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1 Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung. § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO bestimmt, dass der Regelsatz der Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse bestimmt wird. Da das Insolvenzverfahren ein Gerichtsverfahren ist und die Vergütung des Insolvenzverwalters zum
Kostenrecht gehört,
1) gilt mithin auch hier der Grundsatz, dass zunächst ein
Gegenstandswert zu ermitteln ist, auf Basis dessen eine Vergütung anhand eines Tabellenwerts abzulesen ist. § 1 InsVV bestimmt insoweit den Gegenstandswert, § 2 Abs. 1 InsVV stellt die Tabelle zur Bestimmung der Vergütung dar. Da die Vergütung in § 2 Abs. 1 InsVV jedoch in mehreren Stufen degressiv ausgestaltet ist, wird von einer
Staffelvergütung gesprochen, die gleichzeitig die
Regelvergütung des Insolvenzverwalters darstellt.