: Oliver Chama
: Studienführer Juristische Grundlagenfehler
: Eden Books - ein Verlag der Edel Verlagsgruppe
: 9783959100359
: Studienführer
: 1
: CHF 7.10
:
: Ausbildung, Beruf, Karriere
: German
: 288
: kein Kopierschutz
: PC/MAC/eReader/Tablet
: ePUB
Juraklausuren fallen oft schlecht aus, obwohl viele typische Fehler leicht vermeidbar wären. Die häufigsten Fehler hat der Volljurist Oliver Chama in diesem Buch gesammelt, das jeder guten Klausurvorbereitung den »letzten Schliff« geben kann. Als erfahrener Prüfer und Korrektor kennt der Autor die klassischen Stolperfallen juristischer Prüfungen. Er stellt Bewertungskriterien vor und gibt Tipps zu Aufbau und Stil juristischer Klausuren. Neben allgemeinen stilistischen Fehlern werden typische Fehler aus den Rechtsgebieten Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht, die als unterschiedlich gravierend gekennzeichnet sind, aufgezeigt und im Anschluss erklärt. Am Ende jedes Kapitels gibt es Testfragen mit Lösungen. Wer gut vorbereitet in juristische Prüfungen gehen will, kommt an diesem Buch nicht vorbei.

Oliver Chama hat Jura und BWL studiert. Seit 2006 hat er als Prüfer und Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten zehntausende juristische Klausuren und Hausarbeiten korrigiert und diverse Arbeitsgemeinschaften und Tutorien geleitet.

8.KAPITEL: STRAFRECHT


8.1Fehler im Strafrecht


Fehler Nr. 1**


(Tatkomplexeinteilung)

»Tatkomplex 1«

Die Tatkomplexeinteilung stellt eine äußerst wichtige Systematisierung des Sachverhalts dar. Aus »einem großen Sachverhalt« sollen mehrere »kleine« gebildet werden. Das Layout der Klausur gibt (etwa durch Abschnitte oder Absätze) nicht die Tatkomplexeinteilung vor, kann die erwartete Einteilung aber indizieren. Insbesondere enthält der Klausurtext jedenfalls keine Nummerierung der zu prüfenden Verhaltensweisen und damit auch keine nach Nummern vorzunehmende Einteilung der Tatkomplexe. Die Einteilung der Tatkomplexe ist allein unter inhaltlichen Gesichtspunkten vorzunehmen. Als grobe Leitlinie gilt, dass aus jedem eigenständigen Handlungsabschnitt ein Tatkomplex zu bilden ist. Im Zweifel sind lieber zu viele als zu wenige Tatkomplexe zu bilden, da ein höherer Grad an Differenzierung regelmäßig mehr nützt als schadet.

Bei Klausuren mit mehr als einem Handlungsabschnitt ist es zunächst essenziell für das Gelingen der Klausur, dass überhaupt eine Tatkomplexeinteilung erfolgt.

Die vom Bearbeiter gebildeten Tatkomplexe sind sodann zu benennen und zwar nicht lediglich durch eine Nummer, denn der Leser des Gutachtens weiß nicht, welche gedankliche Einteilung der Handlungsabschnitte der Bearbeiter vorgenommen hat, sodass er erst recht nicht deren Reihenfolge kennen kann. Entsprechende Nummern nützen ihm deshalb nichts und tragen nichts zur Verständlichkeit des Gutachtens bei. Die Tatkomplex­benennung soll den Handlungsabschnitt nach dessen wesentlichem Geschehen erkennbar machen. Dazu ist die zentrale Handlung des Tatkomplexes nach Inhalt, Art, Ort oder Zeit zu umschreiben. Der Leser soll nach der Lektüre des Sachverhalts anhand der Tatkomplexbezeichnung erkennen können, welcher Handlungsabschnitt jeweils begutachtet wird.

Taugliche Tatkomplexbezeichnungen können daher bspw. lauten:

»Tatkomplex: Der Plan des T«,

»Tatkomplex: Die Hotelbuchung«,

»Tatkomplex: Das Geschehen im Wald« oder

»Tatkomplex: Das Geschehen am Vormittag«.

Fehler Nr. 2**


(Tatkomplexeinteilung)

»Tatkomplex: Der Raub«

Ein methodisch äußerst schwerwiegender Mangel. Die Tatkomplexbenennung darf keinesfalls bereits die komplette Bejahung des Vorliegens einer bestimmten Straftat (hier § 249 StGB) enthalten. Für den Leser eines Gutachtens würde damit nämlich schon bei der Lektüre der Tatkomplexeinteilung feststehen, dass eine Strafbarkeit wegen Raubes gegeben ist. Diese darf aber erst nach einer entsprechenden Prüfung feststehen.

Die Tatkomplexbenennung darf daher niemals nach den amtlichen Überschriften der im StGB aufgezählten Straftatbestände bezeichnet sein. Genauso wenig darf sie aber auch einzelne Tatbestandsmerkmale vorwegnehmen. Mangelhaft wäre deshalb auch eine Bezeichnung wie:»Tatkomplex: Die Wegnahme«.

Fehler Nr. 3**


(Aufbau)

»T hat sich durch den bewaffneten Bankraub also wegen Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB strafbar gemacht. Er könnte sich darüber hinaus auch wegen Mordes strafbar gemacht haben.«

Im strafrechtlichen Guta