Werner Renz
Eichmann vor Gericht.
Recht und Gerechtigkeit in Jerusalem
Zum Glück stand Adolf Eichmann nicht vor einem bundesdeutschen Strafgericht. Hierzulande wohl als Gehilfe qualifiziert, wäre er mit einer zeitigen Freiheitsstrafe glimpflich davongekommen. Das empörende und beschämende Kapitel der justiziellen Aufarbeitung der NS-Verbrechen in der Bundesrepublik wäre um ein weiteres unsägliches Beispiel bereichert worden.1
Zum Glück also stand der »Spediteur des Todes«2 in Israel vor Gericht. Nach Recht und Gerechtigkeit wurde Eichmann von Richtern des Volkes, das er auf Befehl seines »Führers« hatte ausrotten wollen, wegen Verbrechen gegen das jüdische Volk, wegen Verbrechen gegen die Menschheit, wegen Kriegsverbrechen und wegen seiner Mitgliedschaft in feindlichen Organisationen schuldig gesprochen. Das retroaktive und extraterritoriale Gesetz von 1950 (Nazis and Nazi Collaborators (Punishment) Law)3 sah für Verbrechen, wie sie von Eichmann verübt worden waren, die Todesstrafe vor. Der Tod durch Erhängen ereilte ihn im Sommer 1962. Sein beim Staatspräsidenten Israels eingereichtes Gnadengesuch war abgelehnt worden.4
Das Gesetz, auf dessen Grundlage Eichmann belangt wurde, hat eine besondere Vorgeschichte. Holocaust-Überlebende hatten in Israel Anzeigen gegen ehemalige Funktionshäftlinge und Ghettopolizisten erstattet. Ihr Vorwurf war, die Betreffenden hätten als Handlanger, als Kollaborateure der SS an Juden Verbrechen begangen. Das geltende Strafrecht Israels bot keine Handhabe, diese vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs im deutsch besetzten Europa verübten Taten zu ahnden. Um inneren Frieden im gerade gegründeten