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Hauptelement jedes Rechtsgeschäfts ist die Willenserklärung. Beim Vertragsschluss müssen Willenserklärungen aller Partner vorliegen. Fehlt die Willenserklärung auch nur eines Partners oder ist sie unwirksam (z.B. § 105 I BGB, dazuRn. 344), so ist der Vertrag nicht zustande gekommen, weil es an einer Willenseinigung fehlt. Es ist daher notwendig, die Wirksamkeit jeder einzelnen Willenserklärung gesondert zu prüfen.
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Die Willenserklärung besteht in derKundgabe eines Rechtsfolgewillens, d.h. des Willens, mit der Erklärung (u.U. im Zusammenwirken mit anderen Erklärungen und Akten) eine bestimmte Rechtsfolge (Rechtswirkung) herbeizuführen.[1] Ihrer Grundstruktur nach besteht die Willenserklärung demnach aus dem rechtsgeschäftlichenWillen einer Person und derKundgabe (Äußerung, Verlautbarung) dieses Willens nach außen (= Erklärung).
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DerWille lässt sich in folgende Bestandteile gliedern:
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Die Basis bildet dernatürliche Handlungswille, d.h. das betreffende Verhalten einer Person muss von ihr überhaupt gewollt sein. Dieser Wille fehlt z.B. bei unbewussten Handbewegungen (zum Beispiel im Schlaf) oder bei Handlungen unter unmittelbarem körperlichem Zwang;
außerdem muss der Wille oder zumindest das Bewusstsein hinzukommen, dass (irgend)eine Rechtswirkung herbeigeführt werden soll, was in der Regelrechtsgeschäftliches Erklärungsbewusstsein genannt wird und zu unterscheiden ist vom
Willen, eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen, dem sogenanntenGeschäftswillen.
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Im Zusammenhang mit den genannten Willensbestandteilen besteht das Problem, ob zum Schutze des Rechtsverkehrs ausnahmsweise das Vorliegen einer wirksamen Willenserklärung auch dann bejaht werden kann, wenn eines der oben genannten dreiElemente fehlt. Insoweit ist zu unterscheiden:
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Fehlt es schon amnatürlichen Handlungswillen, so liegt in keinem Fall eine Willenserklärung vor. Zu beachten ist dabei jedoch§ 105 II BGB, der anordnet, dass eine Willenserklärung, die im Zustand u.a. derBewusstlosigkeit abgegeben wird, als nichtig anzusehen ist. Das verwundert deshalb, weil eine Person, der z.B. aufgrund einer Ohnmacht jegliches Bewusstsein fehlt, in diesem Zustand noch nicht einmal einen natürlichen Handlungswillen zu haben pflegt. Man sollte also meinen, dass unter solchen Voraussetzungen eine Willenserklärung, die man für „nichtig“ erklären könnte, von vornherein gar nicht gegeben ist. Hier gilt folgende Unterscheidung:
Bei völligem Fehlen des Bewusstseins kann mangels Handlungswillens keine Willenserklärung vorliegen, § 105 II BGB braucht nicht herangezogen zu werden;