: Frank Thomas Zimmer
: Insolvenzbuchhaltung Verzeichnisse - Rechnungsprüfung - Umsatzsteuer
: RWS Verlag
: 9783814555621
: RWS Kanzleipraxis
: 3
: CHF 60.40
:
: Handels-, Wirtschaftsrecht
: German
: 450
: DRM
: PC/MAC/eReader/Tablet
: ePUB

Das Werk beschreibt die gesamte insolvenzspezifische Rechnungslegung mit den rechtlichen Grundlagen auch in Sonderfällen, den Erwartungen der Beteiligten, der Erstellung der Verzeichnisse, den Anforderungen an einen insolvenzspezifischen Kontenrahmen sowie der Erstellung und Prüfung der Schlussrechnung. Berücksichtigt werden auch besondere Konstellationen bei Insolvenzplan, Eigenverwaltung und Verwalterwechsel. Um für jeden Geschäftsvorfall die korrekte Buchung zu ermöglichen, geht der Autor intensiv auf die Besonderheiten des Insolvenzrechts und des Vergütungsrechts ein. Ausführliche Erläuterungen zur Anwendung des zum 1. Februar 2021überarbeiteten standardisierten Kontenrahmens SKR-InsO sowie zahlreiche Praxishinweise unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung stellen den Schwerpunkt der Darstellung dar. In einem separaten Kapitel werden die notwendigen Grundzüge des insolvenzspezifischen Umsatzsteuerrechts dargestellt. Abgerundet wird das Werk durch Ausführungen zu Masseunzulänglichkeit und Massetabelle.

Dr. Frank Thomas Zimmer, LL.M. oec., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Bankkaufmann und Betriebswirt (VWA) in Köln, ist seit Jahren auf die Kontrolle und Optimierung der Insolvenzabwicklung sowie auf Buchhaltung, Revision, Besteuerungsverfahren, Vergütungsrecht, Grundsatzfragen und Verfahrensabschlüsse spezialisiert. Er ist durch zahlreiche Seminare und Veröffentlichungen zu insolvenzspezifischen Themen ausgewiesen, u. a. als Mitautor des Fachanwaltshandbuchs Insolvenzrecht.

A.
Einleitung und Rechtsgrundlagen

I.  Die Beteiligten


1  Eine Rechtsgrundlage dafür, dass ein Insolvenzverwalter laufend Rechnung zu legen hat, ist in der Insolvenzordnung nicht enthalten. Es finden sich jedoch verschiedene Vorschriften, die aus unterschiedlichem Adressatenblickwinkel eine solche Rechnungslegung einfordern oder unterstellen. Im Folgenden erfolgt daher eine Darstellung von Rechtsgrundlagen, Funktionen und Aufgaben der insolvenzrechtlichen Rechnungslegung, orientiert am Adressatenkreis. Dabei wird auch angedeutet, welchen Einfluss der unterschiedliche Adressatenkreis auf die Gestaltung eines insolvenzspezifischen Kontenplans hat, dessen konkrete Ausgestaltung eines der Hauptprobleme der internen Rechnungslegung des Insolvenzverwalters ist, und der in den weiteren Kapiteln sukzessive erläutert wird.

