Gemeindegebietsreformen im Freistaat Thüringen
Dass das Land Thüringen während der Weimarer Republik zahlreiche Gemeindereformen erlebte, war das Ergebnis des Zusammenschlusses der thüringischen Einzelstaaten (mit Ausnahme Sachsen-Coburgs) zu einem kleinthüringischen Freistaat. Dieser verlangte nach einer inneren Neuordnung, welche nicht nur die Einteilung des Landes in Kreise, sondern auch eine Neuordnung der Kommunen bedeutete. Die Landtagswahl von 1921 wies diese Aufgabe einer von der KPD tolerierten SPD-USPD-Regierung zu; die entsprechenden rechtlichen Grundlagen finden sich im Kreiseinteilungsgesetz vom 16. Juni 1922.5 Für die Kommunalreformen sind hierbei vor allem die folgenden Punkte relevant:
In Kleinthüringen sollte es fortan unterhalb der Kreisebene nur noch Gemeinde- und Forstbezirke geben (§ 1 I), eine andere Rechtsstellung war für Grundstücke nicht mehr erlaubt (§ 1 II). Auch Einwohner von Forstbezirken waren einer politischen Gemeinde zuzuweisen (§ 3 I). In der Praxis bedeutet das, dass die bis dato möglichen gemeindefreien Gebiete verschwinden und Kammer- und Rittergutsbezirke ihre Eigenständigkeit verlieren sollten. Das finale Datum hierfür wurde auf den 31. März 1923 festgesetzt und etwaige Regelungen, die eine frühere Eingliederung verlangt hatten, bis zu diesem Zeitpunkt verlängert (§ 5).
Vergleichsweise ausdrücklich waren die Regeln formuliert, nach denen