: Jenny Schmigale
: Nachhaltigkeitsbeauftragte Einordnung und Umsetzung von ESG- und CSR-Anforderungen im Unternehmen
: Fachmedien Recht und Wirtschaft
: 9783800596034
: CB - Compliance Berater Schriftenreihe
: 1
: CHF 45.00
:
: Handels-, Wirtschaftsrecht
: German
: 180
: Wasserzeichen
: PC/MAC/eReader/Tablet
: ePUB
Die Welt befindet sich im Wandel und kein Unternehmen kann sich heute dem Themenkomplex 'Nachhaltigkeit' mehr entziehen. Themen wie Umwelt, Soziales und gute Unternehmensführung müssen heute mehr denn je in der Unternehmensstrategie, den Produkten und Dienstleistungen, den Prozessen und in der Kommunikation berücksichtigt werden. Zudem steigen die rechtlichen Anforderungen (Lieferkettensorgfaltspflicht ngesetz, EU-Taxonomie, EU-Greenwashing Directive etc.) ebenso wie die Anforderungen von Kunden, Investoren, Aktionären u. a. in puncto Berichterstattung, was sich auch in den noch neuen Berichtsanforderungen der Corporate Sustainability Reporting Directive widerspiegelt. Um diese Anforderungen meistern zu können, ernennen Unternehmen immer häufiger Nachhaltigkeitsbeauftrage, ESG-Officer, Corporate Sustainability Officer sowie CSR-Beauftragte. Aber was ist darunter zu verstehen? Wo sollte diese Funktion im Unternehmen angesiedelt sein? Und vor allem: Wie gehe ich vor, um eine Nachhaltigkeitsstrategie zu entwickeln und im Unternehmen umzusetzen? Dieses Buch richtet sich an (künftige) Nachhaltigkeitsbeauftragte und soll als eine erste praktische Orientierung dienen. Zunächst gibt es eine thematische Einordnung zur Nachhaltigkeit und ihrer Bedeutung für Unternehmen sowie eine Beschreibung der möglichen Aufbauorganisation und benötigter Kompetenzen. Dem folgt die Definition und Umsetzung eines Nachhaltigkeitsprogramms von der Entwicklung einer Nachhaltigkeitsstrategie mit Wesentlichkeitsanalyse bis hin zur Umsetzung anhand eines fiktiven Fallbeispiels. Dieses Werk eignet sich als Basis für den Start in diese spannende Aufgabe, aber auch als ein Nachschlagewerk für die tägliche Arbeit.

Jenny Schmigale ist seit 2013 als Head of Compliance& ESG für die Fährreederei Scandlines tätig und verantwortet neben den Themen ESG und Compliance auch das Risikomanagement sowie die Interne Revision. Vor dieser Funktion war sie u. a. als Senior Internal Auditor bei Skandia/Old Mutual (Berlin), als Internal Control Systems Officer bei Siemens (Paris) und als Sarbanes Oxley Beraterin bei AXA (Paris), tätig. Aufbauend auf dem Studium der Wirtschaftsinformatik absolvierte sie einen MBA sowie verschiedene berufsbezogene Zertifizierungen wie dem Corporate Sustainability Reporting Specialist (CSRS), Certified Internal Auditor (CIA) u.a.

4.3 Der European Green Deal und seine Konsequenzen


Die Europäische Kommission beschreibt den European Green Deal als langfristiges Ziel wie folgt:

„The EU aims to be climate-neutral by 2050 – an economy with netzero greenhouse gas emissions. This objective is at the heart of the European Green Deal, and is a legally binding target thanks to the European Climate Law. [...]

The EU can lead the way by investing in technological solutions, empowering citizens and ensuring action to support a smooth and just transition in key areas such as industrial policy, finance, and research.

