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Die betriebliche Altersversorgung für Gesellschafter-Geschäftsführe erfreut sich in der Praxis großer Beliebtheit, ist jedoch mit erheblichen Risiken behaftet. Eine fehlerhafte Beratung kann für den Mandanten rasch mit finanziellen Einbußen verbunden sein. Das vorliegende Werk bietet der Beratungspraxis eine Fundgrube an Wissen und Erfahrungen, um die Versorgungszusage für einen Gesellschafter-Geschäftsführe optimal gestalten zu können. Zentrale Themen sind: -Versorgungszusagen über Unterstützungskassen -Entgeltumwandlung -Bilanzierung -steuerrechtliche Rahmenbedingungen der Versorgungszusagen -Abfindung -Insolvenzsicherung -Versorgungsausgleich Das neue Kapitel mit Fällen aus der täglichen Beratungspraxis des Autorenteams rundet das Werk ab. Jochen Prost, Betriebswirt (VWA) Claudia Keil, Spezialistin für betriebliche Altersversorgung (VBV) Kerstin Schiller, Direktionsberaterin für betriebliche Altersversorgung Claudia Keil ist seit vielen Jahren bei einem namhaften Beratungsunternehmen hauptverantwortlich zuständig für die Betreuung der Gesellschafter-Geschäftsführe versorgungen. Jochen Prost ist in leitender Funktion bei einem namhaften Lebensversicherungsunternehme im Bereich der betrieblichen Altersversorgung tätig. Kerstin Schiller ist ebenfalls bei einem namhaften Lebensversicherungsunternehme tätig. Das Autorenteam verfügt aufgrund langjähriger Praxis über einen entsprechenden Erfahrungsschatz auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere zum Thema Gesellschafter-Geschäftsführe -Versorgung. Darüber hinaus sind Claudia Keil und Jochen Prost seit Jahren als Referenten und Fachautoren auf diesem Spezialgebiet tätig. Jochen Prost ist zudem noch Dozent an der Fachhochschule Koblenz für den Studiengang Betriebswirt/in für betriebliche Altersversorgung (FH).
A. Bilanzierung von Pensionszusagen in der Handels- und Steuerbilanz I. Allgemeines Durch die Erteilung einer Pensionszusage (auch Direktzusage oder unmittelbare Versorgungszusage genannt) geht das Unternehmen eine Verpflichtung ein, für die nach deutschem Steuer- und Handelsrecht Pensionsrückstellungen zu bilden sind. Bis einschließlich 2009 konnte der steuerliche Wertansatz, der nach den Vorgaben des§ 6a EStG i.V.m. den Bestimmungen der Einkommensteuerrichtlinien ermittelt wird, auch in der Handelsbilanz passiviert werden. Mit Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) am 29.5.2009 war spätestens für das Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2009 begonnen hat, ein unterschiedlicher Ansatz für Pensionsrückstellungen in Steuer- und Handelsbilanz vorzunehmen. Der Ansatz in der Handelsbilanz richtet sich nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches.[1]
II. Handelsbilanz Für das zusagende Unternehmen ist im Zeitpunkt der Zusageerteilung noch nicht abzusehen, ob die Leistungen überhaupt (hinsichtlich des Eintritts des Leistungsfalls) bzw. in welcher Höhe (hinsichtlich der Dauer in Abhängigkeit von der Lebenserwartung des Versorgungsberechtigten) zu erbringen sind, d.h. die Zahlungen sind ihrer Höhe und Fälligkeit nach noch ungewiss. Pensionsverbindlichkeiten sind daher Aufwendungen, die erst in einer späteren Periode zu in Höhe und Fälligkeit noch nicht feststehenden Auszahlungen führen.[2] Um diese Aufwendungen der Periode ihrer Verursachung zuzurechnen, sind hierfür Rückstellungen, d.h.Pensionsrückstellungen zu bilden.
1. Handelsbilanz vor dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen in der Handelsbilanz waren vor dem Inkrafttreten des BilMoG[3] am 29.5.2009 im Handelsgesetzbuch nur allgemeine Regelungen zu finden. So besagt § 249 HGB a.F., dass für ungewisse Verbindlichkeiten – Pensionsverpflichtungen sind solche Verpflichtungen – Rückstellungen zu bilden sind. Des Weiteren geht aus den Mindestgliederungsvorschriften für die Bilanz aus § 266 Abs. 3 HGB hervor, dass der Ausweis der Rückstellungen für Pensionsverbindlichkeiten auf der Passivseite zu erfolgen hat. Handelsrechtlich existierte keine exakte Regelung für die Höhe der auszuweisenden Rückstellungen. In der Praxis wurde daher in der Vergangenheit (bis zur Einführung des BilMoG) in aller Regel der steuerliche Teilwert auch in der Handelsbilanz angesetzt. Dies wurde von den Wirtschaftsprüfern als absolute Untergrenze auch akzeptiert. Vorgenannter Bewertungsansatz wurde zunehmend kritischer beurteilt, da letztendlich gerade im Hinblick auf den angesetzten Zinssatz (6 % –§ 6a EStG ) eine Unterbewertung der Pensionsverpflichtungen erfolgte. Ziel war es, eine realistischere Bewertung des Verpflichtungsumfangs in der Handelsbilanz vorzunehmen. Mit der Verabschiedung des BilMoG wurde die Bewertung von Pensionszusagen in der Handelsbilanz verändert. Durch die Absenkung des Zinssatzes[4] und die Einbeziehung von Gehalts- und Rententrends ergeben sich teilweise nicht une