: Kai König, Gregor Hugenroth, Anne Paschke, Michael Pießkalla, Tobias Kumpf, Klas Weber, Georg H. Ami
: Michael Pießkalla, Georg H. Amian
: Praxiskommentar Waffenrecht WaffG mit AWaffV und WaffVwV
: Kohlhammer Verlag
: 9783170287891
: 1
: CHF 81.20
:
: Recht
: German
: 640
: Wasserzeichen
: PC/MAC/eReader/Tablet
: ePUB
Das Werk bietet eine übersichtliche und verständliche Kommentierung des komplexen deutschen Waffenrechts und konzentriert sich dabei auf alle praxisrelevanten Themen. Es richtet sich nicht nur an den mit waffenrechtlichen Fragen befassten Juristen, sondern ist aufgrund seiner klaren und verständlichen Sprache auch für alle anderen Rechtsanwender in Verwaltung und Polizei, in den Verbänden der Sportschützen und Jäger sowie anderer Waffenbesitzer ein unverzichtbares Nachschlagewerk. Alle relevanten Normen werden in Zusammenhang miteinander dargestellt und erläutert. Zahlreiche Praxistipps und Beispiele erleichtern das Verständnis.

Georg H. Amian, Rechtsanwalt; Dr. Michael Pießkalla, Rechtsanwalt; Prof. Dr. Jan F. Bruckermann, Rechtsanwalt; Alexander Eichener, Rechtsanwalt; Gregor Hugenroth, Rechtsanwalt; Christoph Keller, Ltd. Polizeidirektor; Kai König, Erster Polizeihauptkommissar, Dozent; Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt; Univ.-Prof. Dr. Anne Paschke; Sebastian Schmidt-Renkhoff, Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz; Klas Weber, Erster Polizeihauptkommissar, Dozent.

§ 1Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.  Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und

2.  tragbare Gegenstände,

a)  die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;

b)  die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

A.Normzweck und Aufbau


1Entsprechend dem heute üblichen Gesetzesaufbau stellt § 1 den Regelungsbereich des Waffengesetzes vor; hinsichtlich des zuvor geltenden Waffengesetzes fehlte es an einer entsprechenden Vorschrift.1 So enthielt etwa § 1 des WaffG 1976 in § 1 die Waffenbegriffe.2

§ 1 dient als Eingangsnorm des Waffengesetzes mehreren Zwecken:Absatz 1 bestimmt, dass das Waffengesetz als Teilbereich des besonderen Sicherheitsrechts den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange deröffentlichen Sicherheit und Ordnung regeln – namentlich: beschränken – soll.Absatz 2 legt den Anwendungsbereich des Gesetzes und den Waffenbegriff definitorisch näher fest.Absatz 3 zählt die einzelnen Arten des Umgangs mit Waffen oder Munition auf, wobei sich die nähere Umschreibung der einzelnen Umgangsarten au