§ 1. Gegenstand und Bedeutung des Erbrechts
1Das im 5. Buch des BGB geregelte Erbrecht behandelt die Frage, welchevermögensrechtlichen Folgen der Tod eines Menschen hat.1 Da die Rechtsfähigkeit mit dem Tod endet, kann der Betroffene nicht mehr Träger von Rechten und Pflichten sein.2 § 1922 Abs. 1 sieht deshalb vor, dass das Vermögen einer Person (Erbschaft) im Ganzen (sog. Gesamtrechtsnachfolge)3 mit dem Tod auf eine oder mehrere andere Personen (die Erben) übergeht. Die Regelung der mit diesemVermögensübergang verbundenen Fragen bildet den Gegenstand des Erbrechts.4 Man spricht auch vom Erbrechtim objektiven Sinne.5 Hiervon zu unterscheiden ist das Erbrechtim subjektiven Sinne als Bezeichnung für die Gesamtheit aller Rechtsbeziehungen (Rechte, Pflichten, Bindungen etc.), die für den Erben aufgrund des Erbfalls entstehen.6
2Die Prüfungsordnungen der Länder weisen dem Erbrecht für dieerste juristische Staatsprüfung keine sehr große Bedeutung zu. Die wichtigsten Aspekte müssen aber zumindest im Überblick beherrscht werden. Die einschlägigen Probleme werden dabei oft im Zusammenhang mit Fällen relevant, deren Schwerpunkt in anderen Büchern des BGB (insbes. Schuldrecht, Sachenrecht) liegt. In den jeweiligen universitären Schwerpunktbereichen kommt dem Erbrecht dagegen häufig wesentlich größere Bedeutung zu. Die vergleichsweise geringe Prüfungsrelevanz darf im Übrigen aber nicht über die großepraktische Bedeutung der Materie hinwegtäuschen.
3Ein Blick auf dieVermögenssituationderBundesrepublik genügt, um sich über die Relevanz erbrechtlicher Regelungen klar zu werden. Denn der Wert der potentiellen Erbmasse wächst zunehmend. Betrug das gesamte Vermögen der Privathaushalte in der Bundesrepublik 1991 noch knapp 8 Billionen DM (~ 4 Billionen ),7 waren es nur zwei Jahre später bereits über 8,28 Billionen DM in den alten Bundesländern und rund 5,56 Billionen DM in den neuen Bundesländern (insgesamt ~ 7 Billionen ).8 Im Jahr 2000 lag das Gesamtvermögen dann bei 9,11 Billionen 9 und stieg bis Ende 2020 auf 14,5 Billionen an.10 1994 lagen die Erbschaftsteuereinnahmen bei knapp 3,5 Milliarden DM (~ 1,75 Milliarden ), ein Betrag, der sich im Vergleic