHE AUFGABE
Der Titel oben ist an RADBRUCH7) angelehnt.
Es gibt im deutschen Recht keine Rechtsvorschrift, die so offen ist wie Art. 3 Abs. 1 GG.
So sehr, dass sich sogar eine bedeutsame Differenz ergibt zu etwa den Generalklauseln des ordentlichen Rechts. Es geht nicht mehr allein um die Offenheit zum Leben in der Gesellschaft, in der Form des Unterbewussten, sondern zudem um die Vielzahl der Freiheitsrechte die, in dieser Vorschrift wiedergespiegelt, erst ihre abschließende Gestalt gewinnen.
Es geht hier nicht mehr nur um Auslegen, sondern um Konkretisierung (Hans HUBER), sagen wir sogar um Schöpfung im Bereich des Neuen und Existenziellen (LEIBHOLZ), oder noch deutlicher: um Gesetzgebung im Einzelfall, damit im case law.
Es hilft nicht weiter, wenn man das verniedlicht, indem man es weiterhin nur Auslegung nennt, wie auch LARENZ wohl immer noch.
Damit wird das Gleichheitsgebot durchaus und ohne Pathos zur »Seele der juristischen Hermeneutik« (B 1, Fn 2, ZIPPELIUS, »Der Gleichheitssatz«, S. 30), man könnte auch sagen, zum Eingangstor des Individuellen, der Subjektivität des gesellschaftlichen Wirkens in das System der Jurisprudenz und damit in den Staat.
Die Dinge werden keinesfalls dadurch verändert oder gar verbessert, wenn man ständig das Wort Gerechtigkeit vergeudet, dieser Begriff scheint uns eher ein hier zu vernachlässigender leerer Begriff, in der Art der hegelianischen Schirmbegriffe, an der Schwelle der Illusion oder sogar Transzendenz.
Für uns wird Gerechtigkeit nur bedeuten: Entscheidung im Einzelfall.
Die Grenze zwischen rationalem Begriffs-Staat und Gesellschaft ist auch keine geradlinige, oder sogar stets gewisse. Sie generiert vielmehr ein »Verhältnis komplizierter und spannungsreicher Verstrickungen« (ZIPPELIUS, S. 17).
Das Gleichheitsgebot »lebt … vom Zusammenspiel mit anderen Verfassungsnormen« (Georg MÜLLER, B 2 Fn 2, S. 46), warum sagt man es nicht deutlicher: mit den Freiheitsgrundrechten, denen die endgültige Form gegeben wird.
Vielleicht kann man sogar einen Schritt weitergehen:
Selbst das Gesetz ist selbst nur formales (rationales) Recht, damit nur Hilfsmittel auf dem Weg zur Gerechtigkeit im Einzelfall.
Damit wird die »Präponderanz« der Freiheitsrechte auch zunehmend zweifelhafter.
Die Gestaltung zu Recht im Einzelfall durch Auslegung oder gesetzlichem Gestaltungsersatz, geschieht hier durch Topoi (VIEHWEG) oder Prinzipien (LARENZ), wirkt als individuelle subjektive Gestaltung hinein, selbst in das isoliert-rationale Gesetz
Ein rational flächiges oder auch dreidimensionales Recht ist keine körperliche Sache, sondern nur ein illusionärer Ersatz.
Das Recht scheint uns zudem aber auch eine Art Energieansammlung, der Art der Zuckerspeicherung vom Chlorophyll des Blattwerks der Pflanzen.
So gesehen ist »Recht« eine mindestens doppelte Art von Ersetzung von Körpern und Kräften, wobei der Körper allein Sinn erst bekommt durch die zusätzliche Kraft (Energie).
Da wir heute wissen, dass alle Körper auch Energie enthalten (HEISENBERG).
Damit hätten wir eine dreifach gestaltete allein subjektive Realität, ohne real sichtbare Festigkeit und Fläche.
Im »Recht«, das wir auch formal-rational nannten, steckt daher mehr Subjektivität, als zuvor angenommen, nimmt man es genauer, gehörte es aber primär und überwiegend in den überwiegend subjektiv-individuellen Bereich der Gesellschaft, freilich wiederum nicht so sehr, wie die Gerechtigkeit