In Deutschland darf oder muss jedes Kind mit spätestens 6 Jahren in eine Grundschule gehen (vgl. Deutscher Bundestag, 2019; Schneider& Toyka-Seid, 2023). In Bayern ist dies im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) Art. 35 geregelt. „Wer die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt und in Bayern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in einem Berufsausbildungsverhältnis oder einem Beschäftigungsverhältnis steht, unterliegt der Schulpflicht“ (Art. 35 Satz 1 BayEUG). Vorher können Eltern ihre Kinder in eine Betreuung geben, müssen es aber nicht. In Deutschland gibt es eine Schulpflicht und keine Bildungspflicht. Der Bildungsort ist dadurch fest am Ort der Schule verortet. Vor der Einschulung wird die kindliche Entwicklung bei der Schuleingangsuntersuchung überprüft. Dies soll einen guten Schulstart für die Kinder gewährleisten. Dabei werden Seh- und Hörvermögen, Gewicht, Größe, Gleichgewichtssinn sowie motorische und emotionale Fähigkeiten untersucht, des Weiteren die Sprachentwicklung und das Sozialverhalten des Kindes (Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, 2022).
Eine Untersuchung auf Autismus-Spektrum-Störung (ASS) erfolgt nicht. Mit der Schulzeit beginnt für die meisten Autist*innen ein Leidensweg. Die Klassenräume sind häufig mit mehr als 25 Kindern gefüllt. Die Klassen der Berufsfachschulen müssen z.B. in Bayern bis zu 32 Schüler*innen aufnehmen, bevor eine Teilung stattfinden kann (§ 7 BSO der Schulordnung für die Berufsschulen in Bayern – Berufsschulordnung). Wann Klassen geteilt werden, ist Ländersache und wird in Ländergesetzen geregelt. Die Kultusministerkonferenz (KMK) fasst dies zusammen (Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister, 2019).
Bei großen Klassen nimmt die Reizüberflutung1 nicht ab. Die „Wahrnehmung bezeichnet die Aufnahme von Reizen aus der Außenwelt, die über Sinne wie Sehen, Hören, Schmecken und Tasten aufgenommen, verarbeitet und zu e