: Hartmut Eisenmann, Ulrich Jautz, Andrea Wechsler
: Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Mit 55 Fällen und Lösungen, eBook
: C. F. Müller
: 9783811487369
: 11
: CHF 24.60
:
: Recht
: German
: 450
: Wasserzeichen
: PC/MAC/eReader/Tablet
: ePUB
Der Inhalt: Der Grundriss behandelt zunäc st grundlegende Fragen der Re htsgebiete - Urheberrecht - Patentrecht - Gebrauchsmusterrecht - Designrecht - Markenrecht - UWG - internationales und europäisc es RechtDie gesetzlichen Vora ssetzungen der Vorschriften s nd übersichtlich dargestellt  nd werden durch viele praxisn he Fälle, Schaubilder und Übe sichten verdeutlicht. Zahlrei he Vergleiche und Querverweis  stellen den systematischen G samtzusammenhang her. Anhand  on vielen Fällen mit Lösungen aus der Rechtsprechungs- und  arketingpraxis können die gew nnenen Erkenntnisse gleich pr ktisch angewendet werden. Im  chlussteil wird anhand von Fo mularen gezeigt, wie wettbewe bsrechtliche Ansprüche durchg setzt werden können. Das Buch musste für die Neuau lage vor allem im UWG und im  ereich des Schutzes von Gesch ftsgeheimnissen umfassend neu bearbeitet werden. Aber auch  n anderen Teilen waren viele  nderungen und Ergänzungen erf rderlich, sei es aus Gründen  on Gesetzesnovellierungen ode  geänderter Rechtsprechung, n tional wie europäisch.

A.Das Urheberrecht


I.Wesen und Gegenstand des Urheberrechts


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Das Urheberrecht ist einAusschließlichkeitsrecht, ein absolutes Recht, und liegt auf kulturellem Bereich.

Gegenstand des Urheberrechts ist das Werk, §§ 1, 2 UrhG).

Abb. 3:Gegenstand des Urheberrechts


Zunächst wollen wir den persönlichen Geltungsbereich des Urheberrechts in Deutschland abstecken. Dieser wird in § 120 UrhG geregelt. Danach genießen deutsche Staatsangehörige im Rahmen unseres Rechtsgebietes Urheberrechtsschutz für ihre Werke, gleichviel, ob und wie die Werke erschienen sind. Die gleiche Rechtsposition haben Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der EU oder eines EWR-Staates.

Das Urheberrecht ist eineinheitliches Recht. Es hat zwei Bestandteile:

-

das umfassende Verwertungsrecht

-

das umfassende Urheberpersönlichkeitsrecht.

§ 11 UrhG umschreibt dies so: Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk (Urheberpersönlichkeitsrecht) und in der Nutzung des Werkes (Verwertungsrecht).

Die eine Seite des Urheberrechts, das umfassende Verwertungsrecht (§ 15 UrhG), bezieht sich auf die vermögensrechtlichen, die materiellen Interessen des Urhebers. Die andere Seite des Urheberrechts, das Urheberpersönlichkeitsrecht, betrifft die geistigen, die ideellen Interessen des Urhebers (vgl. Abb. 4). Diese beiden Rechtskreise können jedoch nicht lupenrein getrennt werden; sie greifen vielmehr ineinander über. Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, öffentliche Wiedergabe (die einzelnen Verwertungsrechte nach § 15 UrhG) stehen stets unter den Einschränkungen des Urheberpersönlichkeitsrechts (GRUR 55, 201, 204 – Cosima Wagner).

Abb. 4:Inhalt des Urheberrechts


II.Rechtsvoraussetzungen


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Um in den Genuss des Urheberrechts zu kommen, muss ein Werk dem Bereich der Literatur, Wissenschaft und Kunst zugehörig sein, eine persönliche Schöpfung darstellen, einen geistigen Gehalt haben und eine konkrete, sinnlich wahrnehmbare Form gefunden haben. Letzteres heißt praktisch: Nicht Motiv und abstrakte Inhalte der Darstellung sind schutzfähig, sondern lediglichdiese Art und Weise der Darstellung,diese konkrete Wiedergabe. Diese Schutzvoraussetzungen schauen wir uns nun im Detail an.

1.Der Werkbegriff


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Ein wichtiges Erfordernis für das Entstehen eines Urheberrechtes ist das Vorliegen eines Werkes.

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Das entscheidende KriteriumWerk ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Er bezieht sich auf die Bereiche der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§ 2 I UrhG). Zu diesen gehören insbesondere:

1.

Sprachwerke, wie Schriftwerke Reden und Computerprogramme

2.

Werke der Musik,

3.

Pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst,

4.

Werke der bildenden Kunst einschließlich der Werke der Baukunst u