: Cristina Fernandez Molina, Cristina Fernandez Molina
: Katholische Gemeinden anderer Muttersprache in der Bundesrepublik Deutschland
: Frank& Timme
: 9783865960160
: 1
: CHF 26.70
:
: Christentum
: German
: 538
: Wasserzeichen/DRM
: PC/MAC/eReader/Tablet
: PDF
Die Lösung von Fragen im Zusammenhang mit Migration und Zuwanderung gehören zu den vorrangigen Aufgaben, die gegenwärtig Staat und Gesellschaft bewältigen müssen. Die Katholische Kirche hat schon früh ihre besondere Sorge für Migranten zum Ausdruck gebracht.

Für eine Migrantenpastoral in der Muttersprache wurden entsprechende Rechtsnormen erlassen und spezifische Strukturen geschaffen. Diese Promotionsarbeit behandelt die kirchenrechtliche Stellung und pastorale Situation der katholischen Gemeinden anderer Muttersprache in den deutschen Bistümern, wobei die Seelsorge für katholische Migranten im Kontext der europäischen und deutschen Migrationspolitik behandelt wird.

Angesichts abnehmender Priesterzahlen und Kirchensteuermittel steht die muttersprachliche Seelsorge auf dem Prüfstand. Eine Integrationsdiskussion gibt es auch innerhalb der Katholischen Kirche.
2 Die Situation von Migranten und Flüchtlingen in der EG/EU (S. 22-23)

2.1 Völkerrechtliche vertragliche Grundlagen

Zu Beginn der Darstellung der staatlichen Vorgaben für die Migrantenpastoral der Katholischen Kirche sollen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen auf europäischer Ebene dargestellt werden. Sie bilden einen Maßstab für die nationale Gesetzgebung derjenigen (EU-)Länder, die diese völkerrechtlichen Verträge ratifiziert haben. Des Weiteren wird der Weg zur Vergemeinschaftung der Asyl- und Migrationspolitik in der EU kurz dargestellt: Im Amsterdamer Vertrag haben sich die EU-Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, EU-Richtlinien in nationales Recht umzusetzen. Der politischen europäischen Ebene zugeordnet, erfolgt die Darstellung der Organisation der christlichen Kirchen für die Migrantenarbeit in Europa.

2.1.1 Die Europäische Menschenrechtskonvention

Eine hohe Bedeutung für die rechtliche Stellung von Migranten, vor allem derjeniger, die aus nicht zur EU gehörigen Drittstaaten stammen, ist der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 zuzumessen. Ratifiziert wurde die Menschenrechtskonvention bis heute von allen EU-Mitgliedsstaaten, d. h., auch von der Bundesrepublik Deutschland.4 Mit der Unterzeichnung haben sich die Vertragsstaaten verpflichtet, das ihnen durch das allgemeine Völkerrecht zustehende Kontrollrecht hinsichtlich der Ein- und Ausreise Fremder in bzw. aus ihrem Hoheitsgebiet in den Schranken der EMRK auszuüben. Nicht zuletzt dadurch hat die Europäische Menschenrechtskonvention an Relevanz gewonnen, dass zu ihrer Durchsetzung entsprechende Organe geschaffen wurden: die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Diese wurden vor wenigen Jahren in ein einheitliches Organ verschmolzen, dem neuen ständigen Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.5 Vor dem Europäischen Gerichtshof kann nicht nur jeder Vertragsstaat eine sogenannte Staatenbeschwerde nach Art.

33 EMRK einleiten, sondern auch jede natürliche Person oder nichtstaatliche Organisation hat die Möglichkeit der Individualbeschwerde nach Art. 34 EMRK. Die EMRK garantiert grundlegende Menschenrechte.7 Das Recht von Migranten auf Familiennachzug, das von der Katholischen Kirche vertreten wird, kann sich auf Art. 8 und Art. 14 EMRK berufen.8 Nach Art. 8 Ab 1 EMRK fällt unter die schutzwürdigen Menschenrechte das Privat- und das Familienleben, auf dessen Achtung ein Anspruch besteht. Die Einschränkung dieses Menschenrechtes auf Privat- und Familienleben ist nach Art. 8 Ab 2 EMRK nur unter bestimmten Voraussetzungen legitim: Diese muss durch ein Gesetz des betreffenden demokratischen Staates legitimiert und ein notwendiges Mittel sein, um Güter des staatlichen und öffentlichen Interesses zu schützen. Die EMRK gibt zwar einem Ausländer kein Recht zu Einreise und Aufenthalt, sie schützt auch nicht vor Ausweisung oder Abschiebung aus dem Gebiet eines Vertragsstaates. Aufenthaltsbeendende oder aufenthaltsverweigernde Maßnahmen, die in der Kompetenz des souveränen Staates liegen, können aber daraufhin überprüft werden, ob eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt.

