: Konrad Thibaut
: Über die Notwendigkeit neuer beruflicher Regelungen für Insolvenzverwalter Unter besonderer Berücksichtigung des Auswahlverfahrens
: RWS Verlag
: 9783814556208
: Beiträge zum Insolvenzrecht
: 1
: CHF 69.30
:
: Handels-, Wirtschaftsrecht
: German
: 326
: DRM
: PC/MAC/eReader/Tablet
: ePUB
Der Beruf des Insolvenzverwalters spielt für das Insolvenzverfahren eine zentrale Rolle. Dennoch ist die Tätigkeit des Insolvenzverwalters berufsrechtlich nur unvollständig geregelt. Dabei hält die Diskussion um neue berufsrechtliche Regelungen bereits seit vielen Jahren an. Trotz der herausragenden Bedeutung des Insolvenzverwalters für ein erfolgreiches Insolvenzverfahren ist es bisher nicht gelungen, die seit Jahrzehnten bestehende Streitfragen über ein sachgerechtes Auswahlverfahren und konkretere Berufsregularien des Insolvenzverwalters einer konsensfähigen Lösung zuzuführen. Der Autor nimmt zunächst eine umfassende Aufarbeitung der bisherigen Diskussionslage im Schrifttum zur verfahrensrechtlichen Stellung des Insolvenzverwalters und zu dessen Auswahl auch unter Darlegung der bisherigen Rechtsprechung vor. Unter verfassungsrechtlicher Begutachtung der Vorauswahl- und Bestellentscheidung wird eine dogmatisch klarere Neuausrichtung vorgeschlagen. Im zweiten Teil beschäftigt sich der Autor mit den in der InsO enthaltenen berufsrechtlichen Regelungen zum Insolvenzverwalter. Er unterzieht sie insbesondere bezüglich der Berufsaufsicht einem Vergleich mit den Regelungen zu Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Dabei spricht sich der Verfasser gegen eine Anwendung des Quellberufsrechts zur Beseitigung der bestehenden Regelungsdefizite aus. Der Autor stellt schließlich fest, dass für eine verfassungsgemäße und zielerfu?llende Ausgestaltung der berufsrechtlichen Regelungen des Insolvenzverwalters weitere gesetzliche Konkretisierungen dringend notwendig sind. Nach einer zusammenfassenden Darstellung der aktuell diskutierten Vorschläge zur Neuausrichtung des Berufsrechts für Insolvenzverwalter, insbesondere zu einer möglichen Verkammerung des Berufes, präsentiert der Autor unter Bezugnahme auf seine vorherigen Untersuchungen einen eigenen rechtspolitischen Gestaltungsvorschlag.

Konrad Friedrich Thibaut studierte Rechtswissenschaften an der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover, wo er zudem am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht tätig war. Während seines Promotionsstudiums arbeitete er als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einem bundesweit tätigen Insolvenzverwalter. Zwischen 2020 und 2022 absolvierte er sein Referendariat am OLG Celle. Im Sommersemester 2023 wurde er durch die Leibniz Universität Hannover promoviert.
1. Kapitel:
Einführung und Vorgehensweise
1  Zu einem funktionierenden Wirtschaftssystem gehört immer auch ein intaktes Rechtssystem, das von bestimmten moralischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Mindeststandards ausgeht. Zu diesem funktionierenden Rechtssystem gehört im Bereich des Wirtschaftsrechts auch das Insolvenzrecht. Denn wirtschaftliches Handeln birgt immer die Gefahr des Scheiterns in sich, und in diesem Fall sorgt das Insolvenzrecht für eine geordnete Abwicklung des insolventen Rechtssubjekts und für eine möglichst weitgehende Befriedigung der Gläubiger.1) Das Insolvenzrecht gehört daher zu den wichtigsten wirtschaftsrechtlichen Normkomplexen. Der Insolvenzverwalter trägt eine rechtliche, wirtschaftliche und vor allem soziale Verantwortung gegenüber dem am Verfahren beteiligten Schuldner und den Gläubigern insbesondere den Arbeitnehmern.2)Ernst Jaeger prägte den Grundsatz„Die Auslese des Verwalters ist die Schicksalsfrage des Konkurses“3). Die Auswahl des Verwalters hat nach wie vor die zentrale, über Erfolg oder Misserfolg eines Verfahrens entscheidende Bedeutung, auch wenn aktuelle Krisenfälle häufig einen erheblichen, zunächst vorinsolvenzlichen Beratungsbedarf mit sich bringen und sich insofern das Berufsbild des Verwalters verändert hat und noch weiter verändert.4)
2  Dieser herausragenden Bedeutung des Insolvenzverwalters für ein erfolgreiches Insolvenzverfahren ist es geschuldet, dass die seit Jahrzehnten bestehende Streitfrage über ein sachgerechtes Auswahlverfahren dieses alles entscheidenden Protagonisten bis heute andauert und noch keiner konsensfähigen Lösung zugeführt werden konnte.

