Die Beantwortung der Frage, inwiefern nationalsozialistische Praktiken der Homosexuellenverfolgung nach dem Ende der NS-Herrschaft in Österreich fortwirkten, gestaltet sich schwierig. Die rechtliche Ausgangslage ist weit weniger eindeutig als jene in Deutschland. So kann der Fortbestand des vom NS-Regime 1935 verschärften § 175 Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) nach 1945 in Westdeutschland als eine Kontinuität zum Nationalsozialismus bzw. dessen Reformierung in der DDR, dem östlichen deutschen Teilstaat ab 1949, als Distanzierung von selbigem gewertet werden.1 In Österreich hingegen überstand der Wortlaut der entsprechenden Gesetzesstelle, die von 1852 bis 1971 die Grundlage für die Strafverfolgung wegen gleichgeschlechtlicher Sexualhandlungen bildete, den Wechsel der Regime unverändert: „Unzucht wider die Natur, das ist mit Personen desselben Geschlechts“ (§ 129 Ib Strafgesetz, StG)2 – im internationalen Vergleich bildete Österreich insofern eine seltene Ausnahme, als auch Sexualakte zwischen Frauen und nicht nur solche zwischen Männern kriminalisiert wurden. Die schärfsten Maßnahmen, die das NS-Regime zur „Ausmerzung“ vor allem von männlicher Homosexualität eingeführt hatte, wurden nach dem Ende der NS-Herrschaft auch in Österreich aufgehoben, wie etwa die polizeilich verhängte Vorbeuge- bzw. Schutzhaft in Konzentrationslagern3 oder die Möglichkeit der Verhängung der Todesstrafe für „gefährliche Gewohnheitsverbrecher“, worunter auch nach § 175 RStGB bzw. § 129 Ib StG Verurteilte fallen konnten.4 Kriminalstatistische Untersuchungen deuten aber daraufhin, dass zumindest der vom NS-Regime erhöhte Verfolgungsdruck gegenüber Homosexuellen nach 1945 fortwirkte, wie sogleich ausführlich erörtert wird.
Dieser Beitrag widmet sich unter Anwendung qualitativer Methoden erstmals der Frage, inwiefern spezifisch nationalsozialistische Eingriffe in die Strafrechtspflege in der Zweiten Republik fortwirkten. Nach einer knappen Zusammenfassung der bisher publizierten quantitativen Studien werden drei Aspekte der Strafverfolgungspraxis thematisiert: die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH), die erstinstanzliche Rechtsprechung und schließlich die Rechtslehre. Es wird gezeigt, dass, mangels einer klar gesetzten Zäsur seitens des Höchstgerichts, in der Strafverfolgung wegen gleichgeschlechtlicher Sexualhandlungen im Österrei