8.KAPITEL: STRAFRECHT
8.1Fehler im Strafrecht
Fehler Nr. 1**
(Tatkomplexeinteilung)
»Tatkomplex 1«
Die Tatkomplexeinteilung stellt eine äußerst wichtige Systematisierung des Sachverhalts dar. Aus »einem großen Sachverhalt« sollen mehrere »kleine« gebildet werden. Das Layout der Klausur gibt (etwa durch Abschnitte oder Absätze) nicht die Tatkomplexeinteilung vor, kann die erwartete Einteilung aber indizieren. Insbesondere enthält der Klausurtext jedenfalls keine Nummerierung der zu prüfenden Verhaltensweisen und damit auch keine nach Nummern vorzunehmende Einteilung der Tatkomplexe. Die Einteilung der Tatkomplexe ist allein unter inhaltlichen Gesichtspunkten vorzunehmen. Als grobe Leitlinie gilt, dass aus jedem eigenständigen Handlungsabschnitt ein Tatkomplex zu bilden ist. Im Zweifel sind lieber zu viele als zu wenige Tatkomplexe zu bilden, da ein höherer Grad an Differenzierung regelmäßig mehr nützt als schadet.
Bei Klausuren mit mehr als einem Handlungsabschnitt ist es zunächst essenziell für das Gelingen der Klausur, dass überhaupt eine Tatkomplexeinteilung erfolgt.
Die vom Bearbeiter gebildeten Tatkomplexe sind sodann zu benennen und zwar nicht lediglich durch eine Nummer, denn der Leser des Gutachtens weiß nicht, welche gedankliche Einteilung der Handlungsabschnitte der Bearbeiter vorgenommen hat, sodass er erst recht nicht deren Reihenfolge kennen kann. Entsprechende Nummern nützen ihm deshalb nichts und tragen nichts zur Verständlichkeit des Gutachtens bei. Die Tatkomplexbenennung soll den Handlungsabschnitt nach dessen wesentlichem Geschehen erkennbar machen. Dazu ist die zentrale Handlung des Tatkomplexes nach Inhalt, Art, Ort oder Zeit zu umschreiben. Der Leser soll nach der Lektüre des Sachverhalts anhand der Tatkomplexbezeichnung erkennen können, welcher Handlungsabschnitt jeweils begutachtet wird.
Taugliche Tatkomplexbezeichnungen können daher bspw. lauten:
»Tatkomplex: Der Plan des T«,
»Tatkomplex: Die Hotelbuchung«,
»Tatkomplex: Das Geschehen im Wald« oder
»Tatkomplex: Das Geschehen am Vormittag«.
Fehler Nr. 2**
(Tatkomplexeinteilung)
»Tatkomplex: Der Raub«
Ein methodisch äußerst schwerwiegender Mangel. Die Tatkomplexbenennung darf keinesfalls bereits die komplette Bejahung des Vorliegens einer bestimmten Straftat (hier § 249 StGB) enthalten. Für den Leser eines Gutachtens würde damit nämlich schon bei der Lektüre der Tatkomplexeinteilung feststehen, dass eine Strafbarkeit wegen Raubes gegeben ist. Diese darf aber erst nach einer entsprechenden Prüfung feststehen.
Die Tatkomplexbenennung darf daher niemals nach den amtlichen Überschriften der im StGB aufgezählten Straftatbestände bezeichnet sein. Genauso wenig darf sie aber auch einzelne Tatbestandsmerkmale vorwegnehmen. Mangelhaft wäre deshalb auch eine Bezeichnung wie:»Tatkomplex: Die Wegnahme«.
Fehler Nr. 3**
(Aufbau)
»T hat sich durch den bewaffneten Bankraub also wegen Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB strafbar gemacht. Er könnte sich darüber hinaus auch wegen Mordes strafbar gemacht haben.«
Im strafrechtlichen Guta