: Claus Ullrich, Manfred Thamm
: Vertragsgestaltung im Inland. Die VDMA-Geschäftsbedingungen. Erläuterungen und Hinweise für die Praxis
: VDMA Verlag GmbH
: 9783816305552
: 6
: CHF 30.10
:
: Handels-, Wirtschaftsrecht
: German
: 149
: DRM
: PC/MAC/eReader/Tablet
: PDF

Seit der Schuldrechtsreform 2002 haben sich das deutsche Vertragsrecht und in Folge dessen die VDMA-Geschäftsbedingunge grundlegend verändert. Die Neuauflage erläutert das neue BGB-Vertragsrecht und die entsprechend geänderten Texte der VDMA-Geschäftsbedingunge . Sie berücksichtigt insbesondere auch die umfangreiche neue Rechtsprechung zum AGB-Recht. 

Die allgemeinen Ausführungen zur Gestaltung von Inlandsverträgen sollen dem Leser darüberhinaus das Rüstzeug für interessengemäße Vertragsabschlüsse an die Hand geben. Um das erweiterte Themenspektrumüber die reine Erläuterung der VDMA-Bedingungen hinaus auch nach außen deutlich zu machen, wurde der Titel des Werkes entsprechend angepasst. Die außerordentlich gute Aufnahme der bisherigen Auflagen in der Praxis und das häufige Lob hinsichtlich besondererÜbersichtlichk it und Verständlichkeit hat uns darin bestärkt, an dem Konzept einer knappen und dennoch umfassenden sowie möglichst einfachen Darstellung festzuhalten.

"3 Vertragsabschluss (S. 24-26)

3.1 Vertragsabschluss allgemein

3.1.1 Ein Vertrag kommt zustande durch Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB). Mit dem Angebot (Bestellung) bekundet die eine Partei den verbindlichen Willen, mit der anderen Partei zu den im Angebot genannten Konditionen einen Vertrag schließen zu wollen. Das Zustandekommen des Vertrages hängt danach ausschließlich von der Zustimmung der anderen Partei ab. Sagt diese „Ja"", nimmt sie also das Angebot an (Auftragsbestätigung), kommt ein wirksamer Vertrag zustande. Angebot und Annahme müssen „deckungsgleich"" sein. Ist das nicht der Fall, z. B. bei fehlender Einigung über den Kaufpreis, liegt in einer abweichenden Annahmeerklärung ein neues Angebot (§ 150 Abs. 2 BGB), das wiederum der Annahme durch die andere Partei bedarf. Eine derartige Annahmeerklärung kann in der (widerspruchslosen) Entgegennahme der Vertragsware liegen.

Bei Angebot und Annahme handelt es sich jeweils um Willenserklärungen, die eine Partei gegenüber der anderen Partei abgibt. Diese Willenserklärungen werden wirksam mit ihrem Zugang bei der jeweils anderen Partei:

a) Eine Willenserklärung unter Anwesenden erlangt Wirksamkeit, wenn davon ausgegangen werden darf, dass der Empfänger sie verstanden hat. Zu den Willenserklärungen unter Anwesenden gehören auch fernmündliche Erklärungen (§ 147 Abs. 1 Satz 2 BGB).

b) Eine unter Abwesenden abgegebene Willenserklärung wird dann wirksam, wenn sie dem nicht anwesenden Empfänger zugeht, also so in seinen Machtbereich gelangt ist, dass er sich unter gewöhnlichen Verhältnissen Kenntnis von dem Inhalt der Erklärung verschaffen kann und nach den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs auch von ihm zu erwarten ist, dass er sich diese tatsächlich verschafft (so bereits das Reichsgericht).

3.1.2 Für das Zustandekommen eines Vertrages ist eine besondere Schrift- oder Textform normalerweise nicht erforderlich. Im Grundsatz herrscht für private Rechtsgeschäfte das Prinzip der Formfreiheit. Die Ausnahmen sind im Gesetz geregelt.

Mangels Schrift- oder Textformerfordernis kann ein Vertrag (auch) mündlich oder durch schlüssiges, konkludentes Handeln zustande kommen. In letzteren Fällen ist regelmäßig zu prüfen, ob das jeweilige Verhalten der Partei den eindeutigen Schluss auf eine ganz bestimmte Willenserklärung zulässt. Wer beispielsweise in einem Zeitschriftenladen eine Zeitung nimmt und sie nebst dazugehörigem Geld an die Kasse legt, bringt damit unzweideutig zum Ausdruck, dass er sie kaufen möchte, also einen Kaufvertrag abschließen will. Nicht immer sind aber Willenserklärungen derart eindeutig, so dass im Bereich des schlüssigen, konkludenten Handelns häufig Streitigkeiten entstehen.

3.2 „invitatio ad offerendum""

3.2.1 Vom Angebot zu unterscheiden ist die bloße Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad offerendum). Eine solche „invitatio"" liegt regelmäßig in der Verbreitung von Werbeprospekten und Reklame, Anzeigen in Zeitungen und Plakaten, weiterhin auch z. B. Speisekarten und Ankündigungen von Theatervorstellungen. Warenauslagen in Schaufenstern stellen, auch wenn sie entsprechend den gesetzlichen Vorschriften mit Preisen versehen sind, ebenfalls noch keinen rechtsgeschäftlichen Antrag auf Abschluss eines Vertrages dar, sondern sind lediglich als unverbindliche „invitatio"" anzusehen. Gleiches gilt für das Einstellen des Warensortiments in das Internet.

