5. Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum als verpflichtende Angaben
Nicht nur die Partner im Verbundprojekt Intelli-Pack, sondern auch zahlreiche weitere Stimmen aus unterschiedlichen Gebieten33 sehen Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) und Verbrauchsdatum (VD) als Hebel, um die Lebensmittelproduktion nachhaltiger zu gestalten und Lebensmittelabfälle zu reduzieren. Liegt ein zur Abgabe an den Endverbraucher bestimmtes Lebensmittel vor, so ist ihm gemäß Art. 6 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. f, Art. 24 LMIV als verpflichtende Angabe ein MHD oder VD beizufügen.
Zunächst wird der Anwendungsbereich dieser Pflichtangabe dargestellt. Dabei zeigt sich, dass TTI das aufgedruckte Haltbarkeitsdatum als Pflichtangabe derzeit nicht ersetzen können.
a.Mindesthaltbarkeitsdatum
Das MHD bezeichnet gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. r LMIV
„das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel bei richtiger Aufbewahrung seine spezifischen Eigenschaften behält“.
Obwohl sich das MHD demnach auf „dieses“ Lebensmittel bezieht, wird dadurch nicht die Pflicht statuiert, für jedes einzelne Exemplar, also für jede Packung Bratwurst oder für jeden zusammengestellten Convenience-Salat, ein individualisiertes MHD zu bestimmen. Das MHD nimmt vielmehr eine generelle, typisierende Perspektive auf die Lebensmittelgattung ein.34 Das anzugebende Datum informiert über einen Zeitraum, in dem spezifische Eigenschaften bzw. die Sicherheit eines Lebensmittels der jeweiligen Gattung unter der Voraussetzung der richtigen Aufbewahrung gewährleistet werden. Mit den „spezifischen Eigenschaften“ sind dabei die selbstverständlich von den Verbrauchern vorausgesetzten sowie die durch werbende Angaben des Lebensmittelunternehmers ausgelobten und dadurch von den Verbrauchern erwarteten Produkteigenschaften gemeint.35
Der Blickwinkel ist mithin ein genereller auf die Lebensmittelgattung im Gegensatz zu einer konkreten Betrachtung des einzelnen Lebensmittels, welche etwa für die Sicherheitsbewertung nach Art. 14 BasisVO – vor oder nach Ablauf des MHD – notwendig ist.36 Daraus folgt außerdem, dass das Nichterreichen des MHD in Einzelfällen nicht notwendig die Ungeeignetheit des verwendeten Datums impliziert.37
Das MHD gilt ferner unter der Voraussetzung der „richtigen Aufbewahrung“. Damit ist klargestellt, dass aus rechtlicher Sicht etwaige Unterbrechungen der Kühlkette – gleich an welcher Stelle des Produktlebenszyklus von Herstellung bis Verbrauch – bei der Bestimmung des MHD nicht berücksichtigt werden müssen. Bei nicht sachgerechter Lagerung verliert das MHD im Sinne der LMIV seine Garantiefunktion dafür, dass das Produkt seine spezifischen Eigenschaften behält. Der verantwortliche Lebensmittelunternehmer muss hierfür keine Reserven einplanen.38
b.Verbrauchsdatum
Für gewisse Lebensmittel wie beispielsweise Salat oder verschiedene Obst-, Gemüse- und Fleischsorten gilt wegen ihrer physikalischen bzw. chemischen Beschaffenheit Art. 24 Abs. 1 LMIV:
„Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die folglich nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können, wird das Mindesthaltbarkeitsdatum durch das Verbrauchsdatum ersetzt. Nach Ablauf des Verbrauchsdatums gilt ein Lebensmittel als nic