Schriftlichkeit und Mündlichkeit prägen das Gerichtswesen der Vormoderne. Zunehmend gewannen schriftliche Elemente an Bedeutung, ohne die Mündlichkeit, nicht zuletzt bei der Entscheidungsfindung der Gerichte, ganz zu verdrängen. Die Beiträge des Bandes beleuchten das Wechselspiel schriftlicher und mündlicher Verfahrenselemente aus allgemein- und rechtshistorischer sowie archivalischer Sicht bis hin zur digitalen Erschließung von Gerichtsakten.
„Des Kaisers Wort ist groß und sichert jede Gift,
Doch zur Bekräftigung bedarf’s der edlen Schrift,
Bedarf’s der Signatur.“
Goethe, Faust II, Vers 10927 – 10929.
Mit diesen Worten hebt im vierten Akt von Goethes Faust II der Kaiser das Erfordernis hervor, die Verleihung der Erzämter und die Vergabe der Privilegien an die Kurfürsten – genannt werden vor allem die rechtshistorisch so wichtigen Appellationsprivilegien1 – durch eine schriftliche Urkunde festzuhalten; der (Reichs‐)Erzkanzler wird daraufhin damit betraut, das Schriftstück aufzusetzen, und er gibt seinem Vertrauen in die Schrift mit den Worten Ausdruck: „Dem Pergament alsbald vertrau ich wohlgemut, Zum Glück dem Reich und uns, das wichtigste Statut; Reinschrift und Sieglung soll die Kanzelei beschäftigen, Mit heiliger Signatur wirst du’s, der Herr, bekräftigen.“2 Darin kommt nicht nur die Rechtssicherheit stiftende Bedeutung der Schrift zum Ausdruck, sondern auch ihre ganz konkrete Herstellung durch die Kanzlei mit der nachfolgenden legitimierenden Unterschrift des Kaisers.
Die Schrift erfüllt zum einen – wie Goethe in dieser Szene hervorhebt – eine bekräftigende und Nachdruck verleihende Funktion, zum anderen dient sie auch konkret der Visualisierung und der Nachvollziehbarkeit von gesprochenen Wörtern, Geschehnissen und Handlungen. Die Schrift kann ebenso ein