3.2.2 Im Bereich des Maschinenbaus – wie auch im Geschäftsverkehr ganz allgemein – kommt ein wirksamer Vertrag regelmäßig durch Bestellung einerseits und Auftragsbestätigung andererseits zustande (vgl. 3.1.1)."
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Vorwort zur 6. Auflage4
Inhaltsübersicht6
Inhaltsverzeichnis7
1 Einleitung12
1.1 Vorbemerkung12
1.2 Die verschiedenen Arten der VDMA-Geschäftsbedingungen12
1.3 Anwendungsbereich: Kaufmännischer, unternehmerischer Geschäftsverkehr, Inlandsgeschäfte14
1.4 Güte, Angemessenheit, Üblichkeit und Verbreitung der VDMA- Geschäftsbedingungen, zukünftige Überwachung15
1.5 Geschichte der VDMA-Lieferbedingungen16
2 Rechtsgrundlagen17
2.1 Allgemeine Gesetze17
2.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen18
2.3 Vorschriften zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( § § 305 – 310 BGB)18
2.4 Transparenzgebot23
2.5 Individuelle Vereinbarungen23
3 Vertragsabschluss25
3.1 Vertragsabschluss allgemein25
3.2 „invitatio ad offerendum“26
3.3 Wirksamwerden von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Einzelvertrag27
3.4 Kollision von Geschäftsbedingungen30
3.5 Wirksamkeit des Vertrages, Vertragsänderungen, Schriftformregelungen32
3.6 Rahmenverträge35
4 Projektierungskosten bei nicht zustande gekommenen Verträgen36
5 Rechte an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen37
5.1 Eigentums- und Urheberrecht an Unterlagen37
5.2 Vertraulichkeit von Plänen des Bestellers38
6 Umfang der Lieferung39
6.1 Maßgeblichkeit der Auftragsbestätigung für Lieferung39
6.2 Mitlieferung von Zeichnungen39
6.3 Mitlieferung von Schutzvorrichtungen40
6.4 Mitlieferung von Betriebsanleitungen40
6.5 Mitlieferung von Werkzeugen41
7 Preis und Zahlungsbedingungen42
7.1 Preisvereinbarung42
7.2 Kalkulationsirrtum42
7.3 Festpreis, Preisvorbehalt43
7.4 Zahlungsbedingungen, Anzahlung43
7.5 Folgen verspäteter Zahlung45
7.6 Ausschluss von Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht46
7.7 Kreditunwürdigkeitsklauseln/Unsicherheitseinrede46
8 Lieferzeit / Verzug48
8.1 Eintritt von Verzug48
8.2 Folgen des Verzugs51
8.3 Verzug / Vertragsstrafe52
8.4 Vertragsrücktritt und Schadensersatz bei Verzug54
8.5 Fixgeschäfte56
9 Gefahrübergang, Entgegennahme, Abnahme57
9.1 Gefahrübergang, Abnahme57
9.2 Entgegennahme61
10 Eigentumsvorbehalt62
10.1 Vereinbarung und Üblichkeit des Eigentumsvorbehalts62
10.2 Einfacher Eigentumsvorbehalt62
10.3 Untergang des Eigentumsvorbehalts63
10.4 Versicherung des Liefergegenstandes während des Eigentumsvorbehalts64
10.5 Verbot der Verpfändung und Sicherungsübereignung durch den Besteller64
10.6 Rückforderung des Liefergegenstandes bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers und Rücktritt des Lieferers64
10.7 Erweiterungsformen des Eigentumsvorbehalts65
10.8 Übersicherungsschutz, Deckungshöchstgrenze, Freigabeklausel67
10.9 Insolvenzrecht68
11 Haftung für Mängel der Lieferung69
11.1 Mängelansprüche69
11.2 Sekundäre Rechte bei nicht realisierter Nacherfüllung76
11.3 Haftungsausschluss/Haftungsbegrenzung80
11.4 Beschaffenheitsgarantien220 (Zugesicherte Eigenschaften)80
11.5 Kosten der Mängelbeseitigung83
11.6 Gewährleistungseinbehalt85
11.7 Beweislast86
12 Folgeschadenhaftung87
12.1 Haftung nach Gesetz87
12.2 Haftung nach den VDMA-Lieferbedingungen88
13 Haftung für Nebenpflichten93
13.1 Haftung nach Gesetz93
13.2 Haftung nach den VDMA-Lieferbedingungen94
14 Verjährung95
14.1 Verkürzung der Verjährung95
14.2 Zwingendes Recht96
14.3 Beginn der Verjährung97
14.4 Hemmung der Verjährung28197
14.5 Unterbrechung der Verjährung98
14.6 Garantiezusagen99
15 Softwarenutzung100
16 Annullierung und Stornierung durch den Besteller101
16.1 Definition101
16.2 Regelung im Gesetz101
16.3 Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen102
16.4 Regelung in den VDMA-Lieferbedingungen102
17 Rechtswahl103
18 Gerichtsstand104
18.1 Definition104
18.2 Regelung im Gesetz104
18.3 Regelung in den VDMA-Lieferbedingungen104
18.4 Schiedsgericht105
19 Besonderheiten der Montagebedingungen