: Frank Thomas Zimmer
: InsVV Kommentar
: RWS Verlag
: 9783814554815
: 1
: CHF 104.80
:
: Steuern
: German
: 860
: DRM
: PC/MAC/eReader/Tablet
: ePUB
Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung ist zusammen mit der Insolvenzordnung in Kraft getreten. Sie regelt die Vergütung der Insolvenzverwalter und der an einem Verfahren beteiligten insolvenzrechtlichen Dienstleister. Der neue Kommentar von Zimmer erläutert die InsVV kompakt und zuverlässig. Er fasst den aktuellen Stand von Rechtsprechung und Literatur zusammen und wertet ihn umfassend aus. Die Kommentierung zeichnet die Entwicklungen in Judikatur und Praxis nach, bietet sachgerechte Lösungen an und begründet diese ausführlich. Allen Verfahrensbeteiligten wird dabei ein umfassender Überblick über das Vergütungs- und das Kostenrecht im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren gegeben; der Autor steht dabei für eine Erläuterung aus einer Hand, aus einem Guss. Eine Besonderheit der Kommentierung sind die Verordnungsbegründungen, die gemeinsam mit den jeweiligen Paragrafen behandelt werden. Das Werk ist ein unverzichtbares Werkzeug für die tägliche Arbeit und schafft Sicherheit in allen Vergütungsfragen.

§ 2
Regelsätze


(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
1.  von den ersten 25.000 Euro der Insolvenzmasse 40 vom Hundert,
2.  von dem Mehrbetrag bis zu 50.000 Euro 25 vom Hundert,
3.  von dem Mehrbetrag bis zu 250.000 Euro 7 vom Hundert,
4.  von dem Mehrbetrag bis zu 500.000 Euro 3 vom Hundert,
5.  von dem Mehrbetrag bis zu 25.000.000 Euro 2 vom Hundert,
6.  von dem Mehrbetrag bis zu 50.000.000 Euro 1 vom Hundert,
7.  von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5 vom Hundert.
(2) 1Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1.000 Euro betragen. 2Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 150 Euro. 3Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 100 Euro.
Literatur:Blersch, Die Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung,ZIP 2004, 2311;Graeber, Vorläufige Verwaltung zum Mindesttarif oder Explosion der Zuschläge, ZInsO 2006, 794;Gruhl, Umsatz- und Einkommensentwicklung in der Anwaltschaft: Der STAR-Bericht 2015/2016, BRAK-Mitteilungen 2017, 13;Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütung und Inflation, ZInsO 2014, 573;Keller, Berechnungsformeln zur Vergütung des Insolvenzverwalters, NZI 2005, 23;Hartung, Reflexionen über den Rechtsmarkt, NJW-aktuell, Heft 24/2017, 7;Stapper/Häußner, Reform der Mindestvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters?, ZInsO 2014, 2349;Vill, Zur Reform des insolvenzrechtlichen Vergütungsrechts, in: Festschrift für Bruno M. Kübler, 2015, 741;Zimmer, Verjährung der nicht festgesetzten Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters nach der Schuldrechtsreform,ZVI 2004, 662;Zimmer, Beschränkung der Vergütungsfestsetzung gegen die Staatskasse auf die Mindestvergütung (BGH – IX ZB 245/11) – rechtswidrige Verfahrenseröffnungen und „kalte“ Versagung der Restschuldbefreiung?, InsbürO 2014, 162.

Übersicht


I.  Normzweck  1
II.  Historie  3
III.  Anspruchsgrundlage und Rechtsnatur  5
IV.  Regelvergütung (§ 2 Abs. 1 InsVV)  7
1.  Anwendungsbereich  7
2.  Regelvergütung nach Wortlaut der Norm  12
3.  Inflationsbedingte Anpassung  23
a)  Auffassung des Bundesverfassungsgerichts  23
b)  Auffassung des Bundesgerichtshofs  28
c)  Zwischenfazit und Problemstellung  35
d)  Rahmenbedingungen (Untersuchung 1)  36
e)  Relevanter Schwellenwert  40
f)  Auswirkung der Inflation auf die Teilungsmasse (Untersuchung 2)  42
g)  Anpassung der Staffelstufen (Ergebnis)  57
h)  Gegenargument Kostenquote bzw. Effizienzsteigerung  61
4.  Erhöhte Regelvergütung  65
V.  Mindestvergütung (§ 2 Abs. 2 InsVV)  66
1.  Angemessenheit  66
2.  Höhe der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters  69
a)  Einführung  69
b)  Gläubigerzahl  70
c)  Inflationsausgleich  75
d)  Vergleichsrechnung und Ergebnis  79
e)  Zu- und Abschläge  82
3.  Höhe der Mindestvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters  84
4.  Höhe der Mindestvergütung des (vorläufigen) Sachwalters  86
I.  Normzweck
1  Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung. § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO bestimmt, dass der Regelsatz der Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse bestimmt wird. Da das Insolvenzverfahren ein Gerichtsverfahren ist und die Vergütung des Insolvenzverwalters zumKostenrecht gehört,1) gilt mithin auch hier der Grundsatz, dass zunächst einGegenstandswert zu ermitteln ist, auf Basis dessen eine Vergütung anhand eines Tabellenwerts abzulesen ist. § 1 InsVV bestimmt insoweit den Gegenstandswert, § 2 Abs. 1 InsVV stellt die Tabelle zur Bestimmung der Vergütung dar. Da die Vergütung in § 2 Abs. 1 InsVV jedoch in mehreren Stufen degressiv ausgestaltet ist, wird von einerStaffelvergütung gesprochen, die gleichzeitig dieRegelvergütung des Insolvenzverwalters darstellt.
2  Systematisch etwas misslungen ist die sog.Mehrvergütung