: Markus Würdinger
: Examens-Repetitorium BGB-Allgemeiner Teil
: C. F. Müller
: 9783811490697
: 1
: CHF 21.80
:
: Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht
: German
: 250
: Wasserzeichen
: PC/MAC/eReader/Tablet
: ePUB
Dieses Examens-Repetitorium zum Allgemeinen Teil des BGB bietet eine vertiefende, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Darstellung zentraler Fragen des Rechtsgebietes zur Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung. Es dient der Wissenskontrolle und -vertiefung. Die Fähigkeit zu eigenständiger Problemlösung wird in besonderem Maße gefördert. Die Regeln über das Rechtsgeschäft im Allgemeinen Teil des BGB wirken sich quer durch das gesamte Bürgerliche Recht einschließlich des Handelsrechts und des Zivilprozessrechts aus. Anhand kurzer lehrbuchartiger Einführungen, vor allem aber anhand konkreter Fälle mit Lösungen wird exemplarisch dargelegt, welche dogmatischen und praktischen Probleme die Regeln über Personen und über das Rechtsgeschäft im Allgemeinen Teil innerhalb des gesamten Pflichtstoffes der Ersten Juristischen Prüfung aufwerfen. Für diese Neuauflage wurden wieder zahlreiche neue Fälle aus der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung eingearbeitet.

I.Vertragsfreiheit


1

In einer Marktwirtschaft erfolgt jeder Güteraustausch aufgrund privatautonomer Entscheidungen der Beteiligten. Durch ihre Initiative wollen die Vertragsparteien vernünftige Ergebnisse erreichen. Jede Partei will für die eigene Leistung möglichst viel fremde Leistung erzielen. „Den Wert ihrer gegenseitig zu erbringenden Leistungen legen die Vertragsparteien privatautonom innerhalb der durch §§ 134, 138, 305 ff. BGB vorgegebenen Grenzen bei Vertragsschluss fest.“[1] Einigen sich beide Parteien über ein Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung, so ist, wenn beide Vertragsparteien in etwa gleich stark sind, der ausgehandelte Vertrag „gerecht“.

2

Der Vertrag kann auch dann den Austausch rechtfertigen, wenn nur eine Seite zu einer Leistung verpflichtet sein soll, etwa bei einer Schenkung (§ 516 BGB). Der Grund für das Erfordernis des Vertragsschlusses besteht darin, dass sich niemand gegen seinen Willen etwas schenken zu lassen braucht.

3

Nach§ 311 I BGB ist zur Begründung und Änderung eines Schuldverhältnisses ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die darin zum Ausdruck kommendeVertragsfreiheit ist die Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 I GG. Die Vertragsfreiheit umfasst

-

die Abschlussfreiheit (positiv und negativ),

-

die inhaltliche Gestaltungsfreiheit sowie

-

die Formfreiheit.[2]

Die Vertragsfreiheit ist Ausfluss derPrivatautonomie, d.h. der Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben. Die Privatautonomie ist ein „Strukturelement einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung“[3] und eine der tragenden Säulen unserer Privatrechtsordnung. „Auf der Grundlage der Privatautonomie … gestalten die Vertragspartner ihre Rechtsbeziehungen eigenverantwortlich. Sie bestimmen selbst, wie ihre gegenläufigen Interessen angemessen auszugleichen sind, und verfügen damit zugleich über ihre grundrechtlich geschützten Positionen ohne staatlichen Zwang.“[4] Zu den wesentlichen Elementen der Privatautonomie zählen

-

dieVertragsfreiheit (Art. 2 I GG, § 311 I BGB),

-

dieEigentumsfreiheit (Art. 14 I 1 Alt. 1 GG, § 903 BGB),

-

dieTestierfreiheit (Art. 14 I 1 Alt. 2 GG, § 1937 BGB) und

-

dieVereinigungsfreiheit (Art. 9 I, II GG).

1.Abschlussfreiheit und Abschlusszwang


4

„Grundsätzlich gehört es zurFreiheit jeder Person, nach eigenen Präferenzen darüber zu bestimmen, mit wem sie wann unter welchen Bedingungen welche Verträge abschließen … will.“[5] Nur ausnahmsweise wird die Abschlussfreiheit eingeschränkt, nämlich wenn

-

das Gesetz einen Kontrahierungszwang vorsieht,

-

anderes Verhalten zu einer sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) führen oder

-

das Verhalten gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen würde.

a)Gesetzlicher Kontrahierungszwang


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