: Deniz Geleri, Dominika Peter, Pauline Kruchten, Nadine Bögemann, Max Mewes, Julia Schätzle, Ralf Köl
: Ralf Kölbel, Eva Walther
: Audiovisuelle Vernehmung im Ermittlungsverfahren
: C. F. Müller
: 9783783240658
: 1
: CHF 29.10
:
: Strafrecht, Strafprozessrecht, Kriminologie
: German
: 250
: Wasserzeichen
: PC/MAC/eReader/Tablet
: ePUB
Dieses anwenderorientierte Buch gibt einen Überblick über die Theorie und Praxis audiovisueller Vernehmung (AVVs). Es erläutert die rechtlichen Rahmenbedingen und behandelt die Chancen und Herausforderungen, die mit dem Einsatz von AVV im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren verbunden sind. Sein besonderes Augenmerk legt es auf mögliche Fehlerquellen und Fallstricke bei der Anwendung von AVVs. Dabei werden insbesondere psychologische Aspekte der Vernehmungssituation berücksichtigt. Das Buch richtet sich an die polizeiliche, justizielle und anwaltliche Strafrechtspraxis, aber auch an Studierende der Rechtswissenschaften und Psychologie.

III.Der Rechtsrahmen der audiovisuellen Vernehmung


(Max Mewes)

1.Einleitung


Wie beschrieben, sind die mit der audiovisuellen Aufzeichnung von Vernehmungen verbundenen Funktionalitätsannahmen vielfältig, insbesondere was deren Vorzüge gegenüber herkömmlichen Dokumentationsformen betrifft. Diese Erwartungen werden auch durch den Gesetzgeber geteilt und liegen der sukzessiven Erweiterung der Aufzeichnungsbefugnisse seit 1990 zugrunde. Gleichzeitig begründet die Aufzeichnung aber einen (teils gewichtigen) Eingriff in die Rechte der vernommenen Person. Diesem Konflikt zwischen bestmöglicher Konservierung des Vernehmungsinhaltes und den Rechten der vernommenen Person tragen die entsprechenden Normen regelmäßig Rechnung, indem sie eine Einzelfallbeurteilung erfordern. Hierdurch gestaltet sich ihre Anwendung nicht immer einfach. Ziel des Beitrages ist es daher, die rechtlichen Vorgaben hinsichtlich der audiovisuellen Vernehmung anwendungsbezogen darzustellen.

Dafür soll zunächst ein erster Überblick über die die audiovisuelle Aufzeichnung von Vernehmungen betreffenden Regelungen gegeben werden (2.). Im Anschluss werden zunächst die Anordnung und Durchführung der Vernehmungsaufzeichnung betreffenden Regelungen vorgestellt, wobei zwischen ZeugInnen (3.1.) – und Beschuldigtenvernehmungen (3.2) unterschieden wird. Daran anknüpfend wird der Transfer der Aufzeichnung in die Hauptverhandlung als notwendige Folgefrage dargestellt (4.). Schließlich werden einige revisionsrechtliche Aspekte beleuchtet, soweit sie einen Bezug zur audiovisuellen Vernehmung aufweisen (5.). Der Beitrag beschränkt sich dabei auf jene audiovisuelle Vernehmung, die für die Polizei von Bedeutung ist und im Ermittlungsverfahren erfolgt; die audiovisuelle Vernehmung in der Hauptverhandlung nach § 247a StPO wird nicht behandelt.

2.Überblick über die Normen zur audiovisuellen Vernehmung und deren systematischen Zusammenhang


Normiert der Gesetzgeber eine neue Möglichkeit der Beweismittelgewinnung, bedarf es stets der Regelung zweier Themenkomplexe: Erhebung des Beweises und Transfer der gewonnenen Beweise in die Hauptverhandlung. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus der Gliederung des Strafverfahrens in mehrere, grundsätzlich voneinander unabhängige Verfahrensabschnitte sowie aus dem in der Hauptverhandlung geltenden Unmittelbarkeitsprinzip, welches die Einführung der im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse in die Hauptverhandlung gebietet.

Hinsichtlich der Beweiserhebung gilt es vornehmlich die Frage zu beantworten, unter welchen Voraussetzungen die Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung (AVV) möglich ist („Ob“ der Durchführung einer AVV). Hinsichtlich der ZeugInnen-AVV enthält § 58a Abs. 1 StPO die Regelung dieser Frage. Der unmittelbare Anwendungsbereich der Vorschrift beschränkt sich zwar auf richterliche Vernehmungen, im Wege der Verweisung findet sie jedoch auch auf staatsanwaltliche (§ 161a Abs. 1 2 StPO) sowie polizeiliche (§ 163 Abs. 3 S. 2 StPO) ZeugInnenvernehmungen Anwendung. In der Hauptverhandlung hat § 58a StPO dagegen keine Bedeutung; dort geht die Vorschrift des § 247a StPO vor.[1]

Die Möglichkeit der audiovisuellen Vernehmung der/des Beschuldigten ist in § 136 Abs. 4 StPO geregelt. Der unmittelbare Anwendungsbereich der Vorschrift ist hier ebenfalls auf die richterliche Vernehmung beschränkt, doch wird er gleichermaßen im Wege d