: Mathias Habersack
: Examens-Repetitorium Sachenrecht
: C. F. Müller
: 9783811490680
: 1
: CHF 21.80
:
: Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht
: German
: 250
: Wasserzeichen
: PC/MAC/eReader/Tablet
: ePUB
Inhalt: Im Vordergrund der Darstellung stehen nach einer knappen Wiederholung der sachenrechtlichen Begriffe und Prinzipien: der Erwerb, Verlust und Schutz des Eigentums, die Sicherungsrechte an beweglichen Sachen, das allgemeine Grundstücksrecht sowie die Grundpfandrechte. Das Examens-Repetitorium zum Sachenrecht bietet eine vertiefende, stets wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Darstellung der prüfungsrelevanten Materie des Rechtsgebiets. Es setzt Grundkenntnisse voraus, ermöglicht so eine gezielte, problemorientierte Wiederholung und fördert die Fähigkeit zur eigenständigen Problemlösung. Konzeption: Nach der Konzeption der Reihe Unirep Jura werden dabei lehrbuchartige Ausführungen und der Veranschaulichung dienende, auf das jeweilige Problem zugeschnittene Fälle miteinander verzahnt. Diese Fä;lle sind zumeist an höchstrichterliche Entscheidungen angelehnt und verschaffen dem Leser dadurch einen problemorientierten Einblick in die Entscheidungspraxis des BGH. Zahlreiche Ü;bersichten, Beispiele und ausführlich gelöste Fälle machen den komplexen Stoff anschaulich und handhabbar.

§ 1Begriff und Gegenstand des Sachenrechts


I.Wesen der Sachenrechte


1.Sachenrechte als Herrschaftsrechte


1

Das Sachenrecht als Teil des Bürgerlichen Rechts verdankt seinen Namen dem Umstand, dass es vor allem (Rn. 21 f.) dieRechtsverhältnisse an Sachen regelt. Der Gegenstand der sachenrechtlichen Vorschriften, die „Sache“ (Rn. 5 ff.), ist es also, der die Eigenständigkeit des Sachenrechts begründet. Da die Sache ein real, also auch außerhalb des Rechts existierendes Gebilde ist und sich dadurch insbesondere von der Forderung unterscheidet, steht jede Rechtsordnung vor der grundsätzlichen Frage, ob sie subjektive Rechte einzelner Rechtssubjekte an diesen Gegenständen anerkennt. Wird dies bejaht, so ist des Weiteren zu regeln, unter welchen Voraussetzungen diese Rechte an Sachen entstehen, erlöschen und übertragen werden. Ferner muss geregelt werden, welchen Inhalt die einzelnen Rechte haben; insbesondere bedarf es der Abgrenzung zu konkurrierenden Rechten. Schließlich fragt sich, ob und, wenn ja, auf welche Weise die Rechte an Sachen geschützt sind.

2

Verschiedentlich wird gesagt, das Sachenrecht sei das Recht, das die Güter zuordne, sei also Zuordnungsrecht[1]. In der Tat kommt dem Sachenrecht diese Aufgabe zu. Indes begegnet die Zuordnung von Rechtsobjekten auch außerhalb des Sachenrechts. So regelt das Schuldrecht, welcher Person die Forderung „zusteht“; es weist also dem Gläubiger die Forderung zu. Das Erbrecht beantwortet unter anderem die Frage nach dem Schicksal des Nachlasses; es ordnet denselben dem oder den Erben zu. Das Immaterialgüterrecht schließlich handelt von der Zuordnung geistiger Werke. Die Zuordnung von Gegenständen ist demnach mitnichten ein Charakteristikum gerade des Sachenrechts[2]. Kennzeichnend für das Sachenrecht ist vielmehr die – durch den zugeordneten Gegenstand bedingte – Art der Zuordnung und damit derInhalt des subjektiven Rechts: Die Zuordnung bezieht sich auf Sachen und erfolgt mit Wirkung gegenüber jedermann, also „absolut“.

⇒ Definition:

Das Sachenrecht regelt mit anderen Worten „Herrschaftsrechte“ an Sachen, Rechte also, die den Inhaber berechtigen, auf eine Sache einzuwirken und Dritte von der Einwirkung auf diese Sache auszuschließen. Nicht die Zuordnung als solche, sondern die Zuordnung von Sachen ist Aufgabe des Sachenrechts.

2.Sachenrechte im System der subjektiven Rechte


3

Die deutsche Rechtsordnung kennt neben den Sachenrechten noch andere Herrschaftsrechte. Von besonderer Bedeutung sind dieImmaterialgüterrechte, also das Patentrecht, das Urheberrecht, Marken und geschäftliche Bezeichnungen. Von den Sachenrechten unterscheiden sie sich allein dadurch, dass sie sich auf einen unkörperlichen Gegenstand, etwa das Geisteswerk oder die Erfindung, beziehen und diesen mit Wirkung gegenüber jedermann dem Berechtigten zuweisen. Sie sind somit zwar absolute Rechte, aber keine „dinglichen“ Rechte. Entsprechendes gilt für dieMitgliedschaft[3]