§ 1Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(2) Waffen sind
1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.
(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.
Übersicht
Rn.
A.
Normzweck und Aufbau
B.
Inhalt
I.
Abs. 1
II.
Abs. 2
1.
Abs. 2 Nr. 1
2.
Abs. 2 Nr. 2 lit. a
3.
Abs. 2 Nr. 2 lit. b
III.
Abs. 3
1Entsprechend dem heute üblichen Gesetzesaufbau stellt § 1 den Regelungsbereich des Waffengesetzes vor; hinsichtlich des zuvor geltenden Waffengesetzes fehlte es an einer entsprechenden Vorschrift.1 So enthielt etwa § 1 des WaffG 1976 in § 1 die Waffenbegriffe.2
§ 1 dient als Eingangsnorm des Waffengesetzes mehreren Zwecken:Absatz 1 bestimmt, dass das Waffengesetz als Teilbereich des besonderen Sicherheitsrechts den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange deröffentlichen Sicherheit und Ordnung regeln – namentlich: beschränken – soll.Absatz 2 legt den Anwendungsbereich des Gesetzes und den Waffenbegriff definitorisch näher fest.Absatz 3 zählt die einzelnen Arten des Umgangs mit Waffen oder Munition auf, wobei sich die nähere Umschreibung der einzelnen Umgangsarten au