: Peter Depré
: ZVG Kommentar
: RWS Verlag
: 9783814556154
: RWS-Kommentar
: 3
: CHF 149.20
:
: Handels-, Wirtschaftsrecht
: German
: 1576
: DRM
: PC/MAC/eReader/Tablet
: ePUB
Der Kommentar erläutert die komplexen Zusammenhänge zwischen dem Grundstückssachenrecht und dem Zwangsvollstreckungsrecht. Wissenschaftlich fundiert werden dogmatische Strukturen und deren praxisgerechte Anwendung dargestellt. Alle Änderungen seit der letzten Auflage, u.a. durch das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, das SanInsFoG und durch das Wohnungseigentumsmodernisieru gsgesetz, werden berücksichtigt. Die seither ergangene Rechtsprechung ist ausgewertet, die Praxisdarstellung erweitert. Das Werk beschreibt die 'gängige' Praxis, hilfreiche Sonderfälle aus der Rechtsprechung runden die Darstellung ab. Die jeweiligen Bearbeiter stehen den kommentierten Themen sachlich nahe und berücksichtigen die aktuellen Entwicklungen zum Themenkomplex. Damit bietet die Neuauflage zeitgemäße, gut umsetzbare und sachgerechte Lösungen.

§ 2
Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts


(1) Ist das Grundstück in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte belegen oder ist es mit Rücksicht auf die Grenzen der Bezirke ungewiß, welches Gericht zuständig ist, so hat das zunächst höhere Gericht eines der Amtsgerichte zum Vollstreckungsgericht zu bestellen; § 36 Abs. 2 und 3 und § 37 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.
(2) Die gleiche Anordnung kann getroffen werden, wenn die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zulässig ist und die Grundstücke in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte belegen sind. Von der Anordnung soll das zum Vollstreckungsgericht bestellte Gericht die übrigen Gerichte in Kenntnis setzen.
Literatur:Hagemann, Die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren, RpflStud 1985, 28;Lwowski, Zur Zweckmäßigkeit eines gemeinsamen Vollstreckungsgerichts bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke, WuB VI F § 2 ZVG 2.85, Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 31.1.1985 – IX ARZ 11/84, WM 1985, 840;Lwowski, WuB VI F § 2 ZVG 1.86, Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 15.5.1986 – IX ARZ 3/86, Rpfleger 1987, 29.

Übersicht


I.  Funktion der Norm  1
II.  Anwendungsbereich des § 2 ZVG  3
III.  Verfahren bei Kompetenzkonflikten  7
IV.  Tatbestand des § 2 Abs. 1 ZVG im Einzelnen  12
V.  Tatbestand des § 2 Abs. 2 ZVG  14
I.  Funktion der Norm
1  Die Bestimmung des § 2 ZVG über dieörtliche Zuständigkeit entspricht bis auf das Zitat des § 36 Abs. 2, 3 ZPO im Ergebnis wörtlich derjenigen Fassung der Norm, die bereits im ZVG vom 24.3.1897 enthalten war.1) Sie trägt den Imponderabilien der örtlichen Zuständigkeit in den besonderen Fallkonstellationen Rechnung, wie sie in den beiden Tatbestandsvarianten der Absätze 1 und 2 der Bestimmung dargestellt sind. § 2 ZVG stellt ganz praktisch daher eine gerichtsorganisatorische Zuständigkeitsregel dar, die dem funktionell zuständigen Vollstreckungsrichter seine örtliche Zuständigkeit aufzeigt. Die sachliche (§ 1 ZVG) und funktionelle Zuständigkeit (§ 3 Nr. 1 lit. i) RPflG) bleibt unberührt. Durch den Verweis auf die §§ 36, 37 ZPO wird die Frage des negativen und positiven Kompetenzkonfliktes beteiligter bzw. angerufener Gerichte geregelt. Man darf dabei nicht übersehen, dass es sich bei den vollstreckungsrechtlichen Gerichtsständen, also auch vorliegend im Bereich der örtlichen Zuständigkeit, um ausschließliche Gerichtsstände handelt, wie aus § 802 ZPO i. V. m. den §§ 864, 866 ZPO hervorgeht. Die praktisch offensichtlich unproblematische Anwendung der Norm zeigt sich an der geringen Zahl von Veröffentlichungen von Literatur und Rechtsprechung dazu, wenn man von der Kommentarliteratur absieht.
2  Damit erschöpft sich die Funktion des § 2 ZVG jedenfalls nach heutigem Verständnis aber nicht. Die Vorschrift bestimmt vielmehr jenseits von willkürlich angenommenen Zuständigkeiten bei ihrem Fehlen den„gesetzlichen Richter“ nach Art. 101 Abs. 1 GG,2) eine Norm, die für alle richterlichen Tätigkeiten gilt und gerade auch im Zwangsvollstreckungsverfahren, das von Eingriffen in grundrechtlich geschützte Sphären des Bürgers geprägt ist, hohe praktische Relevanz hat. Es darf daran erinnert werden, dass der Zuschlagsbeschluss nach § 90 ZVG den Eigentumswechsel durch einenhoheitlichen Akt herbeiführt, sofort wirksam ist und „lediglich“ im justizförmigen Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben werden kann, was mit einer Fülle von Rückabwicklungsproblemen einhergeht, die im vorliegenden Rahmen nicht zu erörtern sind. Der Grundrechtseingriff gegen den bisherigen Eigentümer (Eingriff in das Eigentumsrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG durch vollständigen Rechtsverlust) ist so weitgehend, dass er nur in grundrechtskonformer Abwägung durch praktische Konkordanz gegen die Forderungsrechte der Gläubiger des Eigentümers und Vollstreckungsschuldners in der Vollstreckungsversteigerung sowie der Insolvenzversteigerung bzw. der Eigentumsrechte der ande