zu ebener Erde…
Ein Überblick
Abbildung 8-Raumaufteilung EG
Darüber, dass der Vorraum zum Eingangsbereich gehört, besteht ja kein Zweifel, aber wie sieht es mit den anderen Räumen aus; oder besser: WARUM sind sie dort?
Dazu möchte ich noch einmal die Tabelle mit den Räumen und ihren Aufgaben bemühen und ihnen die Frage stellen, ob ihnen bei den angeführten höchst unterschiedlichen Räumen dennoch etwas auffällt; ein verbindender Faktor?
Und ? Was ist all diesen Räumen (außer dem unteren Teil des Schlafzimmers) gemeinsam?
Exakt: Sie sind sowohl für „Fremde“, wie auch für die Bewohner selbst zugänglich wohingegen der Zugang zu den anderen Bereichen „kulturell reglementiert“ ist. In diese Räume kommen somit nur Menschen, die das Vertrauen der Bewohner besitzen und/oder einen anderen persönlichen Bezug haben. Je persönlicher ein Lebensbereich wird bzw. ist, desto eher werden wir ihn versuchen zu schützen und ab zu schirmen, da natürlich auch die Gefahr des „Ausgeliefert-Seins“ nicht nur physisch steigt, je näher wir Menschen an uns herankommen lassen.
Diese Idee mag zwar auf den ersten Blick nicht viel zu den Gestaltungstechniken für Möbel oder Räume hergeben; entscheidet aber letztendlich über die Auftragsvergabe, da wir es grundsätzlich niemanden erlauben, unsere Ängste, Wünsche, Hoffnungen, Schwachstellen und heimlichen Begehren anderen auf dem Silbertablett zu präsentieren.
Der Vorraum
Abbildung 10 – Vorraum Dimensionierung
Der Vorraum ist wie das Medley eines musikalischen Themas eine „Zusammenfassung“ resp. eine „Vorstellung“ der Bewohner und ihrer Lebensweise. Das gilt sowohl für das Betreten der Wohnung sowie beim Verlassen. Bei letzterem handelt es sich um eine thematische Verabschiedung. Das gilt für die Bewohner wie für Gäste.
Die baulich-strukturelle Einteilung richtet sich nach der Grundfunktion des Raumes als „Transitzone“ zwischen Umwelt und Lebensraum für die Bewohner sowie als ersten Empfangsbereich für Gäste. Für die Bewohner ist es beim Betreten wie das Einlaufen eines Schiffs in seinen Heimathafen. Es hat zwar noch nicht angelegt, befindet sich aber bereits (durch Küstenwache und Hafenmeisterei) in einem „sicheren“ Terrain mit vertrauten Strukturen und Abläufen. Bleiben wir noch kurz bei der Hafenmetapher. Damit das Schiff anlegen und Passagiere wie Waren von Bord lassen kann, braucht es technische Grundstandards. Das gleiche gilt für den Vorraum.
Als Transitzone zwischen Umwelt und eigenem Lebensraum braucht es sowohl einen Platz, um sich (den Witterungsbedingungen entsprechend) beim Verlassen an und aus zu kleiden; eine Garderobe, als auch Platz, um Gepäck (Handtasche, Koffer, Einkaufskorb und andere Dinge) für das Vorhaben außerhalb der Wohnung bereit zu stellen und dann mit zu nehmen bzw. bei der Ankunft abstellen zu können, um die Straßenkleidung ab zu legen. Folgende Tabelle fasst diese Überlegungen zur funktionalen Grundausstattung eines Vorraums zusammen:
Hier sind die Fragen für Planung und Fertigung:
Welchefreie Mindestgangbreite istin Durchgangsbereichen erforderlich?
Was ist dieideale Befestigungshöhe bei Mantelhaken für Erwachsene?
WelcheLänge soll manfür einen Erwachsenenschuh annehmen?
Wenden wir diese Vorgaben auf unseren Vorraum an, so könnten wir den Raum wie folgt einteilen:
Abbildung 11-Vorraum/Dimensionierung 2-Verkehrswege
Die Frage, warum so viel Wert auf die Einhaltung der „Verkehrswege“(Durchgangsbreiten- und lichten) gelegt wird, hat den praktischen Grund, dass es möglich sein muss, sich ungestört bewegen zu können und nicht über irgendetwas zu stolpern oder sich irgendwo zu stoßen. Es gibt allerdings auch eine baurechtliche Grundlage, die sich mit Möglichkeiten des Verlassens der Wohnung im Fall von Gefahren durch Feuer, Wasser oder Bauwerksmängel beschäftigt und das im Baugesetz unter dem BegriffBrandschutz undFluchtwege wie folgt formuliert:
III. Abschnitt2
Brandschutz
§ 49
Allgemeine Anforderungen
Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.
§ 53
Fluchtwege
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand den Benutzern ein rasches und sicheres Verlassen des Bauwerkes möglich ist oder sie durch andere Maßnahmen gerettet werden können.
(2) Bauwerke müssen Fluchtwege im Sinne des Abs. 3 aufweisen, soweit dies unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes, der Größe und der Anwendbarkeit von Rettungsgeräten für ein rasches und sicheres Verlassen des Bauwerkes erforderlich ist.