: Jonathan Möller, Nikolaus von Bar, Annabelle Forster, Steffen Lask
: Die mündliche Prüfung im Ersten Staatsexamen Prüfungsgespräche, Kurzvortrag, Prüfungstipps
: C. F. Müller
: 9783811491106
: 1
: CHF 18.10
:
: Recht
: German
: 170
: Wasserzeichen
: PC/MAC/eReader/Tablet
: ePUB
Das Buch deckt sämtliche Bereiche ab, die für das erfolgreiche Bestehen der mündlichen Prüfung im ersten Examen erforderlich sind. Den Hauptteil bilden je 4-5 simulierte Prüfungsgespräche im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht im 'Frage-Antwort'-Stil, wie sie in Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad beispielhaft für die mündliche Prüfung des Ersten Staatsexamens sind. Sie sind entweder aus der Sicht eines Anwalts oder eines Richters zu bearbeiten. Vor jedem Fall werden knapp die Themenschwerpunkte angegeben. Jeweils im Anschluss an das Prüfgespräch schließen Literaturhinweise zur raschen Wiederholung und Vertiefung der Lerninhalte die Darstellung ab. Ein allgemeiner Teil widmet sich dem Gewicht der mündlichen Prüfung im Vergleich zum Schriftlichen, dem Aufbau und Ablauf der Prüfung. Ein weiterer Teil erläutert den in einigen Bundesländern geforderten Kurzvortrag und seinen Aufbau anhand je eines Sachverhalts mit Kurzlösung pro Rechtsgebiet.

Fall 1Freundschaft in Gefahr


BGB AT:

Willenserklärungen

Schuldrecht AT:

Abgrenzung Gefälligkeit und Vertrag, Umfang des Schadensersatzes, Haftungsreduzierung

Deliktsrecht:

Schadensersatz gemäß § 823 Absatz 1 BGB

A ist Eigentümer eines Rennrads. Das Rennrad hat er zu einem Preis von 3000 Euro erworben. Bei einer Tour mit dem Fahrrad fährt A in eine Scherbe. Da der Fahrradschlauch hierdurch zerstört wird, bringt A das Fahrrad in eine Werkstatt, um den Schlauch austauschen zu lassen. Kurze Zeit später fährt A in den Urlaub. Er bittet deshalb seinen Freund, B, das Fahrrad während seiner Abwesenheit aus der Werkstatt abzuholen. A fragt bewusst den B und nicht andere Freunde, da B selbst ein Rennrad nutzt und deshalb weiß, wie man mit Rennrädern umgeht. B holt das Rennrad des A ab. B fährt mit dem Fahrrad des A ebenso vorsichtig, wie er auch mit seinem eigenen Rennrad fährt. Auf dem Weg von der Werkstatt zum Haus des A übersieht der B eine kleine Unebenheit auf der Straße. B gerät mit dem Fahrrad ins Schlingern und stürzt zu Boden. Hierbei wird das Fahrrad derart beschädigt, dass es für 500 Euro repariert werden muss.

A verlangt von B die Zahlung der Reparaturkosten in Höhe von 500 Euro. Zurecht?

Prüferin:

A bittet Sie um Erstellung eines Gutachtens bezüglich seiner Ansprüche gegen B. Wie würden Sie Ihre Prüfung beginnen?

Kandidat:

Ich würde zunächst vertragliche Ansprüche prüfen.

Prüferin:

Keine Einwände. Wieso würden Sie mit diesen anfangen und welche kämen in Betracht?

Kandidat:

Vertragliche Ansprüche sollten in einer gutachterlichen Prüfung immer zuerst geprüft werden, da das Vorliegen eines Vertrages eine Geschäftsführung ohne Auftrag ausschließen würde, einen Rechtfertigungsgrund für deliktische Ansprüche darstellen kann und als Rechtsgrund Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung entfallen ließe.

Prüferin:

Das stimmt. Fällt Ihnen zudem ein Grund ein, warum vertragliche Schadensersatzansprüche für den Gläubiger vorteilhaft sein können?

Kandidat:

Ja, mir fällt hierzu zum Beispiel ein, dass bei einem vertraglichen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Absatz 1 BGB, mit welchem ich hier beginnen würde, das Verschulden gemäß § 280 Absatz 1 Satz 2 BGB vermutet wird. Der Schuldner muss belegen, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat. Bei einem Anspruch gemäß § 823 Absatz 1 BGB hingegen müsste der Gläubiger das Verschulden des Schuldners beweisen.

Prüferin:

Bei § 280 Absatz 1 Satz 2 BGB wird das Verschulden vermutet?

Kandidat:

Genau genommen wird das Vertretenmüssen vermutet. Aus § 280 Absatz 1 Satz 2 BGB ergibt sich, dass der Gläubiger keinen Ersatz für einen durch die Pflichtverletzung des Schuldners entstanden Schaden verlangen kann, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Dieses Vertreten umfasst zum einen eigenes Verschulden des Schuldners und zum anderen auch beispielsweise das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines sogenannten Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 Absatz 1 Satz 1 BGB.

Prüferin:

Ganz genau. Mal eine Frage am Rande: wann ist eigentlich das BGB in Kraft getreten?

Kandidat:

Am 1. Januar 1900.

Prüferin:

Richtig. Sie wollten mit de