4.3 Der European Green Deal und seine Konsequenzen
Die Europäische Kommission beschreibt den European Green Deal als langfristiges Ziel wie folgt:
„The EU aims to be climate-neutral by 2050 – an economy with netzero greenhouse gas emissions. This objective is at the heart of the European Green Deal, and is a legally binding target thanks to the European Climate Law. [...]
The EU can lead the way by investing in technological solutions, empowering citizens and ensuring action to support a smooth and just transition in key areas such as industrial policy, finance, and research.
The pursuit of climate neutrality is also in line with the EU’s commitment to global climate action under the Paris Agreement.”30
Der „EU Green Deal“ mit dem Ziel von Netto-Null-Treibhausgasemissionen und somit der Einhaltung des Pariser Klimaabkommens wurde 2019 verabschiedet. Er soll „die europäische Wirtschaft moderner, ressourcenschonender und wettbewerbsfähiger“ machen und umfasst alle Politikfelder. Um das Ziel zu erreichen, sind bestehende Gesetze anzupassen und neue zu erlassen. Zudem sind die EU-Mitgliedstaaten angehalten, nationale Energie- und Klimaschutzpläne zu erstellen, in denen sie aufzeigen, wie sie die Ziele erreichen wollen. Das EU-Klimaschutzgesetz aus dem Jahr 2021 verankert u.a. das Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2050 sowie einer Treibhausgasreduktion von 55 % bis 2030 im Vergleich zu 1990. „Fit-for-55“ ist ein Klimapaket ebenfalls aus dem Jahr 2021, bestehend aus 13 Strategie- und Legislativvorschlägen, das die Umsetzung der Treibhausgasreduktionsziele (mindestens 55 % bis 2030 im Vergleich zu 1990 und Treibhausgasneutralität in 2050) unterstützen soll. Dazu gehören u.a. Erneuerbare-Energien-Richtlinie, die Energieeffizienz-Richtlinie, die EU-Emissionshandelsrichtlinie sowie die Verordnung für einen CO2-Grenzausgleichsmechanismus.31
Diese überarbeiteten und neuen rechtlichen Vorgaben sind für Nachhaltigkeitsbeauftragte von großer Relevanz und eine gewisse Kenntnis zumindest der für das eigene Unternehmen relevanten Vorgaben ist unabdingbar, um Nachhaltigkeitsstrategie und -managementsystem aufbauen zu können.
Aus diesem Themenstrauß beschäftigen sich die nächsten Abschnitte daher mit einem überblickshaften, aber zwangsläufig unvollständigen Ausschnitt, um einen ersten Eindruck zur Komplexität zu geben. Dazu gehören die eher umfassenden Anforderungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) ebenso wie die spezielle Berichterstattungspflicht der EU-Taxonomie-Verordnung. Neben diesen eher allgemeinen rechtlichen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung können weitere Pflichten abhängig vom Unternehmen bestehen. Als Beispiele sollen hier kurz die Entwaldungsverordnung (EU-DR), der Emissionshandel nach dem Emission Trading System (ETS), der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM), die Greenwashing Directive und die EU Corporate Sustainability Due Diligence Directive (EU-CSDDD, das europäische Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) erwähnt sein.
Eine zeitliche Übersicht über die Relevanz der einzelnen Regelungen finden Sie in nachfolgender Abbildung.
Abbildung 6: Zeitliche Einordnung der EU-Richtlinien und anderer Regularien
Es könnte der Eindruck entstehen, dass diese gesetzlichen Vorschriften hauptsächlich auf das „E“ in ESG abzielen, sprich die Umweltthemen. Dem ist jedoch nicht so. Sowohl die CRSD als auch die EU-Taxonomie, die EU-CSDDD etc. berücksichtigen die Auswirkungen auf Menschen und/oder die Einhaltung von Menschenrechten.
Um die Umsetzungsbedingungen der nachfolgenden Regularien besser zu verstehen, ist es wichtig, den Unterschied zwischen EU-Verordnungen („Regulation“) und EU-Richtlinien („Directive“) zu verstehen. EU-Verordnungen gelten mit dem verabschiedeten Text nach Inkrafttreten sofort für alle EU-Mitgliedstaaten. Sie können Öffnungsklauseln beinhalten, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, bestimmte Aspekte selbst bzw. über die Vorgaben der Verordnung zu regulieren. Im Vergleich dazu müssen die EU-Mitgliedstaaten EU-Richtlinien erst in eigene nationale Gesetze umsetzen bzw. in bestehende Gesetze integrieren. Für diese Umsetzung stehen meist 18 bis 24 Monate zur Verfügung. Es wird klar, dass dadurch Verordnungen eher zu einer Vereinheitlichung führen als Richtlinien.
4.3.1 Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)
Bereits vor der CSRD gab es für große kapitalmarktorientierte Unternehmen in Deutschland die Pflicht zur „nichtfinanziellen“ Berichterstattung nach dem CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) aus dem Jahr 2017. Das CSR-RUG setzte die Non-Financi