The pursuit of climate neutrality is also in line with the EU’s commitment to global climate action under the Paris Agreement.”30

Der „EU Green Deal“ mit dem Ziel von Netto-Null-Treibhausgasemissionen und somit der Einhaltung des Pariser Klimaabkommens wurde 2019 verabschiedet. Er soll „die europäische Wirtschaft moderner, ressourcenschonender und wettbewerbsfähiger“ machen und umfasst alle Politikfelder. Um das Ziel zu erreichen, sind bestehende Gesetze anzupassen und neue zu erlassen. Zudem sind die EU-Mitgliedstaaten angehalten, nationale Energie- und Klimaschutzpläne zu erstellen, in denen sie aufzeigen, wie sie die Ziele erreichen wollen. Das EU-Klimaschutzgesetz aus dem Jahr 2021 verankert u.a. das Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2050 sowie einer Treibhausgasreduktion von 55 % bis 2030 im Vergleich zu 1990. „Fit-for-55“ ist ein Klimapaket ebenfalls aus dem Jahr 2021, bestehend aus 13 Strategie- und Legislativvorschlägen, das die Umsetzung der Treibhausgasreduktionsziele (mindestens 55 % bis 2030 im Vergleich zu 1990 und Treibhausgasneutralität in 2050) unterstützen soll. Dazu gehören u.a. Erneuerbare-Energien-Richtlinie, die Energieeffizienz-Richtlinie, die EU-Emissionshandelsrichtlinie sowie die Verordnung für einen CO2-Grenzausgleichsmechanismus.31

Diese überarbeiteten und neuen rechtlichen Vorgaben sind für Nachhaltigkeitsbeauftragte von großer Relevanz und eine gewisse Kenntnis zumindest der für das eigene Unternehmen relevanten Vorgaben ist unabdingbar, um Nachhaltigkeitsstrategie und -managementsystem aufbauen zu können.

Aus diesem Themenstrauß beschäftigen sich die nächsten Abschnitte daher mit einem überblickshaften, aber zwangsläufig unvollständigen Ausschnitt, um einen ersten Eindruck zur Komplexität zu geben. Dazu gehören die eher umfassenden Anforderungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) ebenso wie die spezielle Berichterstattungspflicht der EU-Taxonomie-Verordnung. Neben diesen eher allgemeinen rechtlichen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung können weitere Pflichten abhängig vom Unternehmen bestehen. Als Beispiele sollen hier kurz die Entwaldungsverordnung (EU-DR), der Emissionshandel nach dem Emission Trading System (ETS), der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM), die Greenwashing Directive und die EU Corporate Sustainability Due Diligence Directive (EU-CSDDD, das europäische Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) erwähnt sein.

Eine zeitliche Übersicht über die Relevanz der einzelnen Regelungen finden Sie in nachfolgender Abbildung.

Abbildung 6: Zeitliche Einordnung der EU-Richtlinien und anderer Regularien

Es könnte der Eindruck entstehen, dass diese gesetzlichen Vorschriften hauptsächlich auf das „E“ in ESG abzielen, sprich die Umweltthemen. Dem ist jedoch nicht so. Sowohl die CRSD als auch die EU-Taxonomie, die EU-CSDDD etc. berücksichtigen die Auswirkungen auf Menschen und/oder die Einhaltung von Menschenrechten.

Um die Umsetzungsbedingungen der nachfolgenden Regularien besser zu verstehen, ist es wichtig, den Unterschied zwischen EU-Verordnungen („Regulation“) und EU-Richtlinien („Directive“) zu verstehen. EU-Verordnungen gelten mit dem verabschiedeten Text nach Inkrafttreten sofort für alle EU-Mitgliedstaaten. Sie können Öffnungsklauseln beinhalten, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, bestimmte Aspekte selbst bzw. über die Vorgaben der Verordnung zu regulieren. Im Vergleich dazu müssen die EU-Mitgliedstaaten EU-Richtlinien erst in eigene nationale Gesetze umsetzen bzw. in bestehende Gesetze integrieren. Für diese Umsetzung stehen meist 18 bis 24 Monate zur Verfügung. Es wird klar, dass dadurch Verordnungen eher zu einer Vereinheitlichung führen als Richtlinien.

4.3.1 Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)


Bereits vor der CSRD gab es für große kapitalmarktorientierte Unternehmen in Deutschland die Pflicht zur „nichtfinanziellen“ Berichterstattung nach dem CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) aus dem Jahr 2017. Das CSR-RUG setzte die Non-Financi