: Nicole Riemer-Trepohl
: Inklusive Schulentwicklung in der beruflichen Bildung Einzelfallstudie einer Auszubildenden mit Autismus-Spektrum-Störung
: ZKS Verlag
: 9783947502813
: 1
: CHF 7.40
:
: Sozialpädagogik, Soziale Arbeit
: German
: 116
: Wasserzeichen
: PC/MAC/eReader/Tablet
: ePUB
Bei der vorliegenden Einzelfallstudie (case study) geht es um die Analyse, Durchführung und Auswertung eines Inklusionsfalls an einer Berufsschule. Die Schülerin weist eine Autismus-Spektrum-Störung auf und hat bereits an vorhergehenden Schulen massive Schwierigkeiten im System der Schule erfahren. Diese Schwierigkeiten - bedingt durch ihr Störungsbild - setzten sich an der Berufsschule fort. Die soziale Interaktion (über mehrere Stunden hinweg in einem Klassenverband) war für die Schülerin nicht zu bewerkstelligen. Somit stiegen die Fehlzeiten, und es drohte ein Ausbildungsabbruch. Hiervon wurde folgende Forschungsfrage abgeleitet:"Was kann im Lehr-Lern-Prozess konkret verändert werden, sodass die Berufsausbildung aufgrund der Erscheinungsformen der Autismus-Spektrum-Störung nicht zum Abbruch der Ausbildung, sondern zum Gelingen führt?" Die konkrete praktische Umsetzung an der Schule wurde im Rahmen eines inklusiven Schulentwicklungsprozesses wissenschaftlich begleitet. Am Ende konnte die oben genannte Frage mithilfe eines eigenen, selbst entwickelten Ermöglichungsmodells, das die inhaltliche Essenz der vorliegenden Arbeit widerspiegelt, positiv beantwortet werden. Als theoretische Basis wurden hierfür theoretische Konstrukte wie das Mehrebenenmodell nach Heimlich et al. (2018) und der Prozess nach Erbring (2021) herangezogen. Qualitative Methoden wie die Grounded Theory, die Aktionsforschung und die Einzelfallstudie dienten dazu, die Daten im Einzelfall zu erheben und im Lehr-Lern-Prozess der Schülerin Änderungen vorzunehmen, um eine Entlastung der Schülerin in Bezug auf das berufliche System zu ermöglichen. Das Ergebnis zeigt, dass die Ausbildung auch nach anfänglichen schwerwiegenden Problematiken doch noch erfolgreich abgeschlossen werden kann, wenn eine Haltung der Inklusion und sozialen Teilhabe mittels Einzelbegleitung und Antidiskriminierung implementiert werden: Es ist durchaus möglich,"das Ruder noch herumzureißen". Das hier entwickelte Modell könnte auch in anderen Feldern angewendet werden, z.B. im Arbeitsmarkt in den jeweiligen Betrieben, wo es durch gewisse Abwandlungen umgesetzt werden kann. Ob eine solche Generalisierung des entwickelten Modells tatsächlich gegeben ist, müssen weitere Forschungen zeigen.

1. Einleitung


In Deutschland darf oder muss jedes Kind mit spätestens 6 Jahren in eine Grundschule gehen (vgl. Deutscher Bundestag, 2019; Schneider& Toyka-Seid, 2023). In Bayern ist dies im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) Art. 35 geregelt. „Wer die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt und in Bayern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in einem Berufsausbildungsverhältnis oder einem Beschäftigungsverhältnis steht, unterliegt der Schulpflicht“ (Art. 35 Satz 1 BayEUG). Vorher können Eltern ihre Kinder in eine Betreuung geben, müssen es aber nicht. In Deutschland gibt es eine Schulpflicht und keine Bildungspflicht. Der Bildungsort ist dadurch fest am Ort der Schule verortet. Vor der Einschulung wird die kindliche Entwicklung bei der Schuleingangsuntersuchung überprüft. Dies soll einen guten Schulstart für die Kinder gewährleisten. Dabei werden Seh- und Hörvermögen, Gewicht, Größe, Gleichgewichtssinn sowie motorische und emotionale Fähigkeiten untersucht, des Weiteren die Sprachentwicklung und das Sozialverhalten des Kindes (Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, 2022).

Eine Untersuchung auf Autismus-Spektrum-Störung (ASS) erfolgt nicht. Mit der Schulzeit beginnt für die meisten Autist*innen ein Leidensweg. Die Klassenräume sind häufig mit mehr als 25 Kindern gefüllt. Die Klassen der Berufsfachschulen müssen z.B. in Bayern bis zu 32 Schüler*innen aufnehmen, bevor eine Teilung stattfinden kann (§ 7 BSO der Schulordnung für die Berufsschulen in Bayern – Berufsschulordnung). Wann Klassen geteilt werden, ist Ländersache und wird in Ländergesetzen geregelt. Die Kultusministerkonferenz (KMK) fasst dies zusammen (Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister, 2019).

Bei großen Klassen nimmt die Reizüberflutung1 nicht ab. Die „Wahrnehmung bezeichnet die Aufnahme von Reizen aus der Außenwelt, die über Sinne wie Sehen, Hören, Schmecken und Tasten aufgenommen, verarbeitet und zu e