Art. 14 EMRK normiert ein Diskriminierungsverbot. Demnach stehen die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten allen Menschen zu und zwar ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauungen, nationaler oder sozialer Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status. Das bisher noch geltende deutsche Ausländergesetz (AuslG) enthält in § 53 eine Anlehnung an Art. 3 EMRK: Bei erheblicher konkreter Gefahr für Leib, Leben und Freiheit wird bloßer Abschiebungsschutz gewährt.
Dankeswort6
1 Themenstellung18
2 Die Situation von Migranten und Flüchtlingen in der EG/EU23
2.1 Völkerrechtliche vertragliche Grundlagen23
2.1.1 Die Europäische Menschenrechtskonvention23
2.1.2 Die Genfer Flüchtlingskonvention24
2.1.3 Etappen der Europäischen Einigung unter besonderer Berücksichtung der Wanderarbeitnehmer in der EG bzw. EU25
2.2 Die Vergemeinschaftung der Asyl- und Migrationspolitik27
2.2.1 Die vertraglichen Grundlagen27
2.2.2 EU-Rechtssetzungsprozesse und nationales Recht am Beispiel der EU-Richtlinie zur Familienzusammenführung29
2.3 Migration und Kirchen in Europa31
2.3.1 Die Kommission der Kirchen für Migranten in Europa (CCME)31
2.3.2 Der Rat der europäischen Bischofskonferenzen (CCEE)32
2.3.3 Die Zusammenarbeit der christlichen Kirchen in Europa35
3. Die Situation der Migranten und kirchliche Stellungnahmen in der Bundesrepublik Deutschland36
3.1 Von der „Gastarbeiteranwerbung“ bis zum Zuwanderungsgesetz38
3.1.1 Von 1955 bis zum Anwerbestopp38
3.1.2 Die 70er und 80er Jahre: Zwischen Integration und Rückkehrförderung39
3.1.3 Die 90er Jahre: Asylrechtsänderung und Staatsangehörigkeitsreform40
3.2 Die Diskussion um das Zuwanderungsgesetz42
3.3 Die gegenwärtige Lage der Migranten in Deutschland44
3.3.1 Migration als komplexes Phänomen45
3.3.2 Statistische Daten zur ausländischen Bevölkerung46
3.3.3 Die sozioökonomische Situation48
3.3.4 Sprache und Migration49
3.3.5 Ehe, Familie und ethnische „Netzwerke“54
3.3.6 Die Frage der Integration von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund56
3.3.7 Integrationsrelevanz religiöser Gemeinden58
3.3.8 Politische Partizipation, Ausländerbeiräte und Migrantenorganisationen59
3.4 Stellungnahmen der christlichen Kirchen und ihrer Organisationen zur Migrationsfrage in Deutschland60
3.4.1 Die katholische Soziallehre als Grundlage für die Position der Katholischen Kirche in der Migrationsfrage61
3.4.2 Kirchliche Stellungnahmen zu Fragen der Ausländerpolitik und der Ausländergesetzgebung67
3.4.3 Kirchliche Kritik zum Asylrecht70
3.4.4 Beitrag der Kirchen zur Frage der Gestaltung von Zuwanderung und Integration74
3.4.5 Kirchliche Stellungnahmen zur Situation von Menschen ohne Aufenthaltsstatus76
4 Begründungszusammenhang für die Migrantenpastoral in den Dokumenten der Gesamtkirche79
4.1 Dokumente des Zweiten Vatikanischen Konzils79
4.1.1 Das Verhältnis von Kirche und Kultur(en): Inkulturation und Evangelisierung79
4.1.2 Einheit und Katholizität der Kirche80
4.1.3 Die „besondere Sorge“ der Kirche für die Migranten81
4.1.4 Kollegialität und gemeinsame Verantwortung der Bischöfe84
4.1.5 Das Apostolat der Laien85
4.2 Nachkonziliare Dokumente85
4.2.1 Das Rundschreiben an die Bischofskonferenzen: „Chiesa e mobilità umana“ (1978)85
4.2.2 Dokumente des Heiligen Stuhls zur Flüchtlingspastoral87
4.2.3 Die Botschaften des Papstes: Die spezifische Seelsorge als Weg der kirchlichen Integration88
5. Rechtsstrukturen und -normen für eine Migrantenpastoral in den Dokumenten des Heiligen Stuhls vor dem Codex 198390
5.1. Die Apostolische Kon90