: Josef Parzinger
: Falltraining Insolvenzrecht
: C. F. Müller
: 9783811490598
: 2
: CHF 20.00
:
: Handels-, Wirtschaftsrecht
: German
: 180
: Wasserzeichen
: PC/MAC/eReader/Tablet
: ePUB
Diese umfassend bearbeitete 2. Auflage des Falltraining Insolvenzrecht schafft eine hervorragende Möglichkeit, sich schnell und intensiv mit den Neuerungen sowie den Grundlagen des Insolvenzrechts zu befassen und sich auf Prüfungen vorzubereiten. Es bietet einen Einblick aus juristischer Sicht und ermöglicht es, sich das Insolvenzrecht anhand von Fragen und Fällen selbst zu erschließen.

RA Dr. Josef Parzinger, Kirkland& Ellis LLP, München

Kommentierungsvorschläge


Eine sorgfältige Kommentierung wird Sie schnell mit dem Gesetz vertraut machen und steht daher am Beginn dieses Fallbuches. Es ist zu empfehlen, die Verweise jeweils nachzuschlagen. Soweit kein Gesetz angegeben ist, handelt es sich um die Insolvenzordnung (InsO). Ein Hinweis für Studenten und Referendare: Bitte achten Sie darauf, inwieweit Kommentierungen zugelassen sind.

Bei §

Kommentieren

Unterstreichungen in „…“ und Erläuterungen in (…)

1 S. 1

 

„gemeinschaftlich zu befriedigen“ (Im Gegensatz zur individuellen Befriedigung nach der ZPO)

1 S. 2

286 ff.

„zu befreien“ (Im Wege der Restschuldbefreiung)

2 I

 

„Amtsgericht“, „ausschließlich“ (Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus der InsO, nicht aus ZPO/GVG.)

3 I 1

 

„örtlich zuständig“

3 I 1

13, 17 ZPO

„allgemeinen Gerichtsstand“

3 I 1

Art. 3 I EuInsVO

(Für die internationale Zuständigkeit im Bereich der EU mit Ausnahme Dänemarks.)

4a I 1

 

„natürliche Person“ (Verfahrenskostenstundung nur für natürliche Personen.)

6 I 1

4 InsO,
567 ff. ZPO

 

6 III

72 I GVG

An „Beschwerdegericht“

12 I Nr 2

Art. 77 BayGO

 

13 I 2

15

An „Schuldner“

14 I 1

 

„rechtliches Interesse an der Eröffnung“ „Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft“

14 I 1

294 ZPO

An „glaubhaft“

15 I 2

10 II

An „Führungslosigkeit“ (Legaldefinition)

15a I

823 II BGB, 42 I 1 StaRUG

 

15a I 1

17

An „zahlungsunfähig“

15a I 1

19

An „Überschuldung“

15a I 2

 

„spätestens drei Wochen“ „sechs Wochen“

15a III

 

„Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (Nur bei der GmbH sind die Gesellschafter verpflichtet.)

15a III

10 II

An „Führungslosigkeit“ (Legaldefinition)

15b I

69 AO, 266a StGB

(Pflichtenkollision des Zahlungsverbots mit der Pflicht zur Zahlung von Steuern und des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung)

15b I

IV 1

(§ 15b InsO ersetzt § 64 GmbHG. Abs. 4 regelt die Ersatzpflicht für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenz.)

15b I 2

II, III

 

15b II 2

 

„gilt dies nur, solange“ „oder“

15b IV 2

 

„geringerer Schaden“ (Gesamtbetrachtung, aber Beweislast bei der Geschäftsführung)

15b VIII

69 AO

 

16

17, 18, 19

 

19 I

 

„juristischen Person“

19 II 1

 

„es sei denn“, „Fortführung“, „zwölf Monaten“ „überwiegend“ (überwiegend meint mehr als 50%)

19 II 2

 

„Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen“, „für die gemäß § 39 Abs. 2“, „nicht“, „berücksichtigen“

21 I 1

 

„alle Maßnahmen“ „erforderlich“

21 I 2

6, 567 ff. ZPO

„sofortige Beschwerde“

21 II 1

 

„insbesondere“

21 II 1 Nr. 1

Nr. 3, 22 II, 5 I 2

„vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen“

21 II 1 Nr. 1

22a

(im Fall des § 22a InsO ist der vorläufiger Gläubigerausschuss jedenfalls zu bestellen)

21 II 1 Nr. 2 Var. 1

240 S. 2 ZPO; 22 I, 23, 24 I, II

„allgemeines Verfügungsverbot“ (Sogenannter „starker“ vorläufiger Verwalter)

21 II 1 Nr. 2 Var. 2

22 II, 23, 24 I

„oder anordnen, daß Verfügungen“, „nur mit Zustimmung“ „wirksam“ (Sogenannter „schwacher“ vorläufiger Verwalter)

21 II 1 Nr. 3

88 ff.

„Zwangsvollstreckung“, „untersagen“

21 II 1 Nr. 5

 

„nicht verwertet“

22a

56a

 

23 I 1

9

 

23 I 2

8

 

27

34

 

29 I Nr. 1

156 I

 

29 I Nr. 2

176

 

34 I, II

6

 

34 I, II

571 II 2 ZPO

(Keine Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit durch das Beschwerdegericht.)

34 II

15

(Für den Schuldner sind die Antragsteller beschwerdebefugt, vgl. § 15 InsO)

35

 

„zur Zeit der Eröffnung“, „und“, „erlangt“, „(Insolvenzmasse)“

38

87-89, 174 ff.,...