1.  Perspektive Insolvenzgericht


2  Nach§ 58 Abs. 1 Satz 1 InsO steht derInsolvenzverwalter unter derAufsicht des Insolvenzgerichts. Die Norm gilt entsprechend für denvorläufigen Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO), denSachwalter (§ 274 Abs. 1 InsO), denvorläufigen Sachwalter (§§ 270b Abs. 1, 274 Abs. 1 InsO), denTreuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren alten Rechts (§ 313 Abs. 1 Satz 3 InsO a. F.) in den bis zum 30.6.2014 beantragten Verfahren (Art. 103h Satz 1 EGInsO), denTreuhänder in der Wohlverhaltensphase (§ 292 Abs. 3 Satz 2 InsO), denVerfahrenskoordinator (§ 269f Abs. 3 InsO) sowie denSonderinsolvenzverwalter1). Ob derGruppenkoordinator (Art. 77 Abs. 1 EuInsVO) der Aufsichtspflicht eines nationalen Insolvenzgerichts oder des Koordinationsgerichts unterliegt, scheint gegenwärtig noch ungeklärt.2) Ein Restrukturierungsbeauftragter steht unter der Aufsicht des Restrukturierungsgerichts (§ 75 Abs. 1 StaRUG), dies gilt ebenso für den Sanierungsmoderator (§ 96 Abs. 5 Satz 1 StaRUG).
3  Eineigenverwaltender Schuldner steht hingegen nicht aufgrund eines konkreten Verweises auf§ 58 InsO unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts, da er– bzw. seine Organe– nicht vom Staat als Organ der Rechtspflege oder Verwalter fremden Vermögens eingesetzt wird. Dieses Ergebnis ist jedoch unbefriedigend, da der eigenverwaltende Schuldner selbstverständlich eine maßgebliche Funktion in einem Gerichtsverfahren und entsprechende Grundsätze zu wahren hat. Zu Recht wird daher vertreten, der eigenverwaltende Schuldner handele im eröffneten Verfahren nicht mehr aufgrund privatautonomer Rechtsmacht, sondern als Amtswalter in eigenen Angelegenheiten;3) dies macht auch eine Anwendung des§ 58 InsO auf den Schuldner möglich und notwendig.4) Nach hier vertretener Ansicht muss§ 58 InsO auch schon für denvorläufig eigenverwaltenden Schuldner gelten, auch wenn der vorläufig eigenverwaltende Schuldner noch nicht als Amtswalter in eigenen Angelegenheiten handelt.5) Denn durch den Verzicht auf ein allgemeines Verfügungsverbot und auf die Bestellung eines mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalters soll lediglich vermieden werden, dass der Schuldner im Eröffnungsverfahren die Kontrolleüber sein Vermögen verliert und das Vertrauen der Geschäftspartner in die Geschäftsleitung des Schuldners und deren Sanierungskonzept zerstört wird.6) Dem steht eine Aufsicht durch das Insolvenzgericht ersichtlich nicht entgegen. Außerdem benötigt auch der vorläufig eigenverwaltende Schuldner für die Begründung von Masseverbindlichkeiten eine Ermächtigung des Insolvenzgerichts (§ 270c Abs. 4 Satz 1 InsO);7) dies wäre sinnfrei, wenn nicht auch eine Aufsicht des Insolvenzgerichts gälte.
4  Das Gericht kann gemäß§ 58 Abs. 1 Satz 2 InsO jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Berichtüber den Sachstand und die Geschäftsführung vom Insolvenzverwalter verlangen, was für den Insolvenzverwalter, der einen Insolvenzplan zuüberwachen hat, nochmals in§ 261 Abs. 2 Satz 2 InsO wiederholt wird (für einen planüberwachenden Sachwalter gilt selbiges, wenngleich die Formulierung in§ 284 Abs. 2 InsO unvollständig ist). Da sich diese Auskunftsverpflichtung naturgemäß auf die Abwicklung des Insolvenzverfahrens bezieht, zu der die Verwertung des schuldnerischen Vermögens und ggf. eine Betriebsfortführung gehören, dürfte selbstverständlich sein, dass eine Berichterstattung in Textform um eine Unterlegung mit Zahlen zu ergänzen ist, was eine laufende Buchführung im Insolvenzverfahren erfordert. Verstöße des Insolvenzverwalters können durch die Maßnahmen der§§ 58 Abs. 2 Satz 1, 59 InsO sanktioniert werden. Unterlässt der Insolvenzverwalter die (Vorlage einer) Rechnungslegung und reagiert er auch nicht auf Zwangsgeldfestsetzungen, kann die unterlassene Rechnungslegung sogar die Entlassung des Insolvenzverwalters rechtfertigen.8)
5  Außerdem hat das Insolvenzgericht dieSchlussrechnung des Insolvenzverwalters zu prüfen(§ 66 Abs. 2 Satz 1 InsO). Gleiches gilt für die Schlussrechnungen desvorläufigen Insolvenzverwalters (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO) sowie desTreuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren alten Rechts (§ 313 Abs. 1 Satz 3 InsO a. F.) in den bis zum 30.6.2014 beantragten Verfahren (Art. 103h Satz 1 EGInsO). Zwar ist Adressat der Schlussrechnung die Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 1 InsO), jedoch obliegt dem Insolvenzgericht die Vorprüfung (§ 66 Abs. 2 Satz 1 InsO). Da sich die Bestellung einesSonderinsolvenzverwalters nach§§ 56, 58, 59 InsO richtet9) und auch§ 57 InsO in Betracht kommen kann,10) und weil sich die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters nach§§ 63–65 InsO richtet,11) muss zwangsläufig auch§ 66 Abs. 2 Satz 1 InsO gelten. Hinsichtlich desVerfahrenskoordinators enthält§ 269f InsO keinen Verweis auf§ 66 InsO, da diesem Amtsträger keine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zusteht, sodass eine Rechnungslegung entfällt; seine Vergütung berechnet sich nach den Berechnungsgrundlagen der koordinierten Verfahren (§ 269g Abs. 1 Satz 2 InsO). Auch denGruppenkoordinator nach Art. 77 Abs. 1 EuInsVO trifft mangels Verfügungsbefugnis keine Rechnungslegungspflicht. Ob denRestrukturierungsbeauftragten eine Rechnungslegungspflicht trifft, hängt von den ihmübertragenen Aufgaben ab, z. B.Übertragung der Kassenführungsbefugnis (§ 76 Abs. 2 Nr. 2 lit. b StaRUG). Für denSanierungsmoderator ist eine Rechnungslegungspflicht derzeit nicht ersicht