: Philip Falk
: Die Verwirkung der Vergütung des Insolvenzverwalters de lege lata und de lege ferenda -
: RWS Verlag
: 9783814556222
: 1
: CHF 64.00
:
: Handels-, Wirtschaftsrecht
: German
: 254
: DRM
: PC/MAC/eReader/Tablet
: ePUB
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Insolvenzverwalter in bestimmten Fällen seinen aus § 63 InsO folgenden Vergütungsanspruch verwirken kann. Diesen Verwirkungstatbestand leitet die Rechtsprechung aus einem in § 654 BGB enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken her, wonach derjenige seinen Lohnanspruch verwirke, der vorsätzlich oder grob leichtfertig die ihm obliegende Treuepflicht so schwerwiegend verletzt, dass er sich seines Lohnes als unwürdig erweist. Die dogmatische Begründung und die damit verbundenen Auswirkungen dieser Verwirkungsrechtsprechung sind bisher nicht umfassend beleuchtet worden. Der Autor zeigt die Schwächen der bisherigen Rechtsprechung auf und erarbeitet alternative Lösungswege.

Philip Falk studierte Rechtswissenschaft an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt/M. Derzeit absolviert er sein Referendariat am Landgericht Frankfurt/M.
§ 2
Grundsätzliches und Herleitung der Problemstellung

A.  Grundsätzliches


I.  Der Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters


1.  Grundzüge des Vergütungsanspruchs
6  Die gesetzliche Grundlage der Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters bilden die in § 63 InsO getroffenen Regelungen.8) Nach § 63 Abs. 1 InsO hat der Insolvenzverwalter einen Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung sowie Erstattung angemessener Auslagen. Auch wenn der Wortlaut der Vorschrift insoweit zunächst einen anderen Anschein erweckt, ist für den Anspruch zentral, dass insbesondere die Vergütung angemessen zu sein hat.9) Die Vorgabe der Angemessenheit folgt bereits unmittelbar aus dem verfassungsrechtlichen Schutz des Anspruchs des Verwalters aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG.10) Zur konkreten Bestimmung einer angemessenen Vergütung dient als Berechnungsgrundlage der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Verfahrensbeendigung. Ausgehend davon ist die sogenannte Regelvergütung des Verwalters an Hand von Staffelsätzen zu ermitteln.11) Allerdings sind in Anbetracht der Schwierigkeit oder des Umfangs der Geschäftsführung auch Abweichung von der Regelvergütung sowohl in Form einer Erhöhung aber auch einer Kürzung möglich.12) Konkretisiert wird dieser grundlegende Vergütungsrahmen der Insolvenzordnung durch die Bestimmungen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsordnung (InsVV).13) In dieser ist unter anderem geregelt, wie die für die Berechnung der Regelvergütung maßgebliche Insolvenzmasse im Einzelnen zu bestimmen ist, welche Staffelsätze jeweils Anwendung finden und auch in welchen Fällen ein Übersteigen des Regelsatzes oder Zurückbleiben hinter diesem gerechtfertigt ist. Als Kosten des Verfahrens im Sinne des § 54 Nr. 2 InsO nehmen die Ansprüche des Verwalters auf Vergütung sowie Erstattung von Auslagen den Rang von Masseverbindlichkeiten nach § 53 InsO ein.14) Der Vergütungsanspruch des Verwalters ist daher vorweg aus der Masse zu befriedigen.15)
2.  Auswirkungen von Pflichtverletzungen auf den Vergütungsanspruch
7  Nach der insolvenzrechtlichen Vergütungskonzeption sind Pflichtverletzungen des Verwalters und entsprechende Einwände einer mangelhaften oder erfolglosen Geschäftsführung für das Bestehen und die Höhe des Vergütungsanspruchs grundsätzlich ohne Bedeutung.16) Weder die InsO noch die InsVV sehen insofern gewährleistungsrechtliche Regelungen oder anderweitige Bestimmungen zum Umgang mit Pflichtverletzungen des Verwalters vor.17) Hintergrund dessen ist die rechtliche Ausgestaltung der Verwaltervergütung. Faktisch hat der Vergütungsanspruch zwar einen Erfolgscharakter, da der wirtschaftliche Erfolg der Tätigkeit des Verwalters insoweit maßgeblich für die Vergütung ist, dass eine höhere Insolvenzmasse im Ergebnis auch eine höhere Regelvergütung bedeutet.18) Rechtlich ist die Vergütung aber dennoch als Tätigkeitsvergütung und nicht als Erfolgshonorar konzipiert.19) Vergütet wird nicht die Herbeiführung eines bestimmten Verwertungserfolges, sondern die Übernahme der Geschäftsführung. Bezugspunkt der Vergütung ist somit die tatsächlich erbrachte Tätigkeit als solche.20)
8  Vor dem Hintergrund der Festsetzung der Vergütung des Verwalters durch das Insolvenzgericht nach Maßgabe des § 64 InsO ließe sich zwar daran denken, dass das Gericht bei etwaigen Pflichtverletzungen oder anderweitigen Verfehlungen des Verwalters gegebenenfalls dennoch dazu berechtigt sein könnte, in eigener Ermessensausübung die Vergütung zu kürzen. Zum Zeitpunkt des Festsetzungsverfahrens ist der Vergütungsanspruch durch die tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit des Insolvenzverwalters allerdings einerseits bereits entstanden und andererseits hat der Festsetzungsbeschluss auch nur deklaratorische Bedeutung.21) Durch den Festsetzungsbeschluss wird lediglich die Höhe d