: Andreas Schulz
: Verzeichnis der Ein- und Ausgemeindungen in Thüringen 1920-1945 Nach amtlichen Druckschriften zusammengestellt
: Books on Demand
: 9783756877102
: 1
: CHF 7.90
:
: 20. Jahrhundert (bis 1945)
: German
: 420
: Wasserzeichen
: PC/MAC/eReader/Tablet
: ePUB
Die Weimarer Republik brachte Thüringen nicht nur eine umfangreiche, das Land bis heute prägende Kreisgebietsreform. Auch viele Gemeinden wurden (vor allem unter der sozialistischen Regierung Frölich) fusioniert und (vor allem als Reaktion darauf unter der Regierung Leutheußer) wieder aufgeteilt. Die Geschwindigkeit, mit der diese Änderungen vorgenommen wurden, kann die Erforschung des damaligen Thüringens erheblich erschweren, zumal bislang keine entsprechende Übersicht vorlag. Nur zu wenigen Orten sind in jüngerer Zeit Materialsammlungen entstanden. Dieses Desiderat wird mit dem vorliegenden Verzeichnis für die Zeit von 1920 bis 1945 geschlossen, das damit eine Art Ergänzung zur im Thüringen-Handbuch zu findenden Übersicht über die Zusammensetzung der auf dem Gebiet Thüringens bestehenden Kreise nach Gemeinden von 1918 bis 1999 darstellt. Das Büchlein bietet nach einer Einführung in die rechtlichen Grundlagen und die politische Diskussion zur thüringischen Gemeindegebietsreform in den 1920er Jahren eine Übersicht über sämtliche in amtlichen Druckschriften veröffentlichten Ein- und Ausgemeindungen sowie Wechsel von einzelnen Flurstücken zwischen Gemeinden. Jeder Eintrag verweist auf die entsprechende amtliche Bekanntmachung, die Zugehörigkeit der betroffenen Gemeinden zu einem Staat vor 1920 sowie ihre heutige kommunale Zugehörigkeit. Geographisch werden der kleinthüringische Freistaat sowie die von Preußen regierten Teile Thüringens abgedeckt.

Der Autor Andreas Schulz ist promovierter thüringischer Landeshistoriker. Die hiesigen Gebietsreformen zur Zeit der Wimarer Republik bilden einen seiner Forschungsschwerpunkte.

Gemeindegebietsreformen im Freistaat Thüringen


Dass das Land Thüringen während der Weimarer Republik zahlreiche Gemeindereformen erlebte, war das Ergebnis des Zusammenschlusses der thüringischen Einzelstaaten (mit Ausnahme Sachsen-Coburgs) zu einem kleinthüringischen Freistaat. Dieser verlangte nach einer inneren Neuordnung, welche nicht nur die Einteilung des Landes in Kreise, sondern auch eine Neuordnung der Kommunen bedeutete. Die Landtagswahl von 1921 wies diese Aufgabe einer von der KPD tolerierten SPD-USPD-Regierung zu; die entsprechenden rechtlichen Grundlagen finden sich im Kreiseinteilungsgesetz vom 16. Juni 1922.5 Für die Kommunalreformen sind hierbei vor allem die folgenden Punkte relevant:

In Kleinthüringen sollte es fortan unterhalb der Kreisebene nur noch Gemeinde- und Forstbezirke geben (§ 1 I), eine andere Rechtsstellung war für Grundstücke nicht mehr erlaubt (§ 1 II). Auch Einwohner von Forstbezirken waren einer politischen Gemeinde zuzuweisen (§ 3 I). In der Praxis bedeutet das, dass die bis dato möglichen gemeindefreien Gebiete verschwinden und Kammer- und Rittergutsbezirke ihre Eigenständigkeit verlieren sollten. Das finale Datum hierfür wurde auf den 31. März 1923 festgesetzt und etwaige Regelungen, die eine frühere Eingliederung verlangt hatten, bis zu diesem Zeitpunkt verlängert (§ 5).

Vergleichsweise ausdrücklich waren die Regeln formuliert, nach denen