: Peter Ries
: Praxis- und Formularbuch zum Registerrecht
: RWS Verlag
: 9783814556116
: RWS-Formularbuch
: 5
: CHF 140.50
:
: Handels-, Wirtschaftsrecht
: German
: 722
: DRM
: PC/MAC/eReader/Tablet
: ePUB
Eintragungen ins Handelsregister gehören für Notare, Rechtsanwälte und Rechtsabteilungen, Rechtspfleger und Richter zum täglichen Geschäft. Ihr Variantenreichtum und die Vielzahl eintragungspflichtiger Vorgänge stellen dabei ein großes Fehlerpotenzial dar. Die Neuauflage des praxisbewährten Handbuchs erläutert prägnant die einzelnen Registervorgänge in der Registerpraxis und die Besonderheiten der unterschiedlichen Rechtsformen. Viele praxisnahe Muster erleichtern die Bearbeitung von Vorgängen, die einer Eintragung in die verschiedenen Register bedürfen. Ausführliche Erläuterungen weisen auf Besonderheiten hin und bieten weiterführende Hinweise. In der fünften Auflage ist die Rechtsprechungsentwicklung der letzten Jahre eingearbeitet. Berücksichtigt sind insbesondere die Einflüsse der Digitalisierung (DIRUG, DIREG), die Änderungen durch die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, die weitere Modernisierung des Aktienrechts, die Reform des Umwandlungsrechts für grenzüberschreitende Umwandlungsvorgänge (UmRUG) und die ab dem 1.1.2024 geltende Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG). Insbesondere ist ein neues Kapitel zum Gesellschaftsregister für die Gesellschaften bürgerlichen Rechts hinzugekommen.

D.  Anmeldung


1.29  Eintragungen in das Handelsregister erfolgen i. d. R. nur auf Anmeldung.

I.  Rechtsnatur


1.30  Nach heute h. M. ist die Anmeldung eineVerfahrenserklärung gegenüber dem Registergericht und keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung.29) Mit dem verfahrensrechtlichen Charakter der Anmeldung ist es nicht vereinbar, dass sieauflösend bedingt oder durch einenEndzeitpunkt befristet ist (§§ 158 ff. BGB); auch kann sie wegen Willensmängeln nicht angefochten werden (§§ 119 ff. BGB) und § 181 BGB ist nicht anwendbar.30) Das Fehlen oder die Unwirksamkeit einer Anmeldung hat wegen ihres Verfahrenscharakterskeinen Einfluss auf die materielle Rechtslage.
Beispiel:
Wird ein kleines Unternehmen (z. B. Tante-Emma-Laden) aufgrund einer unwirksamen, weil auflösend bedingten Anmeldung im HR eingetragen, so entsteht mit der konstitutiven Eintragung die Kaufmannseigenschaft trotzdem.
1.31  Eineaufschiebend bedingte oder mit einemAnfangszeitpunkt versehene Anmeldung kann erst dann dem Registergericht vorgelegt und von diesem vollzogen werden, wenn die aufschiebende Bedingung eingetreten oder der Anfangszeitpunkt erreicht ist.31) Eine Handelsregisteranmeldung kann auch bereits erklärt, unterzeichnet und notariell beglaubigt werden, wenn die materielle Tatsache bereits eingetreten ist, aber noch dem Registergericht vorzulegendeAnlagen fehlen, z. B. die Abgabe der Anmeldung einer bereits beschlossenen Geschäftsführerbestellung beim Notar, wenn der dem Registergericht vorzulegende Gesellschafterbeschluss darüber (§ 39 Abs. 2 GmbHG) nicht bei der Anmeldung vorlag; die Vorlage der notariell beglaubigten Anmeldung beim Registergericht kann jedoch nur zusammen mit dem Gesellschafterbeschluss erfolgen.32)
1.32  Unsicherheiten bestehen bei der Frage, ob eine Anmeldung bereits erklärt, unterzeichnet und notariell beglaubigt werden kann hinsichtlich solcherTatsachen, die materiell erst noch beschlossen, vereinbart usw. werden müssen oder in der Zukunft liegen (z. B. die Bestellung eines Prokuristen einer KG oder eines Geschäftsführers einer GmbH.
1.33  Zumindest in den Fällen, wo die materielle Rechtsänderung (z. B. durch eine Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung) bereits erfolgt ist, aber die damit verbundene Rechtswirkung aber erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll, kann eine notwendige Handelsregisteranmeldung bereits vorfristig notariell beglaubigt und nach dem Erreichen des Zeitpunkts zum Handelsregister eingereicht werden.33)
1.34  Denn hierbei ist darauf abzustellen, dass die Anmeldung zum Handelsregister erst mit ihrem Zugang beim Registergericht wirksam wird. Für die Frage, ob eine Anmeldung wirksam ist, kommt es folglich auf den Zeitpunkt an, in dem sie mit dem Willen des Erklärenden in den Rechtsverkehr gelangt. Hat der Erklärende die Anmeldung selbst in Händen, liegt die Abgabe erst im Zeitpunkt des Absendens vor; befindet sich die Anmeldung beim Notar, ist sie dann abgegeben, wenn sie aufgrund der Anweisung des Erklärenden in den Rechtsverkehr gelangt und dieser keine Möglichkeit hat, die Erklärung noch zurückzuhalten.
1.35  Die Erklärung und notarielle Beglaubigung der Anmeldung ist deshalb streng zu trennen von ihrer Abgabe und ihrem Zugang durch Vorlage beim Registergericht. Liegen im Zeitpunkt des Zugangs beim Registergericht die einzutragenden Tatsachen materiell wirksam vor, ist die Anmeldung wirksam, auch wenn die Anmeldung schon erklärt wurde zu einem Zeitpunkt, in dem die einzutragenden Tatsachen materiell noch gar nicht existent waren. Bei der Anmeldung und Versicherung (§ 39 Abs. 3 GmbHG) des „zukünftigen“ GmbH-Geschäftsführers wäre es auch möglich, dass der Notar die Anmeldung und Versicherung zunächst erklären und unterzeichnen lässt und erst nach wirksamer Beschlussfassung die Unterschrift beglaubigt, wenn er sich noch positiv an den Vorgang der Vollziehung der Unterschrift erinnert.34) Im Beglaubigungsvermerk muss der Notar nicht den Tag der Vollziehung der Unterschriftsleistung angeben. Wird danach die notariell beglaubigte Anmeldung einschließlich des Gesellschafterbeschlusses (§ 39 Abs. 2 GmbHG) dem Registergericht vorgelegt, liegt zu diesem Zeitpunkt, auf den es ankommt, eine wirksame Anmeldung vor. Eine weitere Möglic