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Arbeitsrecht ist das Recht, welches die Bedingungen regelt, unter denen jemandabhängige (fremdbestimmte) Arbeit auf Basis einesprivatrechtlichen Vertrags (in der Regel) gegen Entgelt erbringt. Primäre Beteiligte des Arbeitsverhältnisses sind derArbeitnehmer[1] als derjenige, „welcher Dienste zusagt“ (§ 611 I BGB) und derArbeitgeber, der als der „andere Teil“ die Zahlung der vereinbarten Vergütung schuldet. Basis des Arbeitsverhältnisses ist derArbeitsvertrag (§ 611a BGB), der rechtsdogmatisch ein spezieller Dienstvertrag ist.
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Das Arbeitsrecht ist – insoweit vergleichbar dem Handelsrecht[2] – einSonderprivatrecht, das nur eingreift, wenn einer der am Vertrag Beteiligten Arbeitnehmer ist. Auch wenn es viele Sonderregelungen aufstellt, ist nicht zu übersehen, dass das Arbeitsrecht weitgehendTeil des Bürgerlichen Rechts ist.[3] Daraus folgt v.a. zweierlei: Soweit keine speziellen arbeitsrechtlichen Regeln oder Prinzipien eingreifen, findet das allgemeine Zivilrecht (z.B. §§ 119 ff., 145 ff., 305 ff. BGB) auch im Arbeitsleben Anwendung. Zudem ist maßgebliche dogmatische Grundlage auch des Arbeitsrechts diePrivatautonomie der Beteiligten. Soweit das Arbeitsrecht nichts anderes bestimmt, besteht deshalbVertragsabschluss-,-inhalts- und-beendigungsfreiheit (s.§ 105 S. 1 GewO). Die Privatautonomie wurzelt aber tiefer, ist sie doch verfassungsrechtlich ganz generell als Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG)[4] sowie im Arbeitsrecht speziell durch dieBerufsfreiheit des Art. 12 I GG geschützt.[5] Angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers (Rn. 7) erfährt die Privatautonomie im Arbeitsrechtmannigfache Begrenzungen. So ist bspw. die Freiheit des Arbeitgebers, den Arbeitsvertrag einseitig zu beenden, durch den Kündigungsschutz weitgehend eingeschränkt.
Das Arbeitsrecht hat in der Praxisüberragende Bedeutung. Das gilt zum einen volkswirtschaftlich, machen Arbeitnehmer doch mit Abstand die größte Gruppe der Erwerbstätigen aus (ca. 35.958.000 im Jahr 2015 bei knapp 370.000 arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten)[6]. Zugleich betrifft das Arbeitsrecht – anders als viele andere Materien des juristischen Studiums – fast jeden Bürger irgendwann im Laufe seines Lebens persönlich, in der Regel als Arbeitnehmer. Seine Kenntnis ist deshalb nicht nur für das juristische Examen bedeutsam, sondern auch für das spätere Leben.
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Das Arbeitsrecht als Rechtsgebiet kann grundlegend nur verstanden werden, wenn man sich die Charakteristika des Arbeitsverhältnisses, die dieses von der Mehrzahl der allgemein-zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen unterscheidet, vor Augen führt.
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Das Arbeitsverhältnis ist regelmäßig ein Dauerschuldverhältnis, das oft über Jahre/Jahrzehnte zwischen denselben Vertragspartnern besteht. Dieser Umstand hat wic