: Heinrich Fleck
: Gleichheit und Gemeinschaft als Lebensgrundlagen, Art. 3 Abs. 1 GG - Band 1
: Books on Demand
: 9783769330380
: Gleichheit und Gemeinschaft als Lebensgrundlagen
: 1
: CHF 8.80
:
: Sonstiges
: German
: 544
: Wasserzeichen
: PC/MAC/eReader/Tablet
: ePUB
Es geht uns nicht nur - um die rationale Entfremdung eines menschengemachten Gottes, sondern auch - um ein Überleben etwa des Restes von noch bestehenden Institutionen der christlichen Kirchen und - vor allem, damit zusammenhängend, nicht nur um die Relativierung des lebendigen Menschen und seines 'Zur- Sache- Machens' (DÜRIG) - und, ebenso damit zusammenhängend, um die Beseitigung einer Überzahl von Materialisten (LEIBNIZ). Es geht uns auch um die rational-positivistische Verfestigung der Dinge, wie in der Folge der Gesellschaft, zur Vermassung. Eine solche Verfestigung der Dinge hatte selbst die Mathematik, mit HEISENBERG, als möglich in Zweifel gezogen. Es geht uns vielmehr um die subjektiv-unterbewusste (relativierte) Gesamtsicht der Dinge, um die allem zugrundeliegenden Energie- Ströme und Energie-Impulse, die Positivisten nicht einmal erahnen. Die 'Reinheit' der Rechtslehre war uns nur die illusionäre Folge jenes christlich-menschengemachten Gottes, letztlich von institutional-verfestigten Kirchen, die nicht, wie illusionär vorgegeben, die 'Wahrheit' fanden oder auch nur suchten, sondern, wie gegenteilig vorgegeben, letztlich die Lüge als Willen zu Macht, als Ausgangspunkt der Verachtung nicht nur der materiellen Subjektivität des Unterbewussten, sondern und insbesondere der Lebensgrundlagen überhaupt. Wir betrachten, nur mit einem Zusatz von Verkommenheit, die unglaublichen und urzeitigen Vorgänge in Russland. Allem folgte, wie rational vorgegeben, nicht die grundrechtlich geschützte materielle Demokratie, die nicht griechischen Ursprungs ist, sondern der Aufklärung. Diesen aufgezeigten rationalen Mustern folgte die Aristokratie des vor allem deutschen Untertans, die durchgängig, aber auch ein durchgängiges, rational- westliches (formales) Muster blieben: Adel, institutionalisierte Kirchen, Banken, staatsorientierte Parteien und 'Monopol-Interpreten' bis heute. All dies scheint uns ein immer vergleichbarer 'vergeistigt-'verspäteter Ausfluss der schon im Altertum isoliert-vergöttlichten Rationalität. In Personen betrachtet: das Gegenbild der subjektiven Lebendigkeit etwa von KONFUZIUS. Ein kleiner Abglanz davon erscheint uns das keltische Britannien, mit seinem case law, an der Stelle göttlich-menschlicher Verhärtung des Gesetzes, der Leitlinie und so fort. Verfestigungen jedweder Art sind immer löchrig, wie chinesische Garten-Steine. Die Festigkeit ist nur illusionär, letztlich eine Ideologie, als Folge der christlich-rationalen Transzendenz. Mit ideologisierten Lügen lasst sich keine lebendige Gemeinschaft aufrechterhalten. Die materiell-subjektive Inhaltslosigkeit machte jene rationalen 'Systeme' zudem, zu den Verkehrung der Verhältnisse, offen, anfällig und bereit. Die zur Ratio addierte Lüge erfindet ferner Missbrauch, das persönliche 'Zur-Sache-Machen' ('nach Belieben verfahren') und gesellschaftliche Vermassung, unsere Grenzen für Gleichheit und Gemeinschaft (Art. 3 Abs. 1 GG), Grenzen, die nach unserer Auffassung nicht folgen, sondern ursprünglich in einer letztlich untrennbarer Einheit immanent sind. Nur Subjektivität und Unterbewusstsein gewährleistet (im zentralen Nervensystem, Konrad LORENZ) hingegen Lebens-Sicherheit, Votum ('Vorverständnis', LARENZ) und durchgängige 'gerechte' Entscheidung.

