2 Grundlagen Vertragsschluss
Kennt man einen, kennt man alle– dieses Prinzip lässt sich im Grunde auch auf den Abschluss von Verträgen anwenden. Denn die Voraussetzungen für einen wirksamen Brötchenkaufvertrag sind bei Lichte betrachtet die gleichen, wie bei einem Onlinevertragsabschluss. Natürlich ist es im World Wide Web erforderlich, die technischen Besonderheiten dieses Mediums zu berücksichtigen. Denn hier stehen sich die Vertragsparteien ja nicht„von Angesicht zu Angesicht“ gegenüber, sondern befinden sich unter Umständen sehr weit voneinander entfernt. Im wahren Leben kann man Verträge per Handschlag besiegeln, seinen Gegenüber persönlich wahrnehmen und dadurch besser einschätzen. Zudem werden nicht wenige Verträge schriftlich fixiert, sodass auch der Vorgang der Unterschriftsleistung im persönlichen Kontakt unproblematisch durchführbar ist. Bei Internetverträgen muss man sich auf Mausklicks verlassen und in Einzelfällen auch auf technische Hilfsmittel wie etwa die digitale Signatur zurückgreifen.
Bestimmte Probleme, die sich den Juristen in der Anfangszeit des Internets noch stellten, sind heutzutageüberwunden. Inzwischen gibt es z. B. die juristisch zulässige Möglichkeit, auch rein digitale Dokumente rechtsverbindlich zu„unterschreiben“. Mehr und mehr Unternehmen versuchen, das„papierlose Büro“ in die Tat umzusetzen, Rechnungen werden vielfach ausschließlich perE-Mail und nicht mehr auf dem Postweg verschickt. Die moderne„Welt 2.0“ bringt aufgrund ihrer zahlreichen technischen Innovationen und der ständigen Veränderung naturgemäß auch viele neuartige Herausforderungen mit sich, nicht wenige davon sind juristischer Natur. Leider hinken Gesetzgebung und Rechtsprechung nur allzu oft der hoch-dynamischen Lebenswirklichkeit hinterher. Daher sind so manche rechtlichen Probleme nicht abschließend geklärt, was eine Unsicherheit für Unternehmer und Verbraucher gleichermaßen bedeutet.
Die gute Nachricht lautet: In puncto Abofallen gibt es jedoch kaum noch unklare Elemente, aus juristischer Sicht ist die Sachlage zumeist eindeutig. Zwar bringt natürlich jeder Einzelfall seine individuellen Besonderheiten mit, allerdings sind nur selten Umstände dabei, die anhand des geltenden Rechts nicht geklärt werden könnten. Dieüberwiegende Anzahl der Sachverhalte im Zusammenhang mit Abofallen kann mit den althergebrachten Grundsätzen und den derzeit bereitstehenden Mitteln entschieden werden. Die Tendenz der deutschen Gerichte sowie der Rechtsprechung gestaltet sich eindeutig pro Verbraucher. Betreiber von Abofallen haben es also zunehmend schwerer, ihre angeblichen Forderungen auch tatsächlich auf dem Rechtsweg durchzusetzen.
Es lässt sich aber auch ganz klar erkennen, dass eine Abofalle nicht deswegen funktioniert, weil der Sitebetreiber einen eindeutigen Rechtsanspruch auf seiner Seite wähnt. Dieses„Geschäftsmodell“ basiert auf Täuschung und Drohung, um es einmal so drastisch, aber realistisch auszudrücken. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Betreiber von Abofallenseiten in aller Regel genau wissen, dass sie eigentlich gar keinen Anspruch auf die von ihnen eingeforderten Beträge haben. Und dennoch verdienen die Hintermänner seit vielen Jahren eine Menge Geld mit ihrer Masche. Besäße jeder die notwendigen juristischen Grundkenntnisse des Vertragsrechts, wäre diese Masche früher oder später wohl zum Aussterben verurteilt.
2.1 Vertragsschluss offline
Die elementaren Bestandteile für alle Arten von Verträgen sind jedenfalls zweiübereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) sowie die Einigkeit (Konsens)über den notwendigen Mindestinhalt des jeweiligen Vertrags (Fachbegriff:„essentialia negotii“). Jeder der Vertragsparteien müssen diese Essentialia bekannt sein.
Vertragsfreiheit
Fundament für den Abschluss von Verträgen im alltäglichen Geschäftsverkehr ist die hierzulande herrschende Vertragsfreiheit. Diese Rechtsposition basiert auf der grundgesetzlich verankerten allgemeinen Handlungsfreiheit und wird von Juristen auch als„Privatautonomie“ bezeichnet. Sie ermöglicht es jedermann, eine freie Entscheidung zu treffen, ob, wann, mit wem und unter welchen Voraussetzungen er Verträge abschließt. Die Vertragsfreiheit umfasst eindeutig auch das Recht, eben gerade keinen Vertrag zu schließen. Wie bei allen Grundsätzen existiert auch hier die eine oder andere