: Mike Wienbracke
: Juristische Methodenlehre
: C. F. Müller
: 9783811492820
: 2
: CHF 17.20
:
: Recht
: German
: 156
: Wasserzeichen
: PC/MAC/eReader/Tablet
: ePUB
Die Neuauflage: Ein neuer Teil zur 'Fallbearbeitung' ergänzt das Skript und erläutert übergreifend den Umgang mit dem Sachverhalt für Klausur und Hausarbeit. Das Skript wurde darüber hinaus umfassend überarbeitet und aktualisiert. Der Inhalt: Juristische Grundbegriffe wie 'Tatbestand', 'Subsumtion', 'Rechtsfolge' und Grundlagen zur Gesetzesauslegung werden rechtsgebietsübergreifend und anschaulich dargestellt. Die Konzeption: Die Skripten 'JURIQ-Erfolgstraining' sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes 'Trainingspaket' zur Prüfungsvorbereitung: Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als 'Lernanker' und erleichtern den Lernprozess; Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

Dr. iur. Mike Wienbracke, LL.M. (Edinburgh) ist Professor für Öffentliches Recht, insbesondere Staats- und Verwaltungsrecht sowie Europarecht an der Westfälischen Hochschule Gelsenkirchen, Bocholt, Recklinghausen sowie Dozent an der FOM Hochschule für Oekonomie& Management.

1. Teil Einführung › A. Rechtsquellen

A.Rechtsquellen


4

Maßstab für die Beantwortung juristischer Fragestellungen ist imRechtsstaat (Art. 20 Abs. 3 GG) „weder Brauch noch Sitte, Moral, Religion oder Politik, sondern allein – dasRecht[1], vgl. auch§ 313 Abs. 3 ZPO,§ 267 Abs. 3 S. 1 StPO,§ 39 Abs. 1 S. 2 VwVfG.

5

Recht ist […] die Summe aller geltenden Rechtsnormen“[2], das sog.objektive Recht.[3]

6

Normen bestehen aus zumeist[4] sprachlichen Sätzen, die zur Steuerung menschlichen Verhaltens allgemein (vgl.Art. 3 Abs. 1,Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG), d.h. für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen (abstrakt) und Personen (generell), ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen gebieten, verbieten bzw. erlauben (Rn. 12; z.B. „Du sollst nicht stehlen“, sog. deontologische bzw. präskriptive „Sollens-Sätze“ im Gegensatz zu sog. ontologischen bzw. deskriptiven „Seins-Sätzen“, die etwas real Vorhandenes beschreiben, z.B. „A hat B einen Geldschein weggenommen“; „Dichotomie von Sein und Sollen“[5]).[6]

7

Hinweis

Wer „ein Sollen mit einem Sein begründet“, begeht einennaturalistischenFehlschluss. „Denn daraus, dass etwas so ist, wie es ist, folgt nicht, dass es so sein soll, wie es ist.“[7]

8

Im Unterschied zu sittlichen (moralischen; z.B. finanzielle Unterstützung notleidender Geschwister untereinander[8]), gesellschaftlichen (sozialen; z.B. Erwiderung eines Grußes) und technischen (z.B. DIN-)Normen zeichnen sichRechtsnormen („Rechtssätze“[9]) dadurch aus, dass sie staatlich garantiert sind, d.h. vom Gesetzgeber erlassen wurden bzw. von den Gerichten angewendet werden („Gerichtsfähigkeit“[10]).[11] Sie gelten zwischen den von ihnen jeweils Betroffenen unabhängig davon, ob diese das wollen oder nicht.[12] Ihre Einhaltung kann vom Staat erzwungen (vollstreckt, z.B. nach dem VwVG) werde