2.) STAAT UND GESELLSCHAFT ALS UNENDLICHE AUFGABE


Der Titel oben ist an RADBRUCH7) angelehnt.

Es gibt im deutschen Recht keine Rechtsvorschrift, die so offen ist wie Art. 3 Abs. 1 GG.

So sehr, dass sich sogar eine bedeutsame Differenz ergibt zu etwa den Generalklauseln des ordentlichen Rechts. Es geht nicht mehr allein um die Offenheit zum Leben in der Gesellschaft, in der Form des Unterbewussten, sondern zudem um die Vielzahl der Freiheitsrechte die, in dieser Vorschrift wiedergespiegelt, erst ihre abschließende Gestalt gewinnen.

Es geht hier nicht mehr nur um Auslegen, sondern um Konkretisierung (Hans HUBER), sagen wir sogar um Schöpfung im Bereich des Neuen und Existenziellen (LEIBHOLZ), oder noch deutlicher: um Gesetzgebung im Einzelfall, damit im case law.

Es hilft nicht weiter, wenn man das verniedlicht, indem man es weiterhin nur Auslegung nennt, wie auch LARENZ wohl immer noch.

Damit wird das Gleichheitsgebot durchaus und ohne Pathos zur »Seele der juristischen Hermeneutik« (B 1, Fn 2, ZIPPELIUS, »Der Gleichheitssatz«, S. 30), man könnte auch sagen, zum Eingangstor des Individuellen, der Subjektivität des gesellschaftlichen Wirkens in das System der Jurisprudenz und damit in den Staat.

Die Dinge werden keinesfalls dadurch verändert oder gar verbessert, wenn man ständig das Wort Gerechtigkeit vergeudet, dieser Begriff scheint uns eher ein hier zu vernachlässigender leerer Begriff, in der Art der hegelianischen Schirmbegriffe, an der Schwelle der Illusion oder sogar Transzendenz.

Für uns wird Gerechtigkeit nur bedeuten: Entscheidung im Einzelfall.

Die Grenze zwischen rationalem Begriffs-Staat und Gesellschaft ist auch keine geradlinige, oder sogar stets gewisse. Sie generiert vielmehr ein »Verhältnis komplizierter und spannungsreicher Verstrickungen« (ZIPPELIUS, S. 17).

Das Gleichheitsgebot »lebt … vom Zusammenspiel mit anderen Verfassungsnormen« (Georg MÜLLER, B 2 Fn 2, S. 46), warum sagt man es nicht deutlicher: mit den Freiheitsgrundrechten, denen die endgültige Form gegeben wird.

Vielleicht kann man sogar einen Schritt weitergehen:

Selbst das Gesetz ist selbst nur formales (rationales) Recht, damit nur Hilfsmittel auf dem Weg zur Gerechtigkeit im Einzelfall.

Damit wird die »Präponderanz« der Freiheitsrechte auch zunehmend zweifelhafter.

Die Gestaltung zu Recht im Einzelfall durch Auslegung oder gesetzlichem Gestaltungsersatz, geschieht hier durch Topoi (VIEHWEG) oder Prinzipien (LARENZ), wirkt als individuelle subjektive Gestaltung hinein, selbst in das isoliert-rationale Gesetz

Ein rational flächiges oder auch dreidimensionales Recht ist keine körperliche Sache, sondern nur ein illusionärer Ersatz.

Das Recht scheint uns zudem aber auch eine Art Energieansammlung, der Art der Zuckerspeicherung vom Chlorophyll des Blattwerks der Pflanzen.

So gesehen ist »Recht« eine mindestens doppelte Art von Ersetzung von Körpern und Kräften, wobei der Körper allein Sinn erst bekommt durch die zusätzliche Kraft (Energie).

Da wir heute wissen, dass alle Körper auch Energie enthalten (HEISENBERG).

Damit hätten wir eine dreifach gestaltete allein subjektive Realität, ohne real sichtbare Festigkeit und Fläche.

Im »Recht«, das wir auch formal-rational nannten, steckt daher mehr Subjektivität, als zuvor angenommen, nimmt man es genauer, gehörte es aber primär und überwiegend in den überwiegend subjektiv-individuellen Bereich der Gesellschaft, freilich wiederum nicht so sehr, wie die Gerechtigkeit