Das Kirchenrecht
Aussagen des CIC 1983
Die klare Aussage im Codex Iuris Canonici (CIC) von 1983 lautet, dass die wiederverheirateten Geschiedenen nicht mehr rechtlich von der Kommunion ausgeschlossen sind (Canon [= c.] 915 u. a.). Im neuen Handbuch zum Kirchenrecht von Sabine Demel3 gibt es die gleiche gute Aussage. Immer wieder wird zwar das Gegenteil dessen behauptet, doch dem ist nicht so.
Die Strafbestimmung des c. 2356 von 1917 ist in der Ausgabe von 1983 weggefallen. Infolgedessen sind auch die wiederverheirateten Geschiedenen rechtlich nicht mehr von der Kommunion ausgeschlossen. Da sie nicht mehr ausgeschlossen sind, können sie zur Kommunion gehen, wenn sie in ihrer Ehe trotz aller Bemühungen gescheitert sind, also wenn sie sich keiner schweren Schuld bewusst sind. Hierfür gilt dann c. 916, der die persönliche Gewissensentscheidung – den Kommunionempfang betreffend – regelt. Die Exkommunikation war schon 1966 aufgehoben worden.
Die Folgerung daraus:
Jeder Getaufte, der rechtlich nicht daran gehindert ist, kann und muss zur heiligen Kommunion zugelassen werden (c. 912 im CIC 1983).
Das ist großartig, wie ein Wunder. Das Kirchenrecht einschließlich der positiven Ausführungen in den Einleitungen zum CIC von 1983 ist in weiten Teilen eine gute Antwort auf das Zweite Vatikanische Konzil. Es macht in rechtlicher Hinsicht das Versprechen wahr, das Papst Johannes Paul II. in seiner Enzyklika ›Familiaris Consortio‹ (1981) gegeben hatte. »Die Kirche wird sich unablässig bemühen, diesen Menschen ihre Heilsmittel anzubieten!« Schon zwei Jahre später löste der Papst das Versprechen ein; das Kirchenrecht wurde geändert. Aber: Die nach 1983 geübte Praxis hat sich nie am CIC von 1983 ausgerichtet! Wenn Lehre und Praxis mit den Aussagen des CIC von 1983 übereinstimmen, hat auch die Bischofssynode 2015 ihre Aufgabe erfüllt: alle Getauften in gleicher Weise zum Abendmahl einzuladen.
Gottes höchste Eigenschaft ist seine Einfachheit. Die Wahrheit ist einfach. Hält sich die Kirch an c. 915 f. des CIC 1983, ist das Problem gelöst.
Kommunionempfang ist aber letztlich keine Frage des Kirchenrechts. »Das Recht kann nicht Moral erzwingen wollen, es muss stets vor dem Gewissen der Menschen, die seinem Hoheitsbereich unterstellt sind, Achtung haben. Der Maßstab des Rechts ist die Kardinaltugend der Gerechtigkeit, das Prinzip der Sittlichkeit ist wenigstens im christlichen Verständnis die Liebe.«4
»Das kirchliche positive Gesetz kann sich nicht rechtmäßig über das Gesetz Christi stellen […] Das persönliche religiöse Leben wird besser nicht mehr unter das Gesetz gestellt. Es sind Hilfen zu bieten, dass die Menschen selbst zu verantworteten Entscheidungen kommen.«5
Matthäus Kaiser hat sich in einer Abhandlung über Ehescheidung und Wiederheirat mit der Fragestellung beschäftigt, ob die in der Enzyklika »Familiaris Consortio« (FC) vorgetragenen Lösungsmöglichkeiten (»probata praxis Ecclesiae in foro interno«) dem konziliaren Eheverständnis entsprechen. Denn obgleich dieser Ausweg aus kirchenrechtlicher Perspektive insofern von Bedeutung ist, als er einen Weg zum Sakramentenempfang für wiederverheiratete Geschiedene öffnet, müssen wir uns doch vor Augen halten, dass es in der Pastoral vor Ort vielfach auf große Schwierigkeiten und mangelndes Verständnis stoßen wird, wenn man Betroffenen deutlich machen muss, dass sich die Frage der Zulassung zum Sakramentenempfang einzig und allein an ihrem Intimleben entscheidet. Kaiser hat in seinen Ausführungen deutlich und einsichtig gemacht, dass die in FC formulierte Anforderung des enthaltsamen Le