: Lutz Simon
: Ist Deutschland wert(e)los? Eine kritische Untersuchung von jüdisch/christlichen Werten angesichts von Corona, Gender und Künstlicher Intelligenz
: Books on Demand
: 9783755786610
: 1
: CHF 17.60
:
: Gegenwartsliteratur (ab 1945)
: German
: 484
: Wasserzeichen
: PC/MAC/eReader/Tablet
: ePUB
Immer häufiger treffen ethische Werte und rechtliche Normen und das Verhalten von Politik und Bürger zu ihnen aufeinander. Diese Problematik wurde im Strafverfahren Daschner/Ennigkeit, in dem der Verfasser Verteidiger des angeklagten Kriminalkommisars Ennigkeit war, deutlich. Zunächst wird auf die Entstehung von ethischen und rechtlichen Normen in der jüdisch/christlichen Historie, sodann auf die Abgrenzung beider Normenarten und die Einstellung von Politik, den Bürgern, den Massenmedien und den Kirchen eingegangen. Die Wandlung von rechtlichen Grundsätzen infolge von anderen Wertvorstellungen angesichts des mangelnden Bezugs auf Gott und die überlieferten ethischen Grundsätze, die Änderung des Inhalts überlieferter jüdisch/christlicher Werte aufgrund ideologischer Vorstellungen und Grundsätze und die inhaltliche Neubestimmung bei Beibehaltung der namentlich gleichen Benennung der Wertbegriffe werden dargestellt. Welchen Einfluss haben Corona, Gender und Künstliche Intelligenz auf die Wertvorstellungen und das Verhalten der Menschen?

Prof. Dr. iur. utr. Dr. phil. Dr. theol. Lutz Simon M.A. Rechtanwalt und Autor, verheiratet, 3 Töchter Auszeichnungen: Bundesverdienstkreuz& Hessischer Verdienstorden Berufliche Tätigkeiten: 1969 - dato Rechtsanwalt 1979 - 2011 Notar 1996 - 2006 Professur für Privat- und Wirtschaftsrecht 2007 - 2013 Präsident der Rechtsanwaltskammer, Frankfurt/ M. 2012 - 2013 Präsident der"Fédération des Barreaux d'Europe" (Verband der Europäischen Rechtsanwaltskammern mit 250 Rechtsanwaltskammern mit 800.000 Rechtsanwälten) Promotionen: 1. Rechtswissenschaften, Julius-Maximilians-Universitä , Würzburg 2. Philosophie, Johann-Wolfgang-Goethe-Univer ität, Frankfurt/ M. 3. Theologie, Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen, Frankfurt/ M. Magister Atrium: Katholische Theologie, Philosophie& Rechtsgeschichte Zusätzliche Studien: BWL, VWL, Politologie, Physik, Geologie& Meteorologie Ehrenämter: 1. Präsident der Stiftung"Resozialisierun sfonds für Straffällige" in und für Hessen, Wiesbaden 2. Schirmherr der Ombudsstelle für Kinder- und Jugendrechte in Hessen e.V., Limburg 3. Kurator bei Christ& Jurist e.V., München 4. Mitglied in der Consociatio Internationalis Studio Juris Canonici Promovendo, Rom (bis 2016) 5. Mitglied der Europäischen Akademie der Wissenschaften und Künste, Abt.: Sozial.-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, Salzburg 6. Beirat des Instituts für medizinische Ethik, Grundlagen und Methoden der Psychotherapie und Gesundheitskultur (IEPG), Mannheim 7. Beirat der Stiftung christlicher Medien 8. Mitglied des Collegium Biblicum München e.V., München 9. Mitglied im Deutschen Anwaltsverein Prof. Dr. mult. Lutz Simon ist Autor zahlreicher Bücher (s. Bücherliste) und verschiedener Veröffentlichungen.

