§ 2
Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts
(1) Ist das Grundstück in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte belegen oder ist es mit Rücksicht auf die Grenzen der Bezirke ungewiß, welches Gericht zuständig ist, so hat das zunächst höhere Gericht eines der Amtsgerichte zum Vollstreckungsgericht zu bestellen; § 36 Abs. 2 und 3 und § 37 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.
(2) Die gleiche Anordnung kann getroffen werden, wenn die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zulässig ist und die Grundstücke in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte belegen sind. Von der Anordnung soll das zum Vollstreckungsgericht bestellte Gericht die übrigen Gerichte in Kenntnis setzen.
Literatur:Lwowski, WuB VI F § 2 ZVG 1.86, Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 15.5.1986 – IX ARZ 3/86, Rpfleger 1987, 29.
Übersicht
II. Anwendungsbereich des § 2 ZVG 3 III. Verfahren bei Kompetenzkonflikten 7 IV. Tatbestand des § 2 Abs. 1 ZVG im Einzelnen 12 V. Tatbestand des § 2 Abs. 2 ZVG 14 I. Funktion der Norm
1 Die Bestimmung des § 2 ZVG über die
örtliche Zuständigkeit entspricht bis auf das Zitat des § 36 Abs. 2, 3 ZPO im Ergebnis wörtlich derjenigen Fassung der Norm, die bereits im ZVG vom 24.3.1897 enthalten war.
1) Sie trägt den Imponderabilien der örtlichen Zuständigkeit in den besonderen Fallkonstellationen Rechnung, wie sie in den beiden Tatbestandsvarianten der Absätze 1 und 2 der Bestimmung dargestellt sind. § 2 ZVG stellt ganz praktisch daher eine gerichtsorganisatorische Zuständigkeitsregel dar, die dem funktionell zuständigen Vollstreckungsrichter seine örtliche Zuständigkeit aufzeigt. Die sachliche (§ 1 ZVG) und funktionelle Zuständigkeit (§ 3 Nr. 1 lit. i) RpflG) bleibt unberührt. Durch den Verweis auf die §§ 36, 37 ZPO wird die Frage des negativen und positiven Kompetenzkonfliktes beteiligter bzw. angerufener Gerichte geregelt. Man darf dabei nicht übersehen, dass es sich bei den vollstreckungsrechtlichen Gerichtsständen, also auch vorliegend im Bereich der örtlichen Zuständigkeit, um ausschließliche Gerichtsstände handelt, wie aus § 802 ZPO i. V. m. den §§ 864, 866 ZPO hervorgeht.
2 Damit erschöpft sich die Funktion des § 2 ZVG jedenfalls nach heutigem Verständnis aber nicht. Die Vorschrift bestimmt vielmehr jenseits von willkürlich angenommenen Zuständigkeiten bei ihrem Fehlen den „
gesetzlichen Richter“ nach Art. 101 Abs. 1 GG,
2) eine Norm, die für alle richterlichen Tätigkeiten gilt und gerade auch im Zwangsvollstreckungsverfahren, das von Eingriffen in grundrechtlich geschützte Sphären des Bürgers geprägt ist, hohe praktische Relevanz hat.
II. Anwendungsbereich des § 2 ZVG
3 § 2 ZVG ist anwendbar in allen Fällen
– der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung
– in Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (also Eigentum und Miteigentum, Wohnungs- und Teileigentum, Erbbaurechte usw.). Der Schwerpunkt liegt in praxi bei den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken.
4 Ferner ist § 2 ZVG anzuwenden in den Sonderverfahren
– der Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung durch den Insolvenzverwalter nach § 172 ZVG.
– der Nachlassversteigerung durch den Erben gemäß den §§ 175, 176 ZVG, soweit der Erbe zum Versteigerungsantrag befugt ist.
– der Teilungsversteigerung, § 180 ZVG.
5 Bei Zwangsvollstreckung in imSchiffsregister eingetragene Schiffe und imSchiffsbauregister eingetrageneSchiffsbauwerke gehen § 163 ZVG (Schiffe) bzw. § 170a Abs. 2, 163 Abs. 1 (Sc