A.
Einleitung und Rechtsgrundlagen
I. Die Beteiligten
1 Eine Rechtsgrundlage dafür, dass ein Insolvenzverwalter laufend Rechnung zu legen hat, ist in der Insolvenzordnung nicht enthalten. Es finden sich jedoch verschiedene Vorschriften, die aus unterschiedlichem Adressatenblickwinkel eine solche Rechnungslegung einfordern oder unterstellen. Im Folgenden erfolgt daher eine Darstellung von Rechtsgrundlagen, Funktionen und Aufgaben der insolvenzrechtlichen Rechnungslegung, orientiert am Adressatenkreis. Dabei wird auch angedeutet, welchen Einfluss der unterschiedliche Adressatenkreis auf die Gestaltung eines insolvenzspezifischen Kontenplans hat, dessen konkrete Ausgestaltung eines der Hauptprobleme der internen Rechnungslegung des Insolvenzverwalters ist, und der in den weiteren Kapiteln sukzessive erläutert wird.
1. Perspektive Insolvenzgericht
2 Nach
§ 58 Abs. 1 Satz 1 InsO steht der
Insolvenzverwalter unter der
Aufsicht des Insolvenzgerichts. Die Norm gilt entsprechend für den
vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO), den
Sachwalter (§ 274 Abs. 1 InsO), den
vorläufigen Sachwalter (§§ 270b Abs. 1, 274 Abs. 1 InsO), den
Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren alten Rechts (§ 313 Abs. 1 Satz 3 InsO a. F.) in den bis zum 30.6.2014 beantragten Verfahren (Art. 103h Satz 1 EGInsO), den
Treuhänder in der Wohlverhaltensphase (§ 292 Abs. 3 Satz 2 InsO), den
Verfahrenskoordinator (§ 269f Abs. 3 InsO) sowie den
Sonderinsolvenzverwalter1). Ob der
Gruppenkoordinator (Art. 77 Abs. 1 EuInsVO) der Aufsichtspflicht eines nationalen Insolvenzgerichts oder des Koordinationsgerichts unterliegt, scheint gegenwärtig noch ungeklärt.
2) Ein Restrukturierungsbeauftragter steht unter der Aufsicht des Restrukturierungsgerichts (§ 75 Abs. 1 StaRUG), dies gilt ebenso für den Sanierungsmoderator (§ 96 Abs. 5 Satz 1 StaRUG).
3 Ein
eigenverwaltender Schuldner steht hingegen nicht aufgrund eines konkreten Verweises auf§ 58 InsO unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts, da er– bzw. seine Organe– nicht vom Staat als Organ der Rechtspflege oder Verwalter fremden Vermögens eingesetzt wird. Dieses Ergebnis ist jedoch unbefriedigend, da der eigenverwaltende Schuldner selbstverständlich eine maßgebliche Funktion in einem Gerichtsverfahren und entsprechende Grundsätze zu wahren hat. Zu Recht wird daher vertreten, der eigenverwaltende Schuldner handele im eröffneten Verfahren nicht mehr aufgrund privatautonomer Rechtsmacht, sondern als Amtswalter in eigenen Angelegenheiten;
3) dies macht auch eine Anwendung des§ 58 InsO auf den Schuldner möglich und notwendig.
4) Nach hier vertretener Ansicht muss§ 58 InsO auch schon für den
vorläufig eigenverwaltenden Schuldner gelten, auch wenn der vorläufig eigenverwaltende Schuldner noch nicht als Amtswalter in eigenen Angelegenheiten handelt.
5) Denn durch den Verzicht auf ein allgemeines Verfügungsverbot und auf die Bestellung eines mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalters soll lediglich vermieden werden, dass der Schuldner im Eröffnungsverfahren die Kontrolleüber sein Vermögen verliert und das Vertrauen der Geschäftspartner in die Geschäftsleitung des Schuldners und deren Sanierungskonzept zerstört wird.
6) Dem steht eine Aufsicht durch das Insolvenzgericht ersichtlich nicht entgegen. Außerdem benötigt auch der vorläufig eigenverwaltende Schuldner für die Begründung von Masseverbindlichkeiten eine Ermächtigung des Insolvenzgerichts (§ 270c Abs. 4 Satz 1 InsO);
7) dies wäre sinnfrei, wenn nicht auch eine Aufsicht des Insolvenzgerichts gälte.
4 Das Gericht kann gemäß§ 58 Abs. 1 Satz 2 InsO jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Berichtüber den Sachstand und die Geschäftsführung vom Insolvenzverwalter verlangen, was für den Insolvenzverwalter, der einen Insolvenzplan zuüberwachen hat, nochmals in§ 261 Abs. 2 Satz 2 InsO wiederholt wird (für einen planüberwachenden Sachwalter gilt selbiges, wenngleich die Formulierung in§ 284 Abs. 2 InsO unvollständig ist). Da sich diese Auskunftsverpflichtung naturgemäß auf die Abwicklung des Insolvenzverfahrens bezieht, zu der die Verwertung des schuldnerischen Vermögens und ggf. eine Betriebsfortführung gehören, dürfte selbstverständlich sein, dass eine Berichterstattung in Textform um eine Unterlegung mit Zahlen zu ergänzen ist, was eine laufende Buchführung im Insolvenzverfahren erfordert. Verstöße des Insolvenzverwalters können durch die Maßnahmen der§§ 58 Abs. 2 Satz 1, 59 InsO sanktioniert werden. Unterlässt der Insolvenzverwalter die (Vorlage einer) Rechnungslegung und reagiert er auch nicht auf Zwangsgeldfestsetzungen, kann die unterlassene Rechnungslegung sogar die Entlassung des Insolvenzverwalters rechtfertigen.
8) 5 Außerdem hat das Insolvenzgericht die
Schlussrechnung des Insolvenzverwalters zu prüfen
(§ 66 Abs. 2 Satz 1 InsO). Gleiches gilt für die Schlussrechnungen des
vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO) sowie des
Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren alten Rechts (§ 313 Abs. 1 Satz 3 InsO a. F.) in den bis zum 30.6.2014 beantragten Verfahren (Art. 103h Satz 1 EGInsO). Zwar ist Adressat der Schlussrechnung die Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 1 InsO), jedoch obliegt dem Insolvenzgericht die Vorprüfung (§ 66 Abs. 2 Satz 1 InsO). Da sich die Bestellung eines
Sonderinsolvenzverwalters nach§§ 56, 58, 59 InsO richtet
9) und auch§ 57 InsO in Betracht kommen kann,
10) und weil sich die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters nach§§ 63–65 InsO richtet,
11) muss zwangsläufig auch§ 66 Abs. 2 Satz 1 InsO gelten. Hinsichtlich des
Verfahrenskoordinators enthält§ 269f InsO keinen Verweis auf§ 66 InsO, da diesem Amtsträger keine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zusteht, sodass eine Rechnungslegung entfällt; seine Vergütung berechnet sich nach den Berechnungsgrundlagen der koordinierten Verfahren (§ 269g Abs. 1 Satz 2 InsO). Auch den
Gruppenkoordinator nach Art. 77 Abs. 1 EuInsVO trifft mangels Verfügungsbefugnis keine Rechnungslegungspflicht. Ob den
Restrukturierungsbeauftragten eine Rechnungslegungspflicht trifft, hängt von den ihmübertragenen Aufgaben ab, z. B.Übertragung der Kassenführungsbefugnis (§ 76 Abs. 2 Nr. 2 lit. b StaRUG). Für den
Sanierungsmoderator ist eine Rechnungslegungspflicht derzeit nicht ersicht