A.  Ausgangslage


3  Zu Beginn des neuen Jahrtausends sorgte zunächst das im Auftrag des Gravenbrucher Kreises erstellte Gutachten vonHolzer/Kleine-Cosack/Prütting für eine aufgeregte Debatte.5) Einen neuen Startschuss erfuhr die Debatte durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3.8.2004,6) der die Tätigkeit des Insolvenzverwalters erstmals als eigenständigen Beruf anerkannte. Dadurch wurde die Debatte über die Schaffung eines Berufsrechts für Insolvenzverwalter weiter intensiviert und mündete schließlich in das bisdato wohl umfangreichste Ergebnis der Diskussion, die Empfehlungen der sog. Uhlenbruck-Kommission7) aus dem Jahr 2007, die auf politischer Ebene jedoch letztlich keine Mehrheit fanden und daher nicht Gesetz wurden. Mangels gesetzlicher Vorgaben erließ der Verband der Insolvenzverwalter Deutschland e. V. (VID) Ende 2006 eigene „Berufsgrundsätze“ für Insolvenzverwalter8) und im Jahr 2011 die „Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung“ (GOI)9), die seine Mitglieder durch vereinsinterne Regelungen auf besondere Qualitätsstandards verpflichten sollten.
4  In jüngerer Vergangenheit hat vor allem eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes die Diskussion um das Berufsrecht für Insolvenzverwalter erneut entfacht. Ein zum Insolvenzverwalter bestellter Rechtsanwalt hatte Anfechtungsansprüche geltend gemacht. Die Gegenpartei schaltete ihrerseits einen Rechtsanwalt ein, der um ausschließliche Kommunikation über seine Kanzlei bat. Als der Insolvenzverwalter sich anschließend dennoch direkt an die Gegenpartei wandte und das Briefpapier seiner Rechtsanwaltskanzlei verwendete, erteilte die Rechtsanwaltskammer München diesem einen belehrenden Hinweis nach § 73 II Nr. 1 BRAO, dass er auch in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter das Umgehungsverbot des § 12 BORA zu beachten habe. Der Bundesgerichtshof entschied am 6.7.2015 schließlich in der Sache:„Das Verbot, ohne die Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufzunehmen oder zu verhandeln, gilt auch für einen Rechtsanwalt, der zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist und für die verwaltete Masse eine Forderung geltend macht“.10)
5  Die Entscheidung war anschließend Gegenstand einer Vielzahl (kritischer) Urteilsbesprechungen.11) Darüber hinaus wurde allerdings auch die Diskussion über die Notwendigkeit eines eigenständigen Berufsrechts für Insolvenzverwalter wieder aufgenommen und erhielt auch durch die Aufnahme dieser Problematik in den Koalitionsvertrag von SPD und CDU/CSU zur 19. Legislaturperiode neuen Schwung.12) Zu einer Umsetzung des Vorhabens der „Großen Koalition“ kam es dann jedoch nicht mehr. Gleichwohl hat das Vorhaben jedoch erneut eine breite (politische) Diskussion in Gang gesetzt, die zu umfangreichen Reformvorschlägen der verschiedenen Verbände13) und schließlich auch zu einem ersten Bericht einer Bund-Länder Arbeitsgruppe geführt hat.14)
6  In dieser Legislaturperiode konnten dann schließlich mit dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) neue vorinsolvenzliche Instrumentarien eingeführt werden. Dazu gehören auch ein sog. Restrukturierungsbeauftragter sowie ein Sanierungsmoderator, deren Auswahl unverändert in Anlehnung an das Auswahlsystem der Insolvenzverwalter stattfinden soll.
7  Ausgangspunkt der Diskussion ist bis heute der wenig aufschlussr