Vorüberlegungen


Keine Frage hat mich langfristig mehr berührt: Müssen Rechtsnormen unbedingt befolgt werden oder können sie zur Befolgung von ethischen Grundsätzen im Einzelfall ausnahmsweise außeracht gelassen werden. Anhand eines Strafprozesses von nationaler und internationaler Bedeutung, in dem ich selbst Verteidiger war, stellte sich diese Frage an den Angeklagten, das Gericht und die Verteidigung und nicht zuletzt an die Gesellschaft.

Der Fall Daschner


Im Jahre 2004 wurde in Frankfurt am Main ein besonderer Rechtsfall vor Gericht verhandelt, der die Gemüter in ganz Deutschland bewegte und auch international dazu führte, dass sich die Menschen mit diesem Problem beschäftigten. Der Student Gäfgen entführte den 8-jährigen Jakob Metzler und verlangte von den Eltern, der Bankiersfamilie Metzler ein hohes Lösegeld. Die Polizei, die von den Eltern eingeschaltet worden war, ging davon aus, dass der Junge noch lebte und tat alles, um den kleinen Jungen wiederzufinden. Bei der Übergabe des Lösegeldes wurde der Erpresser gefasst. Die Polizei versuchte von ihm den Aufenthaltsort des entführten Jungen zu ermitteln. Fieberhaft verhörte die Kriminalpolizei den Erpresser, erhielt aber nur irreführende Auskünfte über den Aufenthaltsort, die nicht den Tatsachen entsprachen. Der Polizeivizepräsident Daschner beauftragte dann den kriminalerfahrenen Kriminalbeamten Ennigkeit mit dem Verhör des Erpressers Gäfgen, um den Aufenthaltsort des Kindes zu ermitteln. Dabei gingen alle Ermittlungsbeamten und der Polizeivizepräsident davon aus, dass sich der kleine Junge in höchster Lebensgefahr befand, weil nicht klar war, wo er gefangen gehalten wurde und unter welchen Umständen. Es bestand die Gefahr. dass er verdursten oder verhungern könnte. Nach langen Verhören des Erpressers Gäfgen drohte auf Veranlassung des Polizeivizepräsidenten Daschner der Kriminalbeamte Ennigkeit dem Erpresser, man würde zur Ermittlung des Aufenthaltes des Kindes möglicherweise Zwangsmaßnahmen ergreifen, um ihn damit zur Preisgabe des Aufenthaltsorts des Kindes zu veranlassen. Nach tagelangen Verhören teilte Gäfgen endlich den Aufenthaltsort des Kindes mit. Das Kind fand man tot am Rand eines Sees in der weiteren Umgebung von Frankfurt am Main. Der Erpresser gab zu, das Kind entführt und sodann getötet zu haben. Im Strafverfahren verhängte das Landgericht Frankfurt am Main gegen den Angeklagten Gäfgen wegen Mordes eine lebenslängliche Freiheitsstrafe. Mit dem Ende des Strafverfahrens gegen Gäfgen war jedoch der Fall nicht beendet.

Der Polizeivizepräsident Daschner hatte während des Versuchs, vom Erpresser Gäfgen den Aufenthaltsort des Kindes zu ermitteln, um es vom möglichen Tod zu bewahren, einen Aktenvermerk angefertigt, in dem er niedergelegt hatte, dass er dem Kriminalbeamten Ennigkeit mitgeteilt hatte, die Polizei würde, um den Aufenthaltsort des Kindes zu ermitteln, möglicherweise auch körperlichen oder seelischen Druck auf Gäfgen ausüben. Dieser Vermerk führte dazu, dass gegen den Polizeivizepräsidenten Daschner wegen der Verleitung eines Untergebenen zu einer Nötigung im Amt und den Kriminalbeamten Ennigkeit wegen Nötigung ein Ermittlungsverfahren und später das Strafverfahren durchgeführt wurden. Das Verfahren war auch für mich von erheblicher Bedeutung, da ich die Verteidigung des Krimina