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1.1. Empfehlung 1: Formulierung Stifter*innen-Willen
Der/die Stifter*in formuliert seinen/ihren Willen und prüft, ob die Gründung einer Stiftung zu dessen Umsetzung geeignet ist.
1.1.1. Gesellschaftlicher Bedarf
Stifter*innen prüfen vor Errichtung einer Stiftung, ob für ihr Anliegen tatsächlich ein gesellschaftlicher Bedarf besteht oder zu einem späteren Zeitpunkt bestehen wird, ob eine Stiftung die richtige Rechtsform darstellt, welches Vermögen zur Umsetzung des angestrebten Stiftungszwecks zur Verfügung steht und ob die Stiftung dauerhaft oder auf bestimmte Zeit bestehen soll. Als alternative Rechtsformen zur Stiftung können Stifter*innen etwa einen Verein oder eine gemeinnützige GmbH wählen.
1.1.2. Berücksichtigung bestehender Organisationen
Können Stifter*innen aufgrund sorgfältiger Abwägungen bejahen, dass für ihr Anliegen ein gesellschaftlicher Bedarf besteht, prüfen sie im nächsten Schritt, ob und in welchem Ausmaß dieser bereits von bestehenden privaten und/oder staatlichen Organisationen abgedeckt wird. Im Einzelfall kann die – unter Umständen an Bedingungen oder Auflagen gebundene – Zuwendung (Spende) an eine solche Organisation zielführender sein als die mit einigem Zeit- und Kostenaufwand verbundene Errichtung (und gegebenenfalls spätere Auflösung) einer Stiftung.
1.1.3. Gründung zu Lebzeiten / von Todes wegen
Stifter*innen haben die Möglichkeit, die Stiftung bereits zu Lebzeiten oder von Todes wegen zu errichten. Die Errichtung zu Lebzeiten hat den Vorteil, dass Stifter*innen die Stiftung begleiten und – durch Vorbehalt bestimmter Rechte – das Stiftungsgeschehen beeinflussen und aktiv mitgestalten können.
Die Stiftung von Todes wegen entsteht erst mit dem Ableben des/der Stifter*in. Ein Vorteil der Stiftung von Todes wegen ist dahe