: Stanislaw Biernat, Patrick J. Birkinshaw, Armin von Bogdandy, Maurizio Fioravanti, Mariano García-Pe
: Armin von Bogdandy, Pedro Cruz Villalón, Peter Michael Huber
: Handbuch Ius Publicum Europaeum Band II: Offene Staatlichkeit - Wissenschaft vom Verfassungsrecht
: C. F. Müller
: 9783811489028
: 1
: CHF 180.00
:
: Recht
: German
: 980
: Wasserzeichen
: PC/MAC/eReader/Tablet
: ePUB
Die Edition 'Ius Publicum Europaeum' behandelt das Verfassungsrecht nebst Verfassungsprozessrecht und das Verwaltungsrecht im Lichte des gemeinsamen europäischen Rechtsraums. Dargestellt werden die Grundstrukturen der nationalen Verfassungen und deren Wissenschaft in repräsentativ ausgewählten Mitgliedstaaten der Europäischen Union, darunter die Gründerstaaten Deutschland, Frankreich und Italien. Die Idee dieses Handbuchs ist es, die unter dem Einfluss des europäischen Rechts stehenden nationalen Rechtsordnungen einer rechtsvergleichenden Analyse zu unterziehen und dabei Gemeinsamkeiten und Unterschiede aufzuzeigen. Ausgangspunkt ist jeweils das nationale Recht. Die einzelnen Länderberichte sind nach einheitlichen Kriterien erstellt und erläutern die jeweiligen nationalen Grundlagen, so dass die Rechtsordnungen der einzelnen Staaten sehr gut miteinander vergleichbar sind. Führende Staats- und Verwaltungsrechtler aus ganz Europa wirken als Autoren an dieser Edition mit. In Band II wird unter dem Stichwort 'Offene Staatlichkeit' das nationale Europaverfassungsrecht behandelt. Eine wesentliche Rolle spielen insbesondere die Öffnung der Rechtsordnungen für das Europarecht, die Anforderungen nationaler Struktursicherungsklauseln an die Verfassung der EU und die Grenzen einer Europäisierung verfassungsrechtlicher Institutionen (u.a. Gewaltenteilung, Demokratieprinzip, Bürgerrechte, Gesetzgebungs- und Verordnungsrecht, Finanzverfassung). Ein zweiter Teil untersucht die Wissenschaft vom Verfassungsrecht in den einzelnen Staaten.

Bandherausgeber: Prof. Dr. Armin von Bogdandy ist Direktor des Max-Planck-Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg. Prof. Dr. Pedro Cruz Villalon ist Inhaber des Lehrstuhls für Verfassungsrecht an der Universität Madrid und ehemaliger Präsident des spanischen Verfassungsgerichtshofs. Prof. Dr. Peter M. Huber ist Inhaber des Lehrstuhls für öffentliches Recht und Staatsphilosophie an der LMU München.

Anmerkungen


Das Grundgesetz wurde am 12. Mai durch die Militärgouverneure der drei Besatzungszonen genehmigt, in den Tagen vom 18. bis 21. Mai 1949 von den Landtagen (außer dem bayerischen) angenommen und am 23. Mai 1949 verkündet (BGBl. 1949 S. 1). Ein Überblick über die Phasen der Ausarbeitung und Annahme des Grundgesetzes findet sich beiMichael F. Feldkamp, Der Parlamentarische Rat 1948–1949, 1998.

Dazu jüngstHeike Amos, Die Entstehung der Verfassung in der Sowjetischen Besatzungszone/DDR 1946–1949. Darstellung und Dokumentation, 2006.

Verfassung der DDR vom 7.10.1949, GBl. I S. 4.

Art. 1 u. 3 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31.8.1990, BGBl. 1990 II S. 889.

Verfassungsgesetz zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik (Ländereinführungsgesetz) vom 22.7.1990, DDR-GBl. I S. 955. Es trat zusammen mit dem Einigungsvertrag am 3.10.1990 in Kraft.

Bereits in dem vonBeyerle in der Plenarsitzung vom 21.8.1948 vorgetragenen Bericht des Unterausschusses I des Verfassungskonvents auf Herrenchiemsee heißt es, nur nach der Minderheitsauffassung finde eine „Neukonstituierung“, nach der Mehrheitsauffassung hingegen eine „Reorganisation des Staates“ statt; siehe: Der Parlamentarische Rat 1948–1949. Akten und Protokolle, Bd. 2: Der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee (bearbeitet von Peter Bucher), 1981, S. 351. Gegen die These vom Untergang des deutschen Staates sodann ausführlichCarlo Schmid in der 2. Sitzung des Plenums des Parlamentarischen Rates am 8.9.1948, in: Der Parlamentarische Rat 1948–1949. Akten und Protokolle, Bd. 9: Plenum (bearbeitet von Wolfram Werner), 1996, S. 23ff. Der Fortbestandsthese schloss sich später auch das Bundesverfassungsgericht an, vgl. BVerfGE 36, 1, 15ff. Zur Diskussion näherRudolf Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht, 32002, § 10 III (S. 44ff.).

DazuDenis de Rougemont, Vingt-huit siècles d’Europe, 1961; kurzer Überblick und weitere Nachweise beiThomas Oppermann, Europarecht, 32005, § 1 I (S. 2ff.).

Vgl.Richard Nikolaus Coudenhove-Kalergi, Paneuropa, 1926; sowie aus dem SekundärschrifttumRolf Italiaander, Richard N. Coudenhove-Kalergi. Begründer der Paneuropa-Bewegung, 1969;Wilfried Loth, Der Weg nach Europa, 31996, S. 10f.

Vgl. unten, Fn. 14.

Zu dem KonzeptEinaudis für eine „Federazione economica Europea“ vgl. bereits seine Flugschrift vom 1.9.1943, abgedruckt bei Lipgens (Hg.), 45 Jahre Ringen um die Europäische Verfassung, 1986, S. 140ff.

Vgl.Arnold Bergsträsser, Sinn und Grenzen der Verständigung zwischen Nationen, 1930, S. 39: „Soweit von greifbaren Erfolgen des Verständigungsgedankens in der europäischen Politik der Nachkriegszeit ernsthaft gesprochen werden kann, liegen sie auf wirtschaftlichem Gebiet. Diese Tatsache hat der öffentlichen Meinung nahe gelegt, in der wirtschaftlichen Entwicklung selbst das eigentlich treibende Element der Verständigung zu suchen.“ Die Entscheidung, die politische Einigung durch eine Wirtschaftsgemeinschaft zu erreichen zu suchen, hat nach dem Zweiten Weltkrieg auf deutscher Seite namentlich Walter Hallstein (1901–1982) befördert, vgl. nurErnst-Joachim Mestmäcker, Die Grundlagen einer Europäischen Ordnungspolitik an der Universität Frankfurt/Main, in: Zuleeg (Hg.), Der Beitrag Walter Hallsteins zur Zukunft Europas, 2003, S. 12, 14ff.

Eingehend dazuWalter Lipgens, Europa-Föderationspläne der Widerstandsbewegungen 1940–1945, 1968; Dokumentation von Texten aus den Jahren 1939 bis 1944 auch bei Lipgens (Fn. 10), S. 35-188.

Vgl. die Thesen de