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Der Verwaltungsrechtsweg – § 40 I 1 VwGO
1.
Sonderzuweisungen
•
„aufdrängende“ (z. B. § 54 BeamtStG; § 126 I BBG)
„abdrängende“ (z. B. Art. 14 III 4 GG, Art. 34 S. 3 GG, § 23 EGGVG)
2.
öffentlich-rechtliche Streitigkeit
3.
nichtverfassungsrechtlicher Art (Gegensatz: Streitigkeit zwischen Verfassungsorganen über Verfassungsrecht)
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Fall 2: Das Studentenwerk, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, versagt die von A beantragte Ausbildungsförderung nach dem BAföG.
Fall 3: Bei einer Polizeikontrolle wird die Autofahrerin F angehalten und aufgefordert, ihre Papiere vorzuweisen. F fühlt sich in ihrem Grundrecht aus Art. 2 I GG verletzt.
Fall 4: Die P-Partei meint, die Bundesregierung habe in unzulässiger Weise in den Bundestagswahlkampf eingegriffen.
Ist in den Fällen der Verwaltungsrechtsweg eröffnet?
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Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I 1 VwGO gehört zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen, die stets zu prüfen sind. In den meisten Klausuren kann er mit Hilfe der Sonderrechtstheorie unproblematisch und ganz knapp bejaht werden.
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Sonderrechtstheorie (modifizierte Subjektstheorie): Eine Norm ist öffentlich-rechtlicher Natur, wenn sie auf einer Seite spezifisch einen Träger öffentlicher Gewalt berechtigt und verpflichtet.
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InFall 2 kann sich die Anspruchsgrundlage, also die streitentscheidende Norm, nur im BAföG finden. Dessen Normen sprechen nach §§ 40 f. BAföG die Studentenwerke spezifisch als Ämter für Ausbildungsförderung und damit als Hoheitsträger an, so dass es sich um öffentliches Recht handelt. Da dies vollkommen unproblematisch ist, könnte man sich in einer Examensklausur mit einem Satz begnügen: Da die streitentscheidenden Normen des BAföG öffentliches Recht sind, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. In derselben Weise könnte inFall 3 auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der polizeirechtlichen Eingriffsgrundlage abgestellt werden.
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In klaren Eingriffsfällen lässt sich stattdessen auch der Subordinationsgedanke fruchtbar machen. InFall 3 hat ein Hoheitsträger eine Private, die vorher in keiner besonderen Beziehung zu dem Hoheitsträger stand, durch einseitigen Akt verpflichtet anzuhalten und sich auszuweisen. Dies geht nur kraft öffentlichen Rechts. Die Handlungsform ist eindeutig öffentlich-rechtlich.
Subordinationstheorie (Subjektionstheorie): Verpflichtet ein Hoheitsträger einen Privaten außerhalb einer Sonderbeziehung durch einseitigen Akt, liegt öffentlich-rechtliches Handeln vor.
InFall 2 versagt die Subordinationstheorie hingegen, weil die Handlungsform nicht eindeutig ist. Leistungen k