Einführung
I. Rechtsnatur und Definition
1 Als
Bauträgervertrag bezeichnet man die vertragliche Vereinbarung eines Gewerbetreibenden, der auf eigenem Grundstück im eigenen Namen und auf eigenes Risiko für eigene oder fremde Rechnung ein Bauvorhaben durchführt und dieses an einen Dritten verkauft. Der Bauträger ist Gewerbetreibender i. S. d. § 34c GewO. An diese Vorschrift knüpft die Makler- und Bauträgerverordnung an, die in § 3 MaBV den Bauträger als denjenigen bezeichnet, der im eigenen Namen für eigene Rechnung ein Bauwerk errichtet. Im Rahmen der Baurechtsreform 2017
1) wurde § 650u BGB eingefügt, der nunmehr in Absatz 1 Satz 1 die Legaldefinition des Bauträgervertrages enthält. Die Rechtsnatur des Bauträgervertrages wird von dieser Vorschrift nicht ausreichend bestimmt. Sie knüpft sehr rudimentär (Sätze 2 und 3) – in der Unterscheidung, wann Kauf- und wann Werkvertragsrecht gilt – an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, die dieser in einer Reihe von Entscheidungen niedergelegt hat, die im Folgenden dargestellt werden.
2 Der Vertrag enthält neben
werk(lieferungs)vertraglichen auch
kaufvertragliche Elemente sowie – je nach den Umständen des Einzelfalles – Bestandteile aus dem Auftrags- und Geschäftsbesorgungsrecht. Er lässt sich keinem dieser gesetzlichen Vertragstypen zuordnen, ist mithin ein
Vertragstypus eigener Art. Dies liegt an den komplexen Leistungsverpflichtungen des Bauträgers zur Bauerrichtung und zur Eigentumsverschaffung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
2) handelt es sich um einen Typenkombinationsvertrag mit folgenden Elementen:
– Planung, Bauaufsicht und Bauerrichtung (werkvertragliches Element
3)),
– Erwerb des Grundstücks (kaufrechtliches Element),
– Beratung und Betreuung (geschäftsbesorgungsvertragliches Element).
3 Die Leistungsverpflichtungen und die daraus resultierenden Leistungsstörungen müssen im Hinblick auf die Anspruchsvoraussetzungen und die Verjährung dem jeweiligen gesetzlichen Vertragstyp zugeordnet werden. Die gesetzlichen Regelungen sind nur insoweit anwendbar, als sie mit der vertraglich vereinbarten
Einheitlichkeit4) der Verpflichtung des Bauträgers vereinbar sind. Die Einheitlichkeit der Verpflichtung des Bauträgers und die dieser Verpflichtung korrespondierende Gegenleistung erfordern eine interessengerechte Modifikation der Vertragstypen des Gesetzes. Es handelt sich um einen Vertrag über den Erwerb von Grundstückseigentum und über die Bauerrichtung mit einheitlicher Leistungsverpflichtung.
4 Der werkvertragliche Charakter des Bauträgervertrages prägt vorrangig die Rechtsnatur des Vertrages, weil nach der Interessenlage und dem jeweiligen Risiko der Parteien das
werkvertragliche Gewährleistungs- und Mangelrisiko die anderen Elemente dominiert. Die Gewährleistungs- und damit auch die Abnahmeregelungen sind somit zwingend aus dem Werkvertragsrecht zu übernehmen, und jede Vertragsklausel ist am werkvertraglichen Leitbild zu messen. Tragender Grund für die Anwendung des Werkvertragsrechts ist die Übernahme einer Herstellungsverpflichtung in dem Vertrag. Dies gilt selbst dann, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Bauwerk bereits fertiggestellt ist (unten Rz.
599). Der kaufvertragliche Aspekt hat Bedeutung für die Formbedürftigkeit des Bauträgervertrages und spielt bei der Aufspaltung der Verträge in Einzelverträge eine Rolle. Die
kaufrechtlichen Gewährleis