: Franz Hackl
: Die Verjährung quasivertraglicher Schadensersatzansprüche Eine verjährungsrechtliche Untersuchung der Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht gem. §179 BGB, des Anfechtenden gem. §122 BGB sowie aus culpa in contrahendo gem. §§280 Abs. 1, 241 Abs.2, 311 Abs. 2, Abs. 3 BGB
: Fachmedien Recht und Wirtschaft
: 9783800596669
: Betriebs-Berater Schriftenreihe/ Wirtschaftsrecht
: 1
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: Recht
: German
: 312
: Wasserzeichen
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: ePUB
Untersucht werden verjährungsrechtliche Probleme, die sich bei der Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht gem. § 179 BGB, des Anfechtenden gem. § 122 BGB sowie aus c.i.c. gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, Abs. 3 BGB stellen können. Bei den genannten Ansprüchen handelt es sich um sog. quasivertragliche Schadensersatzansprüche. Diese Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, dass ein vom Anspruchsinhaber ursprünglich begehrter Vertrag am Ende nicht oder jedenfalls inhaltlich nicht so wie gewünscht zustande kommt und sie somit als eine Art wirtschaftlicher Ersatzwert an die Stelle der gescheiterten vertraglichen Ansprüche treten. Die quasivertraglichen Schadensersatzansprüche weisen somit eine besonders enge Verbindung zu dem vertraglichen Anspruchs- und Haftungsregime auf. Nach einem Überblick über das geltende Verjährungsrecht sowie über die behandelten Anspruchsgrundlagen werden die einzelnen verjährungsrechtlichen Problemstellungen herausgearbeitet und anhand von verschiedenen Fallbeispielen konkretisiert. Abschließend wird versucht, einen verallgemeinerungsfähigen Lösungsansatz für die verjährungsrechtliche Behandlung der quasivertraglichen Schadensersatzansprüche zu entwickeln.

Der Autor Franz Hackl hat Rechtswissenschaften an den Universitäten Regensburg und Heidelberg studiert. Er ist als Rechtsanwalt in den Bereichen Restrukturierung, Insolvenzrecht und Finanzierung bei der internationalen Wirtschaftskanzlei Hogan Lovells International LLP in München tätig.

Einleitung


Omnia tempus habent.

Alles hat seine Zeit.

Diesem ursprünglich aus der Bibel stammenden Zitat kommt auch im Rahmen der Rechtswissenschaft eine entscheidende Bedeutung zu, denn im Grundsatz hat ebenso jeder materiellrechtliche Anspruch – in § 194 Abs. 1 BGB legaldefiniert als das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen – seine eigene Zeit, und zwar in Form der gesetzlich geregelten Verjährungsfristen. Als Grundsatz hat der Gesetzgeber in § 195 BGB eine allgemeine Regelverjährungsfrist von drei Jahren verankert, die im Regelfall gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss desjenigen Jahres beginnen soll, in dem der betreffende Anspruch entstanden ist und der jeweilige Anspruchsinhaber von den anspruchsbegründenden Umständen sowie von der Person des Anspruchsgegners (positive) Kenntnis erlangt bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Zudem sind sowohl im BGB als auch in sonstigen Spezialgesetzen noch diverse von der allgemeinen Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB abweichende Sonderverjährungsregelungen mit unterschiedlichsten Fristlängen und Anknüpfungspunkten für den Beginn des entsprechenden Verjährungsfristlaufs vorgesehen. Beispiele hierfür sind die langen allgemeinen Verjährungsfristen der §§ 196, 197 Abs. 1 BGB, die zum Teil kürzeren und rein objektiv angeknüpften besonderen Verjährungsfristen im kauf- und werkvertraglichen Gewährleistungsrecht gem. §§ 438 und 634a BGB, die kurze und ebenfalls rein objektiv angeknüpfte mietrechtliche Sonderverjährungsfrist von sechs Monaten gem. § 548 BGB sowie die im Transportrecht zur Anwendung kommende spezielle Verjährungsfrist von grundsätzlich einem Jahr gem. § 439 Abs. 1 HGB. Der mit dem entsprechenden Fristablauf einhergehende Eintritt der Verjährung bewirkt zwar nicht den automatischen Untergang des zugrunde liegenden Anspruchs, sondern führt nach § 214 Abs. 1 BGB vielmehr „nur“ zu einem dauernden Leistungsverweigerungsrecht des entsprechenden Anspruchsgegners, mithin zu einer der Durchsetzbarkeit des Anspruchs entgegenstehenden Einrede. Rein faktisch betrachtet kommt dies im Ergebnis aber dennoch einem Rechtsverlust durch Zeitablauf gleich, sodass jeder Anspruch letztlich eben nur eine zeitlich begrenzte „Lebensdauer“ hat. Wie aus der allgemeinen verjährungsrechtlichen Regelung des § 194 Abs. 1 BGB ersichtlich wird, bezieht sich die Verjährung im Grundsatz immer nur auf ein konkretes Recht, mithin auf den einzelnen Anspruch, mit der Folge, dass jeder Anspruch verjährungsrechtlich gesondert zu betrachten ist und damit im Prinzip nach seinen eigenen Regeln zu verjähren hat.

Nun kennt das geltende Recht aber (Sekundär- bzw. Schadensersatz-)Ansprüche, wie diejenigen aus der Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht gem. § 179 BGB, des Anfechtenden gem. § 122 BGB sowie nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo (c.i.c.) gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, Abs. 3 BGB, die letztendlich darauf beruhen, dass ein vom Anspruchsinhaber ursprünglich gewollter Vertrag scheitert, entweder weil schon gar kein wirksamer Vertragsschluss zustande kommt oder weil ein zunächst tatsächlich wirksam abgeschlossener Vertrag nachträglich wieder wegfällt bzw. inhaltlich negativ von den schützenswerten Vorstellungen und Interessen des Anspruchsinhabers abweicht. Diese Ansprüche sind insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass sie quasi als eine Art wirtschaftlicher Ersatzwert an die Stelle des eigentlich beabsichtigten Vertrages bzw. der daraus resultierenden vertraglichen Ansprüche treten und die durch das Scheitern dieses Vertrages eingetretenen Nachteile des Anspruchsinhabers kompensieren sollen. Zwar ergibt sich die Haftung nach §§ 179, 122 BGB sowie nach den Grundsätzen der c.i.c. gerade nicht aus dem jeweils angestrebten Vertrag, sondern vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz und damit aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis. Diesen Ersatzansprüchen muss jedoch insbesondere vor dem Hintergrund ihrer Wirkungen auf der Rechtsfolgenseite sowie ihres inhaltlichen bzw. wirtschaftlichen Ersatzwertcharakters eine besonders enge tatsächliche, rechtliche und wirtschaftliche Verbindung zu den letztlich dadurch ersetzten vertraglichen Ansprüchen bis hin zu einer ggf. sogar vollständigen inhaltlichen Identität mit diesen attestiert werden, sodass sie auch als vertragsähnlich bzw. quasivertraglich oder – wie sich noch zeigen wird – sogar als vertragsakzessorisch zu bezeichnen sind.

Im Hinblick auf sol