: Ernst Riedel
: Lohnpfändung und Insolvenz
: RWS Verlag
: 9783814556123
: RWS-Skript
: 4
: CHF 52.40
:
: Handels-, Wirtschaftsrecht
: German
: 258
: DRM
: PC/MAC/eReader/Tablet
: ePUB
Bei Einziehung der pfändbaren Teile des Schuldnereinkommens müssen die massezugehörigen Einkünfte korrekt berechnet und bestimmt werden sowie Abtretungen, Pfändungen und Aufrechnungserklärungen sorgfältig auf ihre Insolvenzfestigkeit hin überprüft werden. Was ist pfändbar, was ist dem Schuldner oder einem sonstigen Berechtigten zu belassen? Welche Auswirkungen hat die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos? Diese und weitere praxisrelevanten Fragen der Pfändbarkeit und somit der Massezugehörigkeit von Lohn- und Lohnersatzansprüchen werden unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung gezielt erörtert und anhand von Beispielen und Berechnungshilfen erläutert.

Dipl.-Rpfl. Ernst Riedel ist Lehrer an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern - Fachbereich Rechtspflege in Starnberg. Viele Jahre lang war er als Rechtspfleger beim Vollstreckungs- und Insolvenzgericht tätig. Er ist bekannt als Herausgeber und Autor zahlreicher Fachbücher zu den Themen Zwangsvollstreckung und Insolvenzrecht.

III.  Streit über den Umfang des Einzugsrechts


1.  Streitige Massezugehörigkeit
22  Besteht zwischen dem Schuldner und dem Insolvenzverwalter Streit darüber, ob ein Anspruch pfändbar ist und damit zur Masse gehört und dem Einzugsrecht des Insolvenzverwalters zufällt, so entscheidet darüber nicht das Insolvenz-, sondern dasProzessgericht. Wird etwa seitens des Schuldners oder des Insolvenzverwalters die Feststellung begehrt, dass ein Lohnanteil zum freien Vermögen des Schuldners gehört bzw. dem Insolvenzbeschlag unterfällt, so ist dafür die sachliche Zuständigkeit des Prozessgerichts gegeben.
BGH, Urt. v. 27.9.2018 – IX ZA 4/18, NZI 2019, 43;
BGH, Beschl. v. 11.5.2010 – IX ZB 268/09, NZI 2010, 584;
BGH, Urt. v. 10.1.2008 – IX ZR 94/06, NZI 2008, 244;
BAG, Urt. v. 25.8.2022 – 8 AZR, ZIP 2023, 205 zur Frage der Pfändbarkeit der Corona-Prämie.
23  Dabei hat der Schuldner gegen den Verwalter bzw. der Verwalter gegen den Schuldner auf positive bzw. negativeFeststellung dahin gehend zu klagen, dass ein Vermögenswert (nicht) zur Masse gehört.
24  Der Streit über die Zugehörigkeit eines Anspruchs zur Insolvenzmasse, der sich zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Drittschuldner ergibt, wird regelmäßig mit derLeistungsklage des Verwalters gegen den Drittschuldner ausgetragen.
Vgl. zur Drittschuldnerklage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens: BAG, Urt. v. 20.7.2023 – 6 AZR 112/23, ZIP 2023, 2210.
25  Denkbar ist aber auch hier die Erhebung einer positiven oder negativenFeststellungsklage. Der Drittschuldner kann sich bei Zweifeln über die Person des wahren Berechtigten durchHinterlegung der streitigen Beträge bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts von seiner Leistungspflicht befreien (§ 372 BGB, § 853 ZPO). Es bestehen insoweit keine Besonderheiten gegenüber den sonstigen Fällen des Prätendentenstreits.
2.  Streitige Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung
26  Nicht das Prozess- sondern dasInsolvenzgericht ist als besonderes Vollstreckungsgericht gemäß § 36 Abs. 4 InsO i. V. m. § 36 Abs. 1 InsO zuständig, wenn eine Vollstreckungshandlung oder eine Anordnung des Vollstreckungsgerichts betroffen ist; wenn mithin um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gestritten wird.
BGH, Beschl. v. 5.6.2012 – IX ZB 31/10, NZI 2012, 672;
BGH, Beschl. v. 27.9.2018 – IX ZA 4/18, NZI 2019, 43.
27  Die Abgrenzung zur Zuständigkeit des Prozessgerichts kann im Einzelfall schwierig sein.
Vgl. AG Konstanz, Beschl. v. 11.3.2021 – K 42 IK 73/16, JurBüro 2021, 269.
28  Weitgehend problemlos ist die Zuordnung zum Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht meist dann, wenn Anträge gestellt werden, für die die ZPO eine ausdrücklicheEntscheidungskompetenz des Vollstreckungsgerichts normiert.
BGH, Beschl. v. 11.5.2010 – IX ZB 268/09, ZIP 2010, 1197, dazu EWiR 2011, 57(Vossberg/Klawa).
29  So etwa in Fällen, in denen der Insolvenzverwalter den Antrag stellt, eine gegenüber dem Schuldner gesetzlich unterhaltsberechtigte Person bei der Bestimmung des pfändbaren Arbeitsentgelts unberücksichtigt zu lassen, weil diese über eigenes Einkommen verfügt (§ 850c Abs. 6 ZPO; vgl. Rn. 306)
BGH, Beschl. v. 9.7.2020 – IX ZB 38/19, NZI 2020, 896
oder wenn umgekehrt der Schuldner einen Antrag nach § 850i ZPO mit dem Inhalt stellt, es möge ihm die von seinem Arbeitgeber zu leistende Abfindung verbleiben (Rn. 410).
BGH, Beschl. v. 29.4.2021 – IX ZB 25/20, NZI 2021, 923;
LG Kassel, Beschl. v. 12.