Das Gnadengesuch für Martin Bormann von seinem Verteidiger:
Nuernberg, 2. Oktober 1946
An den Hohen Kontrollrat für Deutschland
durch den Herrn Generalsekretaer des
Internationalen Militaergerichtshofes
Als von dem Internationalen Militaergerichtshof fuer den Angeklagten Martin Bormann bestellter Verteidiger lege ich hiermit gegen das von dem Internationalen Militaergerichtshof am 30.9./1.10.1946 ausgesprochenes Urteil
Gesuch um Überprüfung des Urteils ein und beantrage,
der Hohe Kontrollrat moege durch Beschluss das Urteil vom 30.9./1.10.1946, soweit es gegen den Angeklagten Martin Bormann ergangen ist, aufheben und entweder die Aussetzung des Verfahrens in Richtung gegen Martin Bormann selbst aussprechen oder das Internationale Militaergericht zur nochmaligen Ueberpruefung der Entscheidung vom 22. November 1945 veranlassen, mit welcher Entscheidung der Internationale Militaergerichtshof laut Par. 12 des Statutes die Durchfuehrung des Verfahrens gegen Martin Bormann in seiner Abwesenheit beschlossen hat.
Fuer den Fall, dass der Hohe Kontrollrat diesem obigen Ueberpruefungsgesuch nicht stattzugeben gewillt sein sollte, stelle ich das Gesuch, der Hohe Kontrollrat moege das gegen den Angeklagten Martin Bormann ergangene Urteil dahin mildern, dass an Stelle der ausgesprochenen Todesstrafe eine in das Ermessen des Hohen Kontrollrats gestellte Gefaengnisstrafe zuerkannt wird.
Begruendung
A
Ich bin der Meinung, dass die Bestimmung der Par. 26 und 29 des Statutes die Einlegung eines Gesuches auf Ueberpruefung des Urteils nach der prozessual-rechtlichen Seite nicht hindern. Par. 26 setzt lediglich fest, dass das Urteil ueber Schuld oder Unschuld eines Angeklagten endgueltig und nicht anfechtbar ist. Es kann daher eine Verletzung der materiell-rechtlichen Bestimmungen des Statutes durch das Urteil nicht geruegt werden. Es kann aber meines Erachtens geruegt werden, dass das Gericht die prozessual-rechtlichen Vorschriften des Statutes verletzt hat, sofern durch die Verletzung des im Statut vorgeschriebenen „Gerechte Verfahren“ (siehe Ueberschrift des Abschnittes IV des Statutes) nicht gewaehrleistet geblieben ist.
Par. 29 gibt in Satz 2 des Absatzes 1 dem Hohen Kontrollrat das Recht, nicht nur ein ergangenes Urteil zu mildern, sondern es auch „in anderer Weise abzuaendem“. Das bedeutet, dass das Urteil auch voellig aufgehoben und der Fall unter Umstaenden an den Internationalen Militaergerichtshof zur nochmaligen Pruefung zurueckgewiesen werden kann.
Es wird von mir geruegt, dass der Internationale Militaergerichtshof den von mir in der Sitzung vom 22. Juli 1946 gestellten Antrag, das Verfahren gegen Martin Bormann bis zu seiner Ergreifung auszusetzen, abgelehnt hat. Der Internationale Militaergerichtshof hat dies damit begruendet, dass ich diesen Antrag zu spaet gestellt hatte. Es wird von mir weiter geruegt, dass der Internationale Militaergerichtshof die rechtliche Begruendung dafuer, dass die Grundsaetze der Gerechtigkeit die Aussetzung des Verfahrens in dem besonderen Falle des Angeklagten Martin Bormann erfordern wuerden, nicht vortragen lassen und nicht geprueft hat (siehe amtliches Protokoll der Vormittagssitzung vom 22. Juli 1946 in der deutschen Fassung Seite 13611-13613).
Die Erklaerung des Gerichtes, ich haette den Antrag verspaetet gestellt, hat nicht berücksichtigt, dass ich die Aussage des Zeugen